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DStGB legt Rechtsgutachten zur Breitband-Offensive vor: Wachstumschancen nutzen - Regulierungsrahmen verbessern

Berlin (ots)

Der Deutsche Städte- und Gemeindebund fordert eine
Breitbandoffensive für Deutschland, um insbesondere sicherzustellen, 
dass die "weißen Flecken" geschlossen werden. "Jeder Bürger und jedes
Unternehmen - auch im ländlichen Raum - müssen Zugang zum schnellen 
Internet erhalten, sonst verspielen wir wichtige Wachstumschancen für
Deutschland", sagte der Hauptgeschäftsführer des DStGB, Dr. Gerd 
Landsberg, heute in Berlin. Über 250.000 Arbeitsplätze könnte der 
flächendeckende Ausbau bringen und unsere Position als 
"Exportweltmeister" nachhaltig stärken.
Der jetzige Regulierungsrahmen behindert den schnellen Ausbau und 
muss deshalb geändert werden. Dies ist das Ergebnis des heute vom 
DStGB vorgelegten Rechtsgutachtens von Prof. Dr. Dr. Christian 
Kirchner, Humboldt-Universität zu Berlin.
Die Regelungen konzentrieren sich derzeit zu sehr auf die sog. 
"letzte Meile", um die sich die Wettbewerber in den Metropolregionen 
streiten. Im Gebiet der "weißen Flecken" muss zunächst einmal die 
Netzstruktur aufgebaut werden, um Wettbewerb zu ermöglichen. Dazu 
gehört zunächst, dass für Unternehmen, die den Ausbau vorantreiben, 
die Rechts- und Planungssicherheit erhöht wird indem die Fristen der 
Regulierungsentscheidungen auf fünf Jahre verlängert werden. 
Zusätzlich muss das Wettbewerbsrecht verändert werden, so dass 
Kooperationsmodelle ermöglicht werden. Damit könnten dann gemeinsame 
Investitionen zur Erstellung der Infrastruktur durch Unternehmen 
ermöglicht werden, die sonst als Anbieter von 
Telekommunikationsdienstleistungen miteinander im Wettbewerb stehen. 
Dabei geht es nur um projektbezogene Kooperationen auf der 
Infrastrukturebene. Die jetzige Rechtslage lässt dies nicht ohne 
weiteres zu, da die Unternehmen Gefahr laufen, gegen § 1 GBW zu 
verstoßen. Hier muss der Gesetzgeber handeln.
Auch das TKG muss nachjustiert werden. Die bisherigen 
Regulierungskonzepte sind allein auf den diskriminierungsfreien 
Zugang zu einem existierenden Netz ausgerichtet. Die Frage, wie sich 
die Gewährung eines solchen Zugangs auf den Ausbau der neuen 
Infrastruktur auswirkt, ist weitgehend ausgeklammert. Wenn ein 
Unternehmen, dass in ein neues Netz investiert, damit rechnen muss, 
dass andere Unternehmen, die kein Investitionsrisiko auf sich 
genommen haben nach Fertigstellung des Netzes ihr Recht auf 
diskriminierungsfreien Zugang geltend machen werden, ist die 
Investition ein hohes Risiko und begünstigt "Trittbrettfahrer". 
Notwendig sind deshalb Risikoverteilungsmechanismen (Risk-Sharing) 
die sicherstellen, dass bereits vor der Fertigstellung der neuen 
Breitbandinfrastruktur die Zugangsentgelte zwischen dem Investor und 
seinen Vertragspartnern ausgehandelt und vereinbart werden. Derartige
Risikoverteilungsverträge können sicherstellen, dass nicht der 
Investor das Risiko allein trägt und andere Unternehmen ihre 
Entscheidung der Netznutzung nicht erst dann treffen, wenn sich 
gezeigt hat, wie die Endabnehmer reagieren. "Trittbrettfahren" wird 
so ausgeschlossen. Die Risikobeteilung hat den weiteren Vorteil, dass
alle Vertragspartner ein starkes Eigeninteresse an einem aktiven 
Marketing der neuen Dienstleistung haben, die sie über das Netz 
anbieten wollen.
Bundesnetzagentur und der Gesetzgeber müssen schnell handeln. Das 
zeigt sich zum Beispiel an einer Entscheidung des Vorstandes der 
Deutschen Telekom, die das ursprüngliche Investitionsvolumen für den 
Breitbandausbau von 300 Millionen Euro um 100 Millionen Euro gekürzt 
