Lausitzer Rundschau: Cottbuser Richter ordnen keine Sicherungsverwahrung an Gesetz ohne Wirkung
Cottbus (ots)
Cottbuser Richter haben es gestern abgelehnt, gegen einen verurteilten Sexualstraftäter nach Verbüßung seiner Strafe nachträglich die Sicherungsverwahrung anzuordnen. Der Zorn der Mehrheit der Bevölkerung ist ihnen gewiss. Unverständnis und Wut richten sich aber gegen die Falschen. Das Gesetz hat den Richtern keine andere Möglichkeit gelassen, um einen Mann auf freiem Fuß zu belassen, bei dem die Gefahr groß ist, dass er, wie in der Vergangenheit geschehen, erneut Kinder, Frauen, Männer sexuell missbraucht und vergewaltigt. Das vor mehr als zwei Jahren verabschiedete Gesetz zur nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung sollte die Gesellschaft vor besonders gefährlichen Straftätern mit einem hohen Rückfallrisiko auf Dauer schützen. In der Praxis ist es nur eine Hülle ohne umsetzbaren Inhalt. Bisher nämlich sind alle Anträge der Strafverfolgungsbehörden entweder in der ersten Gerichtsinstanz sofort abgelehnt oder Urteile zur nachträglichen Sicherungsverwahrung durch den Bundesgerichtshof aufgehoben worden. Der Grund: Der dauerhafte Wegschluss von verurteilten Straftätern kann nur angeordnet werden, wenn der Betroffene nach dem Urteil weitere einschlägige Straftaten begangen hat oder Tatsachen bekannt werden, die die Richter seinerzeit nicht erkennen konnten. Selbst noch so eindeutige Diagnosen von psychiatrischen Gutachtern über eine hohe Rückfallwahrscheinlichkeit genügen beispielsweise nicht. Dass für die nachträgliche Sicherungsverwahrung hohe Hürden aufgebaut sind, ist nicht zu beanstanden. Schließlich ist die Verwehrung der Freiheit nach Verbüßung einer Strafe der wohl schwerwiegendste Eingriff in die Persönlichkeitsrechte von Betroffenen. Doch es gibt nicht nur sie, die abgeurteilten Täter. Da sind auch und in erster Linie die Opfer, die bereits geschändeten wie die potenziellen. Deshalb muss es möglich sein, offensichtliche Fehler, die vielleicht vor vielen Jahren Richtern unterlaufen sind, nachträglich zu korrigieren. Nicht zuletzt deshalb, weil sich die Wissenschaft etwa auf dem Gebiet der Psychiatrie weiterentwickelt und zu neuen Erkenntnissen über die Nichttherapierbarkeit von Straftätern kommen kann, die in der Vergangenheit durch besonders hohe kriminelle Energie und Brutalität aufgefallen sind. Der Gesetzgeber muss die Schwächen der Vorschriften zur nachträglichen Sicherungsverwahrung ausmerzen. Und zwar sofort und nicht erst, wenn es neue Opfer gibt.
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