SBK - Siemens-Betriebskrankenkasse
SBK (Siemens-Betriebskrankenkasse) gewinnt Rechtsstreit über Internet Versandhandel
München (ots)
Laut Landessozialgericht München ist es der SBK nicht verboten, ihre Versicherten auf Versandapotheken und die Bestellung von Arzneimitteln im Internet hinzuweisen. Eine einstweilige Verfügung wurde aufgehoben.
Der Hintergrund war die Klage eines bayerischen Apothekers gegen die Siemens-Betriebskrankenkasse vor dem Landgericht München im Juli 2001, welche eine einstweilige Verfügung gegen die SBK zur Folge hatte. Unter Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 500.000 DM (256.000¤) wurde es der SBK verboten ihre Versicherten auf Versandapotheken und die Möglichkeit der Bestellung von Arzneimitteln im Internet hinzuweisen.
Bereits das Sozialgericht München, an welches der Rechtsstreit verwiesen wurde, hob die einstweilige Verfügung, die das Landgericht München erlassen hatte wieder auf. Auf die Beschwerde des Apothekers hin hat nun das Landessozialgericht endgültig einen Schlussstrich unter den Rechtsstreit gesetzt. Das Gericht stellte fest, dass der bayerische Apotheker der SBK nicht verbieten kann ihre Versicherten auf die Möglichkeit des Bezugs von apothekenpflichtigen Arzneimitteln im Wege des Versandhandel hinzuweisen. Die Apotheke blieb die Antwort auf die Frage schuldig, welche nicht wiedergutzumachenden Nachteile dadurch entstehen, dass die SBK ihre Versicherten auf den Bezug von Arzneimitteln über eine ausländische Internetapotheke hinweist.
Zum ersten Mal befassten sich Sozialrichter auch mit der europarechtlichen Seite dieses Problems: das aus dem Arzneimittelgesetz resultierende Apothekermonopol ist auch bei Abgabe eines Arzneimittels in einer Apotheke eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union gewahrt. Für den Privatgebrauch ist die Einfuhr von Arzneimitteln aus einem anderen Mitgliedsstaat in die Bundesrepublik auch gestattet. Die Einfuhr von Medikamenten für den persönlichen Bedarf ist problemlos möglich.
Ferner kamen die Richter zu dem Ergebnis, dass rein wirtschaftliche Gründe eine Beschränkung des elementar Grundsatz des freien Warenverkehrs nicht rechtfertigen können. Da die Voraussetzungen für den Zugang zum Apothekerberuf und die Modalitäten ihrer Ausübung in Gemeinschaftsrichtlinien geregelt ist, gehen die Richter davon aus, dass die Verschreibung eines Arzneimittels durch den Arzt und der Kauf des Arzneimittels in einer Apotheke in jedem Mitgliedstaat dieselben Garantien bieten.
Die Richter stellten abschließend fest, dass die SBK lediglich auf eine Beschaffungsmöglichkeit im Ausland hinweisen, jedoch keinesfalls das Erfordernis einer nationalen Zulassung für Arzneimittel umgehen wollte.
Es bleibt zu hoffen, dass die deutsche Apothekerschaft aber auch andere Institutionen den sorgfältig begründeten Beschluss des Landessozialgericht München verinnerlichen und damit den Weg für ein vereintes Europa wieder ein Stück öffnen.
Mit über 630.000 Versicherten zählt die SBK zu den größten Betriebskrankenkassen in Deutschland und behauptet sich seit über 90 Jahren auf dem heiß umkämpften Markt der gesetzlichen Krankenkassen. Das Leitmotto: Der Mensch steht im Mittelpunkt. So achtet die Krankenkasse besonders auf ein gutes Preis-Leistungsverhältnis und den entsprechenden Gesundheitsservice, aber auch auf kompetente Beratung und Unterstützung ihrer Kunden. Da es sich bei der SBK um eine "geöffnete" Betriebskrankenkasse handelt, können alle Interessenten - unabhängig von ihrer Firmenzugehörigkeit - Mitglied werden und das volle Leistungspaket mit zahlreichen Vorteilen und Sonderleistungen in Anspruch nehmen.
Als zukunftsorientiertes Unternehmen mit hoher Kompetenz insbesondere im High-Tech-Markt legt die SBK natürlich Wert auf einen professionellen und kundengerechten Internetauftritt. Surfen Sie doch einfach mal rein unter www.sbk.org. Auf Ihre Gesundheit!
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Herr Yalcin Kacmaz
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