Schutz für die eigenen vier Wände
Was Immobilienkäufer bei der Übernahme einer Wohngebäude-Versicherung beachten sollten
Köln (ots)
Ein eigenes Haus: Für viele ein lang ersehnter Traum - trotz des finanziellen Kraftakts. Zieht man in die neuen vier Wände ein, muss auch an eine solide Absicherung gedacht werden. Eine Wohngebäudeversicherung schützt vor den finanziellen Folgen von Schäden durch Feuer, Leitungswasser, Sturm und Hagel.
Das Gesetz schreibt vor, dass der Käufer mit dem Hauserwerb automatisch die Wohngebäudeversicherung des Vorbesitzers übernimmt. Behalten muss der Käufer die Versicherung allerdings nicht. Generell gilt: Über einen bestehenden Wohngebäudeversicherungs-Vertrag kann nur der Immobilien-Besitzer verfügen. Wer Eigentümer des Hauses ist, richtet sich nach dem Zeitpunkt des Grundbucheintrags. Einzige Ausnahme: die Zwangsversteigerung. Hier gilt als Zeitpunkt des Eigentumsübergangs bereits der Zuschlag bei der Versteigerung.
Versicherungsvergleich lohnt sich
Ob der neue Besitzer den Versicherungsvertrag weiterführen will, sollte er nach einem Vertragsübernahmeangebot des Versicherers entscheiden. Daniel Meiß, Experte für Wohngebäudeversicherungen von AXA, rät: "Bei der Wahl der passenden Versicherung kommt es neben dem Preis auch auf die Leistungen an. Die sind von Vertrag zu Vertrag verschieden und sollten genau unter die Lupe genommen werden. Sind beispielsweise grob fahrlässig verursachte Schäden und Schäden an Nebengebäuden mitversichert? Solche Fragen sollten vor Vertragsabschluss geklärt werden."
Die Wohngebäudeversicherung trägt übrigens nicht nur die Kosten für die Reparatur oder den Wiederaufbau der beschädigten Immobilie, sondern zum Beispiel auch Aufräumungs- oder Abbruchkosten - etwa wenn ein Haus so stark beschädigt wurde, dass es nicht mehr aufgebaut werden kann. Auch Überspannungs-Schäden durch Blitzeinschlag werden häufig übernommen - zum Beispiel, wenn dabei elektrische Geräte beschädigt werden.
Vorsicht bei einer Kündigung
Will der Hauseigentümer den bisherigen Versicherungs-Vertrag nicht fortführen, kann er innerhalb eines Monats außerordentlich kündigen. Erfährt er erst später, dass es einen Versicherungsvertrag gibt, ist eine Kündigung bis zum Ablauf eines Monats nach Kenntnisnahme möglich. Kündigt der Käufer nicht, haften er und der Verkäufer in der Versicherungsperiode, in die die grundbuchamtliche Umschreibung fällt, gemeinsam für den Versicherungsbeitrag. Kündigt der Käufer fristgemäß und per sofort, endet zwar der Versicherungsschutz unverzüglich. Der Verkäufer muss aber bis zum Ende der laufenden Versicherungsperiode für die Versicherung bezahlen.
Dass ein Haus durch Feuer, Leitungswasser, Sturm oder Hagel beschädigt wird, kann eine Wohngebäudeversicherung zwar nicht verhindern. Sie schützt aber vor den finanziellen Folgen- damit der Traum vom Haus nicht zum Albtraum wird.
Checkliste: Das müssen Sie beachten als ...
Käufer der Immobilie
- Erkundigen Sie sich frühzeitig nach bestehenden Versicherungsverträgen.
- Lassen Sie sich vom Versicherer ein Vertragsübernahmeangebot machen.
- Wollen Sie die Versicherung wechseln, unbedingt Leistungen und Preise der verschiedenen Gesellschaften vergleichen, ehe Sie sich entscheiden. Hierzu können Sie sich bei einem Versicherungsvermittler oder -makler beraten lassen.
Verkäufer der Immobilie
- Regeln Sie im Kaufvertrag den Übergang aller Verpflichtungen, die mit der Immobilie zusammenhängen (Lastenübergang), zum Beispiel auch anteilige Versicherungsprämien.
- Händigen Sie dem Käufer Kopien der Versicherungsunterlagen aus.
- Informieren Sie zeitnah Ihren Versicherer über den Verkauf Ihres Hauses.
Viele Tipps rund um Haus und Wohnung gibt es auch im Internet unter www.AXA.de in der Rubrik "Haus und Wohnen".
Tipps für die Kündigung
1. Die Kündigung kann mit sofortiger Wirkung oder zum Ende des laufenden Versicherungsjahres ausgesprochen werden. Letzteres ist sinnvoller: Da eine Rückerstattung bereits gezahlter Prämienanteile nicht möglich ist, kann der Käufer so vermeiden, dass er doppelte Prämien bezahlt - für die alte und die neue Versicherung.
2. Eine Kündigung des Käufers vor der Grundbucheintragung ist unwirksam. Denn bis zur Umschreibung bleibt der Verkäufer Vertragspartner des Versicherers. Er kann nicht außerordentlich kündigen und muss bis zum Ende der laufenden Versicherungsperiode weiterhin Prämien zahlen, auch wenn der Käufer bereits eingezogen ist. Die Parteien können aber im Kaufvertrag vereinbaren, dass der Käufer dem Verkäufer die Beiträge erstattet.
3. Die Kündigung sollte immer schriftlich erfolgen - am besten per Einschreiben.
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