BMW AG akzeptiert Bußgeld wegen prüfstandsbezogenen Abschalteinrichtungen - Ansprüche prüfen lassen
Hamburg (ots)
Nach Mitteilung der Staatsanwaltschaft München I hat die BMW AG einen Bußgeldbescheid über 8,5 Millionen Euro im Zusammenhang mit Ermittlungen zu prüfstandsbezogenen Abschalteinrichtungen in den Fahrzeugen der Modellreihen M550xd und 750xd akzeptiert. Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 22. Februar 2019 können prüfstandsbezogene Abschalteinrichtungen einen Sachmangel darstellen. "Aus unserer Sicht können Käufer dieser Fahrzeuge in diesem Zusammenhang Schadensersatzansprüche gegen BMW geltend machen", erklärt der Hamburger Rechtsanwalt Christian Rugen von HAHN Rechtsanwälte.
Die Kanzlei hat bereits Anfang Januar 2019 eine erste Klage für einen Käufer eines BMW 750Ld xDrive gegen BMW beim Landgericht München I eingereicht. Hintergrund waren Testergebnisse der Deutsche Umwelthilfe e.V. in einem Praxistest, nach denen der BMW 750d hinsichtlich der Abgasstoffmenge im regulären Betrieb im Straßenverkehr einen im Durchschnitt 8,1 Mal größeren Ausstoß aufwies als im Prüfstandbetrieb. Nach der Bewertung der Deutschen Umwelthilfe nahm dieses Fahrzeug damit Platz 15 der schmutzigsten Dieselfahrzeuge ein (von 79 getesteten Dieseln der Abgasnorm Euro 6).
"Derzeit bieten wir Inhabern der Modellreihen M550xd und 750xd eine kostenfreie Erstbewertung hinsichtlich etwaiger Schadensersatzansprüche gegen BMW an", erklärt Anwalt Rugen. "Anknüpfungspunkt für die Schadensersatzansprüche der BMW-Fahrer ist insbesondere eine vorsätzliche und sittenwidrige Schädigung durch BMW. Insofern sollte ein spezialisierter Anwalt mit der Durchsetzung der Schadensersatzansprüche beauftragt werden. Dabei können BMW-Besitzer auf die Unterstützung ihrer Rechtsschutzversicherung setzen, wenn der Teilbereich "Verkehr" mitversichert ist oder eine reine Verkehrsrechtsschutzversicherung zum Zeitpunkt des Erwerbs bestand. Sofern eine eintrittspflichtige Rechtsschutzversicherung besteht, beläuft sich das Kostenrisiko auf eine eventuell vereinbarte Selbstbeteiligung", erläutert Rugen abschließend.
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