hat.
Bei Umsetzung der vom DStGB unterbreiteten Vorschläge werden auch 
die Möglichkeiten der Städte und Gemeinden, sich zum Beispiel an 
Kooperationsverträgen zu beteiligen, oder durch Eigenleistung 
(Tiefbauarbeiten oder Nutzung von Leerrohren) zu engagieren, deutlich
verbessert.
Der anerkannte Telekommunikationsexperte Prof. Dr. Dr. Christian 
Kirchner hat bereits erste konkrete gesetzliche Änderungsvorschläge 
formuliert die wie folgt lauten:
-	§ 2 Abs. 2 Nr. 3 TKG wird um folgenden Nachsatz ergänzt:
", insbesondere den flächendeckenden Ausbau leistungsfähiger 
Breitbandanschlüsse (Anschlüsse mit Übertragungsraten von mindestens 
1 MBit/s.")
-	§ 28 TKG wird durch einen Abs. 3 ergänzt:
"Die Bundesnetzagentur stellt für Risikoteilungsverträge, die 
zwischen dem Netzbetreiber, der in neue Breitbandnetze investiert, 
und Unternehmen, die mit diesem ein Entgelt für den Netzzugang 
vereinbart haben, auf Antrag des investierenden Unternehmens die 
Nichtmißbräuchlichkeit nach § 28 fest. Risikoteilungsverträge sind 
insbesondere solche Verträge, in denen entweder ein Anfangszahlung 
für die Übernahme des Investitionsrisikos geleistet wird, oder 
solche, die für einen längeren Zeitraum abgeschlossen werden, oder 
solche, in denen Mindestabnahmemengen vorgesehen sind. Unter einer 
Investition in neue Breitbandnetze werden solche für den Neubau von 
Netzen mit einer Übertragungsrate von mindestens MBit/s verstanden 
als auch solche, die für die Umrüstung alter Netze auf eine solche 
Übertragungsrate getätigt werden."
-	In § 31 TKG wird ein Absatz 7 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Bei der Prüfung der Genehmigungsfähigkeit eines nach Maßgabe des 
§ 30 Abs. 1 Satz 1 genehmigungsbedürftigen Entgelts ist die 
Bundesnetzagentur nicht an die Obergrenze der Kosten der effizienten 
Leistungserstellung im Sinne von Abs. 2 gebunden, wenn das Netz, zu 
dem der Antrag auf Zugang im Sinn von § 21 Abs. 1 gestellt wird, ein 
neues Breitbandnetz im Sinne von § 28 Abs. 3 ist. Wird der Antrag von
einem Unternehmen gestellt, das keinen Risikoteilungsvertrag im Sinne
von § 28 Abs. 3 abgeschlossen hat, gestellt, so berücksichtigt die 
Bundesnetzagentur bei der Genehmigung des Entgelts einen Zuschlag, 
der unter der Annahme des vollen Investitionsrisikos und unter 
Berücksichtigung einer langfristigen Risikoverteilung durch den 
Netzbetreiber errechnet wird."
-	In § 35 TKG Abs. 4 wird nach Satz 1 der folgende Satz eingefügt:
"Bei einer Entscheidung nach § 31 Abs. 7 legt die 
Bundesnetzagentur die Befristung entsprechend dem Antrag des 
regulierten Unternehmens fest. Die Höchstdauer der Befristung ist 
fünf Jahre."
Der Nachholbedarf an Breitband ist in Deutschland groß. Bei der 
Versorgung mit Breitband über DSL oder Mobilfunktechniken liegt 
Deutschland nur im Mittelfeld der Industrieländer. Bei der besonders 
schnellen Datenautobahn über Glasfaser sieht es noch deutlich 
schlechter aus. In Deutschland wurden rund 1 Prozent der Haushalte 
pro Jahr an das Glasfasernetz angeschlossen, in der EU sind es 
durchschnittlich 2,5 Prozent jährlich, in den USA sogar 10 Prozent. 
In Japan sind sogar 84 Prozent der Bürger an die schnelle 
Datenautobahn angeschlossen.
Eine Kurzfassung des von Prof. Dr. Dr. Christian Kirchner für den 
DStGB erarbeiteten Gutachtens findet sich auf www.dstgb.de (Rubrik 
Pressemeldungen).

Pressekontakt:

Kontakt:

Franz-Reinhard Habbel
Sprecher des DStGB
Tel.: 030/77307-225
E-Mail: Franz-Reinhard.Habbel@dstgb.de

Original-Content von: Deutscher Städte- und Gemeindebund e.V., übermittelt durch news aktuell

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