Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)
Wo gekocht wird - Da gibt es gelegentlich auch Streit um Gerüche und Geräte
Berlin (ots)
Für viele, wenn auch längst nicht für alle Wohnungsbesitzer ist die Küche der wichtigste Raum. Dort kochen, backen und bruzzeln sie jeden Tag und wollen natürlich auch ein geeignetes Arbeitsumfeld mit guter Entlüftung, tauglichen Geräten und vielen Entfaltungsmöglichkeiten.
Der Infodienst Recht und Steuern der LBS hat für seine Extraausgabe diverse Urteile aus der Zivil-, Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit gesammelt, in denen es um diese Fragestellungen geht - bis hin zur rechtlichen Gültigkeit einer kompletten Vorauszahlungsklausel für einen Kücheneinbau.
Manchmal bekommen es unfreiwillig auch die Nachbarn mit, was in der Nebenwohnung gekocht wird. So fühlten sich Mieter erheblich in ihrer Nachtruhe gestört, weil in ihr Schlafzimmer die Kochgerüche der unter ihnen liegenden Wohnungen eindrangen. Das Amtsgericht Berlin-Mitte (Aktenzeichen 122 C 156/21) forderte den Vermieter auf, etwas gegen das Eindringen der Gerüche zu unternehmen und sprach den Betroffenen bis dahin eine Minderung der Miete in Höhe von zehn Prozent zu.
Gerade in der Küche kann ein Rauchmelder an der Decke schnell Alarm auslösen, weil sich regelmäßig viel Rauch, Dunst oder Hitze entwickelt. Wer haftet eigentlich, wenn in solchen Fällen die Feuerwehr unnötig anrücken muss und Einsatzgebühren fordert? Das Landgericht Frankfurt/Main (Aktenzeichen 2-11 S 153/14) stellte klar: Wenn der vom Vermieter angebrachte Rauchwarnmelder ordnungsgemäß funktioniert, dann muss der Mieter für die Kosten aufkommen.
Nicht mit jeder Verbesserungsmaßnahme des Eigentümers sind die Mieter einverstanden. So wehrte sich ein Betroffener dagegen, dass ein Plattenherd durch einen Herd mit Cerankochfeld ausgetauscht werden sollte. Das Amtsgericht Berlin-Neukölln (Aktenzeichen 10 C 391/16) verpflichtete ihn dazu, das zu dulden, denn der Gebrauchswert der Wohnung werde dadurch erhöht.
Manchmal wird die "Küche" auch ins Freie verlagert - dann nämlich, wenn gegrillt wird. Einen Nachbarn störte es sehr, dass dies gelegentlich vorkam. Er forderte, es müsse mindestens ein Abstand von zehn Metern zu seiner Grundstücksgrenze eingehalten werden. Das Amtsgericht Idstein (Aktenzeichen 3 C 281/19) sah jedoch keine Veranlassung, eine solche Regelung anzuordnen.
Nach dem Kochen ist häufig eines übrig - eine mehr oder weniger große Menge an Biomüll. Und die landet entweder auf dem heimischen Komposthaufen oder in der Biomülltonne. Wer selbst kompostiert, der kann vom Anschlusszwang an die öffentliche Entsorgung entbunden werden. Doch alleine die Behauptung, über einen Komposthaufen zu verfügen, reicht nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Neustadt/Weinstraße (Aktenzeichen 4 K 12/16.NW) nicht aus. Gegebenenfalls kann die zuständige Behörde detailliertere Auskünfte anfordern und sogar einen Ortstermin zur Kontrolle ansetzen.
Die Anschaffung einer neuen Einbauküche kann ganz schön ins Geld gehen. Wenn ein Eigentümer in seiner vermieteten Wohnung die Einbauküche vollständig erneuert (Möbel und Geräte), dann zählt das steuerlich nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (Aktenzeichen IX R 14/15) als Erhaltungsaufwand für das Objekt und ist nicht auf dem Wege der Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar. Das hat Konsequenzen, denn Werbungskosten können im laufenden Jahr vollständig geltend gemacht werden, beim Erhaltungsaufwand zieht sich das über mehrere Jahre hin.
Bei vielen Menschen liegt der Arbeitsplatz in der eigenen Wohnung, der Trend zum Homeoffice während der Corona-Zeit hat das deutlich vorangetrieben. Doch damit stellt sich auch die Frage nach der Definition eines Arbeitsunfalls neu. Eine Beschäftigte hatte sich von ihrem Telearbeitsplatz ein Stockwerk tiefer in die Küche begeben, um ein Glas Wasser zu holen. Dabei rutschte sie auf der Treppe aus und verletzte sich. Das Bundessozialgericht (Aktenzeichen B 2 U 5/15 R) erkannte dies nicht als Arbeitsunfall an, weil die Betroffene nicht auf einem "Betriebsweg" gewesen sei.
Wer eine Einbauküche kauft, der muss in aller Regel eine Vorauszahlung leisten, die dem Händler eine gewisse Sicherheit bietet. Doch darf man auch die komplette Summe vorab kassieren? Der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen VII ZR 162/12) verneinte das. Bei einer solchen Lösung habe der Kunde im Falle eines mangelhaften Einbaus der Küche keinerlei Druckmittel gegen die Firma in der Hand.
Eine Einbauküche ist, wenn vorhanden, Bestandteil einer Mietwohnung. Aus diesem Grund muss der Eigentümer auch die Verantwortung für die Instandhaltung tragen. Eventuelle anderslautende Vertragsklauseln seien unwirksam und eine unangemessene Benachteiligung der Mieter, urteilte das Amtsgericht Besigheim (Aktenzeichen 7 C 442/22). Hier hatte der Eigentümer dem Mieter die Küche "kostenlos zum Gebrauch überlassen" und diesem im Gegenzug Instandhaltung und Reparaturen aufbürden wollen.
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