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Sozialverband Deutschland (SoVD)

Gemeinsame Erklärung zur öffentlich geförderten Beschäftigung von: Deutscher Gewerkschaftsbund (DGB), Sozialverband Deutschland (SoVD), Sozialverband VdK und Katholische Arbeitnehmer-Bewegung (KAB)

Berlin (ots)

Öffentlich geförderte Beschäftigung darf nicht auf
Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung („Ein-Euro-Jobs“)
reduziert werden
SoVD-Präsident Adolf Bauer zur Veröffentlichung der Gemeinsamen
Erklärung: Ein-Euro-Jobs können nur das letzte Mittel sein. Sie
müssen die Ausnahme bleiben. Ein-Euro-Jobs sind nur dann sinnvoll,
wenn alle anderen arbeitsmarktpolitischen Fördermöglichkeiten
ausgeschöpft sind. Vorrangiges Ziel muss die Vermittlung in den
ersten Arbeitsmarkt bleiben. Ich fordere die Bundesagentur für
Arbeit, die Kommunen und die Träger von öffentlich geförderten
Beschäftigungsmaßnahmen auf, die in der Gemeinsamen Erklärung von
DGB, SoVD, VdK und KAB formulierten Mindeststandards für
Ein-Euro-Jobs einzuhalten. Bei den Ein-Euro-Jobs, auch
„Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung“ genannt, muss
sichergestellt werden, dass die Tätigkeit zusätzlich ist und die
Arbeitsergebnisse der Allgemeinheit dienen. Bei Tätigkeiten, die den
Umgang mit Menschen beinhalten, ist die persönliche Eignung der
Ein-Euro-Kräfte unabdingbar. Der Einsatz der Ein-Euro-Kräfte darf
sich nicht auf Tätigkeiten erstrecken, die eine besondere fachliche
Ausbildung erfordern wie beispielsweise Pflege, Betreuung oder
Erziehung. Gerade in diesem Bereich ist eine Freiwilligkeit der
Arbeitsaufnahme unentbehrlich.
Die Gemeinsame Erklärung können Sie unter www.sovd.de abrufen.
V.i.S.d.P.: Dorothee Winden
ots-Originaltext: SoVD Sozialverband Deutschland
Digitale Pressemappe: 
http://www.presseportal.de/story.htx?firmaid=43645

Kontakt:

Dorothee Winden
SoVD-Bundesverband
Pressestelle
Stralauer Str. 63
10179 Berlin
Tel.: 030/72 62 22 129/ Sekretariat -123
Fax: 030/72 62 22 328
E-Mail: pressestelle@sovd.de

Original-Content von: Sozialverband Deutschland (SoVD), übermittelt durch news aktuell

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