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Kräftig Steuern sparen mit einer Vorauszahlung bei der privaten Krankenversicherung

Regenstauf (ots)

Richtig saftig Steuern sparen zum Jahresende? Das geht! Mit einem Trick können je nach persönlicher Situation bis zu 5.000 Euro Steuervorteil herausgeholt werden. Allerdings profitieren nur Haushalte mit einer privaten Krankenversicherung (PKV) oder freiwillig gesetzlich Versicherte von diesem Steuersparmodell und können ihre Vorsorgeaufwendungen in die Höhe schrauben. Wie das geht, erklärt die Lohnsteuerhilfe Bayern.

Spielraum im Gesetz

Das Einkommensteuergesetz erlaubt Vorauszahlungen der Krankenversicherungsbeiträge bis zum dreifachen Jahresbetrag. Somit können die Beiträge bis einschließlich zum Jahr 2026 noch in diesem Jahr vorgezogen werden. Deadline ist der 21. Dezember, damit der Steuerbonus für dieses Jahr durch den Fiskus eintritt. Die Versicherungen setzen hier eine frühere Frist für den Zahlungseingang an, meist den 15. Dezember. Die variable Gestaltung der Zahlung von Basiskrankenversicherungsbeiträgen ist jedoch Selbstständigen, Freiberuflern, Beamten und Angestellten, die privat oder freiwillig gesetzlich versichert sind, vorbehalten.

Der doppelte Steuerspareffekt

Durch Vorauszahlungen der PKV-Beiträge lassen sich gleich zwei wunderbare Steuereffekte erzielen. Die erste Steuerersparnis ergibt sich für das Jahr der Vorauszahlung, indem die Krankenversicherungsbeiträge gebündelt werden. Sie hat einen erheblichen Steuereffekt, da die Beiträge in unbegrenzter Höhe abgesetzt werden können. Der zweite Steuerbonus betrifft die Folgejahre, indem zusätzliche personenbezogene Versicherungsbeiträge, die ansonsten steuerlich unter den Tisch fallen würden, bis zur steuerlichen Höchstgrenze geltend gemacht werden können. Durch diesen simplen Steuerkniff lassen sich Versicherungsbeiträge optimal absetzen und zweistellige Renditen erzielen. Wie groß die Steuerersparnis ausfällt, hängt vom persönlichen Steuersatz, der Veranlagungsart und dem Beitragsmodell bei der PKV ab.

Vorsorgeaufwendungen unter der Lupe

Das Gesetz unterscheidet zwischen den Basisbeiträgen zur Kranken - und Pflegeversicherung und den sonstigen Vorsorgebeiträgen. Darunter fallen alle Versicherungen, die Leib und Leben betreffen, wie eine Haftpflicht-, Unfall-, Berufsunfähigkeits-, Pflege-, Krankenzusatz-, Zahnzusatz- oder Risikolebensversicherung. Auch Wahlleistungen bei der PKV sind hier verankert. Prinzipiell ist es zulässig, diese als Sonderausgaben bei der Steuer abzusetzen. Sie reduzieren das zu versteuernde Einkommen und somit die Einkommensteuer und ggf. die Kirchensteuer und den Soli. Aber die Praxis sieht leider anders aus.

Grund dafür ist, dass der Sonderausgabenabzug in Summe bei Angestellten mit Arbeitgeberzuschuss und Beamten mit Beihilfe auf 1.900 Euro und bei Selbstständigen auf 2.800 Euro pro Jahr begrenzt ist. Infolgedessen wird der Höchstbetrag regelmäßig schon mit der Basiskrankenversicherung, die steuerlich vorrangig behandelt wird, aufgebraucht und die anderen Vorsorgeversicherungen bleiben steuerlich unberücksichtigt. Eine Ausnahme gibt es jedoch: Die Basisbeiträge zur Krankenversicherung sind von diesen Höchstgrenzen ausgenommen und können in der tatsächlichen Höhe der Ausgaben angesetzt werden. Und genau da setzt der Steuertrick an. Mit ihm kann umgangen werden, dass die Basisbeiträge die anderen Versicherungsbeiträge blockieren.

