SBK - Siemens-Betriebskrankenkasse
Siemens Betriebskrankenkasse (SBK): Vorreiter bei Europaleistungen
München (ots)
Die Siemens Betriebskrankenkasse (SBK) ist die erste Krankenkasse, der das BVA eine europäische Satzungsregelung genehmigt hat. Ihr bedeutungsvoller Inhalt: Die Versicherten können im Rahmen der Kostenerstattung bei allen Leistungsanbietern in der Europäischen Union sich medizinisch versorgen lassen. Das BVA hat allerdings eine bedeutende Einschränkung verfügt: Nur die Versicherten können EU-Leistungen abrechnen, die in Deutschland nach § 13 Abs. 2 Buch V des Sozialgesetzbuches das nationale Recht zur Kostenerstattung besitzen. Pflichtversicherte sind so gut wie ausgeschlossen.
Dagegen jedoch klagt die Krankenkasse im Interesse ihrer Kunden vor dem Sozialgericht München. Sie will die Kostenerstattung auch für Pflichtversicherte erreichen.
Dabei hat sich die Siemens BKK abgesichert, damit sie nicht in finanzielle Bedrängnis kommen kann: Anspruch auf Erstattung besteht nur in der Höhe der Vergütung, die in Deutschland im Rahmen der Sachleistung bezahlt würde, jedoch nur in Höhe der tatsächlichen Kosten. Ein Abschlag von fünf Prozent - mindestens 5 und höchstens 55 DM - soll die höheren Verwaltungskosten finanzieren, ebenso die fehlenden Wirtschaftlichkeitsprüfungen.
Die SBK ist deutschlandweit die erste Kasse, die eine solche an den Grundsätzen der Urteile des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 28. April 1998 (Kohll/Decker) orientierte Regelung einführt. Sie nimmt damit, wie in weiteren beispielgebenden Fällen, eine führende Position ein und kann als erste Kasse flächendeckend und umfassend europaweit Krankenversicherungsschutz nach den Grundsätzen ihrer eigenen Satzung anbieten.
Die von der SBK verfolgte Strategie ermöglicht zukünftig mehr Markt und Wettbewerb im Gesundheitswesen und damit mehr Wirtschaftlichkeit und Effizienz bei Beibehaltung des Prinzips der Solidarität.
Die Einführung dieser Regelung ist nur ein erster Schritt einer Reihe von weiteren Maßnahmen, die die SBK europaweit anstrebt.
- Kassenindividueller Vertragsabschluss mit europäischen Leistungserbringern und eine EU-Krankenversichertenkarte.
- Zeitlich unbegrenzte Mitgliedschaft bei der jeweiligen deutschen Krankenkasse, wenn sich der Versicherte längere Zeit oder dauerhaft privat oder beruflich in EU-Staaten aufhält.
- Kooperation mit europäischen Kassen und Gesundheitssystemen.
- Inanspruchnahme von europäischen Versandapotheken und Online-Bestellungen von Arzneien und Hilfsmitteln bei Leistungserbringern in allen EU-Mitgliedsländern.
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