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Vergabekammer verbietet AOK Rabattverträge für 40 Wirkstoffe

Berlin (ots)

Die Vergabekammer bei der Bezirksregierung
Düsseldorf hat der AOK untersagt, für alle 40 Wirkstoffe, die 
Gegenstand des Verfahrens waren, Rabattverträge mit 
Arzneimittelherstellern zu schließen. Insgesamt hatte die AOK 83 
Wirkstoffe ausgeschrieben. Die Vergabekammer wirft der AOK einen 
"Verstoß gegen das Gleichbehandlungs- und Transparenzgebot" vor. In 
der Begründung des Beschlusses (VK - 31/2007 - L) heißt es: "Die 
Verwendung von Auswahlkriterien, die den Bietern geheim bleiben, ist 
dem Vergaberecht fremd und unter keinem Gesichtspunkt vertretbar." 
Die AOK hatte in ihrer Ausschreibung eine Produktbreite-Klausel 
festgeschrieben, ohne allerdings die dieser Klausel zugrunde 
liegenden Verschreibungsdaten zu veröffentlichen. Für nächste Woche 
wird eine Entscheidung der Vergabekammer des Bundes zur 
AOK-Ausschreibung erwartet.
Zur Entscheidung der Düsseldorfer Vergabekammer erklärt der 
Branchenverband Pro Generika:
"Der Beschluss enthält essentielle Klarstellungen: Krankenkassen 
sind öffentliche Auftraggeber und Rabattverträge öffentliche Aufträge
im Sinne der §§ 98 und 99 des Gesetzes gegen 
Wettbewerbsbeschränkungen; auf Rabattverträge ist deshalb das 
Vergaberecht strikt anzuwenden. Es kann und darf keine Sonderrechte 
für Krankenkassen geben. Jede Möglichkeit einer willkürlichen 
Auftragsvergabe muss von vornherein ausgeschlossen sein.
Die Düsseldorfer Entscheidung kann ein Meilenstein sein auf dem 
Weg hin zu einem verlässlichen und fairen Ordnungsrahmen für Verträge
zwischen Krankenkassen und Herstellern.
Es ist mehr als bedauerlich, dass der Gesetzgeber diese Aufgabe 
bislang nicht erfüllt hat. Der Deutsche Bundestag ist jetzt 
gefordert, schnellstens die Bestimmungen des Wettbewerbs- und des 
Kartellrechts auf Rabattverträge zwischen Kassen und Herstellern 
anzuwenden. Ansonsten wird er von weiteren gerichtlichen 
Entscheidungen oder gar durch das von der EU-Kommission eingeleitete 
Vertragsverletzungsverfahren zum Handeln gezwungen.
Da der bisherige AOK-Vertrag definitiv am 31.12.2007 endet, gilt 
für die Wirkstoffe, für die nach dem Düsseldorfer Beschluss kein 
Rabattvertrag abgeschlossen werden darf, die Aut idem-Regel nach § 
129 Abs. 1 SGB V in Verbindung mit § 4 Abs. 1 bis 3 des 
Rahmenvertrages nach § 129 Abs. 2 SGB V. Wenigstens hier ist die 
Rechtslage klar und eindeutig."
Ansprechpartner:
Hermann Hofmann, Erster Geschäftsführer, Tel.: (030) 2092 4136,  
info@progenerika.de

Original-Content von: Pro Generika e.V., übermittelt durch news aktuell

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