Die Umsetzung des Steuersparmodells

Wer eine Vorauszahlung ins Auge fasst, sollte sich rechtzeitig darum kümmern. Abgesehen von den genannten Fristen, müssen die eigene Liquidität überprüft und der persönliche Steuervorteil kalkuliert werden. Aufgrund der vielzähligen Komponenten, wie Steuersatz, Veranlagungsart, Höhe der KV-Beiträge und Anzahl der zusätzlichen Versicherungen lässt sich der Steuervorteil vorab von einer Steuerberatung oder Lohnsteuerhilfe berechnen.

Rentiert es sich im Individualfall, ist die eigene Krankenkasse unbedingt vorab zu kontaktieren, welche Möglichkeiten und Konditionen sie anbietet. Im günstigen Fall kann nämlich noch mehr gespart werden. Einige Krankenkassen bieten ihren Versicherten einen Beitragsnachlass oder Skonto bei einer Vorauszahlung an. Je nach PKV sind bis zu fünf Prozent drin. Dieser Rabatt umfasst auch den Arbeitgeberanteil. Eine spätere Beitragsanpassung der PKV macht dem Steuersparmodell nichts aus. Im Fall einer Kündigung der Versicherung werden zu viel gezahlte Beiträge erstattet, also auch kein Problem.

Der Arbeitgeberanteil muss ebenfalls erstmal vorausbezahlt werden. Es ist also ein gewisses Eigenkapital notwendig, um es mit dem Finanzamt aufzunehmen. Ansonsten ändert sich beim Arbeitgeberzuschuss nichts. Er wird wie bisher monatlich ausbezahlt und kommt so zurück ins Portemonnaie. Er bleibt wie bisher steuerfrei und muss von den Sonderausgaben bei der Steuer abgezogen werden, damit es zu keiner doppelten Steuerfreiheit kommt.

Ebenso sind Mehrleistungen der PKV, die über die Basisversorgung hinausgehen, im Vorauszahlungsjahr herauszurechnen, da ausschließlich der Basistarif unbegrenzt absetzbar ist. Wahlleistungen wie das Einbettzimmer, Chefarzt- oder Heilpraktikerbehandlungen sind sonstige Vorsorgebeiträge und machen sich bei diesem Steuersparmodell nicht mehr bemerkbar, da sie nur im Jahr der Zahlung ansetzbar wären. Den Großteil des Versicherungsbetrags machen ohnehin die Basisleistungen mit circa 80 Prozent aus. Sie müssen von der Krankenkasse getrennt ausgewiesen werden, damit das Finanzamt sie anerkennt.

Wann rentiert sich das Steuersparmodell?

Dieses Sparmodell ist für Ledige oder Verheiratete, bei denen beide Ehepartner PKV-versichert sind, interessant. Damit es vollständig umgesetzt werden kann, müssen beide Ehegatten von der Möglichkeit der Vorauszahlung Gebrauch machen. Es rentiert sich besonders in Jahren, in denen der Grenzsteuersatz hoch ist, z.B. ausgelöst durch eine Abfindung oder Sonderzahlung.

Wenig rentabel ist es, wenn in der Ehe ein Ehegatte privat, der andere gesetzlich versichert ist. Beim gesetzlich Krankenversicherten werden die Beiträge nämlich monatlich vom Arbeitgeber abgeführt und befüllen somit den steuerlichen Höchstbetrag in den weiteren Jahren wie gehabt. Die Steuerersparnis beschränkt sich somit auf das Jahr der Vorauszahlung. Grundsätzlich müssen die Beiträge auch nicht für drei Jahre im Voraus gestemmt werden, wenn es die eigene Liquidität nicht zulässt. Auch eine Vorauszahlung für nur ein oder zwei Jahre ist denkbar. Allerdings mindert sich der Steuervorteil dann erheblich.

www.lohi.de/steuertipps

Pressekontakt:

Kontakt für Rückfragen:
Nicole Janisch, Pressereferentin
Tel: 09402 5040147 / E-Mail: presse@lohi.de
Werner-von-Siemens-Str. 5, 93128 Regenstauf
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