Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)
Die Ruh´ ist hin
Wenn die Lautstärke unter Nachbarn zum Streitfall wird
Berlin (ots)
Wer hat es nicht schon mal erlebt, dass er einen ganzen Sommertag lang im Garten oder auch innerhalb des Hauses durch laute Geräusche um seine Ruhe gebracht wurde? Manchmal ist das so störend, dass man entweder dagegen vorgehen oder flüchten muss.
Der Infodienst Recht und Steuer der LBS hat für seinen Extra-Dienst einige Fälle gesammelt, die am Ende vor Gericht landeten. Die Spannbreite reicht dabei von den akustischen Lebenszeichen einer Marderfamilie auf dem Dachboden bis zu gut hörbaren sexuellen Ausschweifungen von Nachbarn.
Erlaubt sich ein Mieter regelmäßig Ruhestörungen, dann stellt das eine nachhaltige Störung des Hausfriedens dar und ihm kann deswegen fristlos gekündigt werden. Das Landgericht Köln (Aktenzeichen 10 S 139/15) sah das so, als ihm ein Fall vorgetragen wurde, in dem der beklagte Mieter nachts immer wieder auf den Boden schlug, Türen zuknallen ließ und sich einiges anderes leistete.
Die Nachbarn wunderten sich, dass sie aus einer Nachbarwohnung über einen längeren Zeitraum immer wieder quietschende Geräusche hörten. Wie sich herausstellte, hatten sich andere Hausbewohner eine sogenannte "Sex-Schaukel" angeschafft, die für die Geräusche verantwortlich war. Als sich nach entsprechenden Hinweisen an die Ruhestörer nichts änderte, stimmte das Amtsgericht München (Aktenzeichen 417 C 17705/13) einer Kündigung wegen nicht sozialadäquaten Verhaltens zu.
Im schlimmsten Falle ist auch die behördliche Verhängung von Bußgeld möglich, wenn ein Verstoß gegen das Lärmschutzgesetz vorliegt. Das Oberlandesgericht Hamm (Aktenzeichen 4 RBs 111/16) legte allerdings Wert darauf, es müsse zur Verhängung eines Bußgeldes schon exakt festgestellt werden, wo und wie sich diese Geräusche ausgewirkt haben. Die bloße Feststellung einer gewissen Lautstärke reiche nicht aus.
Eine Marderfamilie auf dem Dach kann für gehörige Unruhe sorgen und den darunter wohnenden Menschen den Schlaf rauben. Wenn es sich um Mieter handelt, kommt eine Mietminderung in Frage. Zumindest dann, wenn dem Eigentümer Gelegenheit gegeben wurde, diesen Mangel zu beseitigen. Das Amtsgericht Augsburg (Aktenzeichen 72 C 2081/16) entschied auf eine Minderung in Höhe von 10 Prozent.
Besonders tragisch wird es, wenn ein psychisch kranker Mieter regelmäßig die Nachtruhe stört. In diesem Falle handelt es sich ja normalerweise nicht um eine absichtliche oder gar bösartige Störung. Trotzdem kann nach Ansicht des Amtsgerichts Berlin-Spandau (Aktenzeichen 3 C 122/13) auch hier unter bestimmten Umständen die Grenze des Zumutbaren erreicht sein und dem Mieter die Kündigung ausgesprochen werden.
Wer in einem Zivilprozess Erfolg haben will, der sollte die Lärmbelästigung am besten dokumentieren. Doch wie? Sehr hilfreich kann das Verfassen sogenannter "Lärmprotokolle" sein, die Zeit, Art, Intensität, Dauer und Häufigkeit der Geräusche beschreiben. Der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen VIII ZR 134/20) stellte fest, dass der Kläger die Ursache und die Person des Verursachers nicht unbedingt benennen muss, wenn er dies - z. B. mangels Einblick in eine andere Wohnung - nicht detailliert vortragen kann.
Ein Spezialfall sind bellende Hunde. Immer wieder müssen sich Gerichte damit befassen, weil sich Nachbarn gestört fühlen. Das Verwaltungsgericht Trier (Aktenzeichen 8 L 111/20) verpflichtete einen Tierhalter dazu, das Bellen zu gewissen Zeiten, vor allem nachts, zu unterbinden. Außerhalb dieser Zeiten sei es auf ein erträgliches Maß zu begrenzen.
Abmahnungen sind im Regelfall immer erforderlich, bevor einem Mieter wegen Ruhestörung gekündigt werden kann. Erst wenn dies geschehen ist und der Betroffene sein Verhalten nicht geändert hat, sei das möglich, stellte das Landgericht Berlin (Aktenzeichen 63 S 166/14) fest. Pauschale Hinweise auf Lärmbelästigungen reichten dazu nicht, es bedürfe schon des Benennens von Art, Ort und Zeit.
Trompeten haben einen schlechten Ruf, was das Üben innerhalb von Wohngebieten betrifft. Doch auch Trompeter müssen üben dürfen, erklärte der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen V ZR 143/17). Einem Reihenhausbesitzer wurde das Spielen des Instruments gestattet, wenn er die üblichen Ruhezeiten einhalte.
Anwohner fühlten sich davon gestört, dass die Haltebuchten am Straßenrand in der Nähe ihrer Grundstücke zum nächtlichen Abstellen von Schulbussen benutzt wurden und deswegen ab dem frühen Morgen - beim Start in den Schultag - ein gewisser Geräuschpegel entstand. Das Verwaltungsgericht Neustadt (Aktenzeichen 3 K 778/16.NW) entschied, sie müssten das hinnehmen.
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