Rechtstreit zwischen NDCHealth und IMS Health nach wie vor offen
Lederer: Entscheidung des europäischen Gerichts Erster Instanz keine
Entscheidung in der Sache
Waldems-Esch (ots)
In mehreren Verfahren vor deutschen Gerichten sowie vor der EU Kommission wendet sich NDCHealth dagegen, dass IMS Health den in der ganzen Pharmaindustrie verwendeten Standard für die Unterteilung des Bundesgebiets in geographische Segmente unter Berufung auf angebliche Urheberrechte für sich monopolisiert. Das Gericht Erster Instanz des Europäischen Gerichtshofes hat kürzlich die sofortige Vollziehung einer einstweiligen Anordnung der EU-Kommission ausgesetzt, mit der IMS Health aufgegeben wird, Wettbewerbern eine Lizenz zur Nutzung einer bestimmten regionalen Struktur zur Datenaufbereitung einzuräumen. "Dies ist entsprechend der Verfahrensordnung des Gerichts ausdrücklich keine Entscheidung in der Sache. Vielmehr hat der Präsident des Gerichts Erster Instanz hier nur die Vor- und Nachteile der Beteiligten für den Fall gegeneinander abgewogen, dass die Kommissionsentscheidung unverzüglich umgesetzt wird. In der Sache selbst, also der Frage, ob IMS Health seine marktbeherrschende Stellung missbraucht hat, sind wir weiterhin zuversichtlich. Die Ermittlungen der EU Kommission zur Rechtmäßigkeit des Verhaltens von IMS in Deutschland werden ebenso fortgesetzt, wie die Verfahren vor deutschen Gerichten zu urheberrechtlichen Fragen. NDCHealth hat gegen die Entscheidung des Gerichts Erster Instanz Berufung zum EuGH eingelegt." Mit diesen Worten reagierte der Geschäftsführer von NDCHealth, Roland Lederer, auf Berichte, nach denen der Eindruck entstehen konnte, dass Gericht Erster Instanz habe in der Sache abschließend gegen die Zwangslizenz entschieden.
NDCHealth ist weltweit auf zahlreichen Märkten Wettbewerber von IMS Health. Beide Dienst-leister versorgen pharmazeutische Unternehmen mit aktuellen Marktdaten, die u.a. Auskünfte über Verkäufe des Großhandels an die Apotheken geben. Wegen datenschutzrechtlicher Vorgaben werden dabei die Umsatz- und Absatzzahlen nicht für individuelle Apotheken erhoben. Vielmehr wird die Bundesrepublik Deutschland in Teilgebiete aufgegliedert, in denen sich jeweils wenigstens drei Apotheken befinden. Die in der Branche übliche Aufgliederung umfasst 1.860 Regionen. Diese 1.860er Segmentstruktur basiert auf den Postleitzahlbezirken der Deutschen Bundespost. Jedes einzelne Segment besteht dabei aus einem oder mehreren Postleitzahlbezirken. Überdies gehe, so Lederer, die konkrete Zusammenstellung der Postleitzahlbezirke auf einen Arbeitskreis der pharmazeutischen Industrie zurück, dessen Ziel es gewesen sei, einen einheitlichen Industriestandard für die Erhebung pharmabezogener Verkaufsdaten zu entwickeln. Tatsächlich wird die sogenannte 1.860er Segmentstruktur von nahezu allen pharmazeutischen Industrieunternehmen zur Steuerung des Außendienstes verwendet. Gleichwohl beansprucht IMS Health das Urheberrecht an dieser Segmentstruktur in Deutschland und damit die Berechtigung, Wettbewerber daran zu hindern, Marktinformationen auf der Basis dieser Struktur zu verbreiten.
Der grundlegende Rechtsstreit um das Urheberrecht ist vor verschiedenen Gerichten in Deutschland weiter anhängig. Auch hier sind in der Hauptsache noch keine rechtskräftigen Entscheidungen gefällt worden. Die Entscheidung darüber, ob an der Struktur Urheberrechte begründet werden können und wenn ja, wem diese hier zustehen, obliegt den deutschen Gerichten. Demgegenüber fällt es in die Kompetenz der europäischen Instanzen, über den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung zu befinden.
Auch die Europäische Kommission setzt sich in verschiedenen Fällen mit dem Marktverhalten von IMS Health auseinander. In dem in Rede stehenden Streit um den Versuch von IMS, unter Berufung auf das angebliche Urheberrecht über den Industriestandard, Wettbewerber aus dem Markt zu halten, hat die EU-Kommission am 3. Juli mit einer einstweiligen Anordnung IMS verpflichtet, bereits auf dem Markt tätigen Dritten gegen eine angemessene Vergütung Lizenzen an der 1.860er Segmentstruktur einzuräumen. Derartige Anordnungen sind äußerst selten und ergehen üblicherweise nur in Fällen, die der EU-Kommission sehr bedeutungsvoll erscheinen.
"Wir treten ohne Wenn und Aber für den Schutz des Urheberrechts ein, wenn es gilt Innovationen und den Innovator zu schützen. Wir wehren uns aber mit aller Macht dagegen, wenn er dazu missbraucht wird, Monopolstellungen zu zementieren und innovative Wettbewerber vom Markt zu halten. In diesem Sinne sind wir weiter zuversichtlich und werden die Hauptsachverfahren vor den deutschen Gerichten und auf europäischer Ebene vorantreiben", unterstreicht Lederer die Position von NDCHealth.
NDCHealth, ein börsennotierter führender US-amerikanischer und multinational arbeitender Informationsdienstleister im Gesundheitsmarkt mit weltweit mehr als 1.400 Beschäftigten, ist mehrheitlich an der deutschen NDCHealth GmbH & Co. KG beteiligt.
Bei Rückfragen und Interviewwünschen wenden Sie sich bitte an: Petra Exner, NDCHealth, Tel: 06126-955-32, Fax: 06126-955-20, Pexner@ndchealth.de
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