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Deutsches Institut für Menschenrechte

Zum UN-Anti-Rassismus-Tag am 21. März: Deutsches Institut für Menschenrechte fordert erneut Streichung des § 22 Absatz 1 a) Bundespolizeigesetz

Berlin (ots)

Anlässlich des UN-Anti-Rassismus-Tages am 21. März weist das Institut auf die Schwierigkeiten hin, auf die Betroffene in Deutschland stoßen, wenn sie sich rechtlich gegen diskriminierende Polizeikontrollen wehren wollen.

Dazu erklärt Petra Follmar-Otto, Leiterin der Abteilung Menschenrechtspolitik Inland/Europa:

"Die weite Ermächtigungsgrundlage in Paragraf 22 Absatz 1 a) Bundespolizeigesetz berechtigt die Polizei, ohne konkrete Verdachtsmomente jede Person zu kontrollieren. Zugleich gibt das Gesetz das Ziel vor, illegale Migration zu verhindern. Damit führt das Gesetz faktisch zu Kontrollen anhand äußerer Merkmale wie etwa der Hautfarbe. Das ist jedoch wegen des Verbots rassistischer Diskriminierung im Grundgesetz und internationalen Menschenrechtsverträgen unstreitig verboten.

Wollen Betroffene sich nun gegen eine solche Kontrolle zur Wehr setzen, trifft sie die Nachweispflicht, dass die Polizei sie anhand unzulässiger Merkmale ausgewählt hat. Die Polizei hingegen muss nicht darlegen, warum sie diese Person kontrolliert hat. Sie kann sich immer darauf zurückziehen, sie habe im Rahmen der Ermächtigungsgrundlage die Befugnis, jede Person zu kontrollieren. Damit haben Betroffene kaum die Chance, ihr Menschenrecht auf Schutz vor diskriminierenden Polizeikontrollen wirksam vor Gerichten durchzusetzen.

Der Staat muss aber sicherstellen, dass die Polizei bei Personenkontrollen Menschen nicht aufgrund unveränderlicher Merkmale wie Hautfarbe oder Gesichtszügen überprüft. Eine solche Praxis grenzt Menschen aus und verletzt ihren Anspruch auf Achtung als Gleiche. Das Institut plädiert daher für die Streichung des Paragraf 22 Absatz 1 a) Bundespolizeigesetz und vergleichbarer Normen im Bundes- und Landesrecht."

Von Racial Profiling spricht man, wenn Menschen aufgrund unveränderlicher Merkmale wie Hautfarbe oder Gesichtszügen bei Polizeikontrollen überprüft werden. Racial Profiling ist nach den Grund- und Menschenrechten verboten. Paragraf 22 Absatz 1 a) Bundespolizeigesetz ermächtigt die Bundespolizei zu anlasslosen Personenkontrollen auf Flughäfen, auf Bahnhöfen und in Zügen zum Zweck der Migrationskontrolle. Auch die Europäische Kommission gegen Rassismus und Intoleranz (ECRI) empfahl Deutschland im Jahr 2014, Racial Profiling explizit zu verbieten und Kontroll-Überwachungs- und Ermittlungsbefugnisse stets an das Erfordernis eines begründeten Verdachts zu binden.

Video-Interview 
Dr. Petra Follmar-Otto, Leiterin der Abteilung Inland/Europa 
"Deutschland ist verpflichtet, sicherzustellen, dass Menschen nicht 
von der Polizei aufgrund von äußeren Merkmalen kontrolliert werden" 
https://vimeo.com/122626619

Weiterführende Informationen:

Video-Interview 
Tahir Della, Initiative Schwarze Menschen in Deutschland (03/2015) 
Zugang zum Recht "Racial Profiling" 
https://vimeo.com/122626618
Hendrik Cremer (2013): "Racial Profiling" - Menschenrechtswidrige 
Personenkontrollen nach § 22 Abs. 1 a Bundespolizeigesetz. 
Empfehlungen an den Gesetzgeber, Gerichte und Polizei 
http://ots.de/pdBVV
Eric Töpfer (2014): Unabhängige Polizei-Beschwerdestellen. Eckpunkte 
für ihre Ausgestaltung 
http://ots.de/w5XX5

Pressekontakt:

Bettina Hildebrand, Pressesprecherin
Telefon +49 30 25 93 59 14 * Mobil +49 160 96 65 00 83
E-Mail: hildebrand@institut-fuer-menschenrechte.de

Original-Content von: Deutsches Institut für Menschenrechte, übermittelt durch news aktuell

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