Sozialverband Deutschland (SoVD)
SoVD gegen Einschränkung des Rechtsschutzes bei Sozialgerichtsverfahren
Berlin (ots)
Zur Bundesratsinitiative, das Recht des Klägers auf einen Gutachter eigener Wahl abzuschaffen, erklärt SoVD-Vizepräsidentin Marianne Saarholz: Wir begrüßen, dass sich Justizministerin Brigitte Zypries in zentralen Punkten gegen die Pläne der Bundesländer für eine Justizreform ausgesprochen hat. Der SoVD teilt die Auffassung, dass es keine Einschränkung der Berufungs- und Revisionsverfahren geben darf. Der Rechtsschutz für die Bürgerinnen und Bürger darf nicht beschnitten werden. Der SoVD lehnt auch die Bundesratsinitiative der Länder Hamburg und Niedersachsen ab, die ebenfalls eine schwerwiegende Einschränkung des Rechtsschutzes zur Folge hätte. Die beiden Länder wollen erreichen, dass Kläger vor dem Sozialgericht keinen eigenen Gutachter mehr benennen können. Dies muss unbedingt verhindert werden. Bislang haben Kläger nach Paragraph 109 des Sozialgerichtsgesetzes die Möglichkeit, in strittigen Fällen auf eigene Kosten einen zusätzlichen Gutachter zu berufen. Die Justizministerkonferenz hat im Juni beschlossen, den Antrag von Hamburg und Niedersachen im Bundesrat weiter zu beraten. Der SoVD fordert die Länderjustizminister und die Bundesjustizministerin auf, diesen Plänen eine klare Absage zu erteilen. Es widerspricht rechtsstaatlichen Grundsätzen, die Beweismöglichkeiten der Kläger einzuschränken. Für die Betroffenen geht es in Sozialgerichtsverfahren um existentielle Fragen wie zum Beispiel eine Berufsunfallrente. Wenn Gutachter künftig nur noch von den Berufsgenossenschaften und den Sozialgerichten benannt werden können, wäre die Chancengleichheit verletzt. Der SoVD wird sich dafür einsetzen, dass es weiterhin möglich ist, einen Gutachter eigener Wahl zu benennen. Die Begründung für die Bundesratsinitiative, dass Verfahren ohne einen vom Kläger benannten Gutachter beschleunigt werden könnten, ist im Übrigen nicht stichhaltig. Denn das Gericht hat schon jetzt die Möglichkeit, einen Antrag auf Benennung eines zusätzlichen Gutachters abzulehnen, z.B. wenn dadurch das Verfahren verschleppt würde. Die Bundesratsinitiative ist damit ohnehin überflüssig.
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