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OLG Celle: Widerrufsjoker greift bei Immobiliendarlehen der DSL Bank

Hamburg (ots)

Das Oberlandesgericht Celle hat in seinem Urteil vom 30.03.2022 - 3 U 173/21 - entschieden, dass zwei Kunden der DSL Bank ihr Verbraucher-Widerrufsrecht wirksam ausgeübt haben. Die von HAHN Rechtsanwälte vertretenen Kläger schlossen auf einen Antrag vom 11. Juni 2014, welchen die DSL Bank am 17. Juni 2014 annahm, einen Immobiliardarlehensvertrag zur Finanzierung ihres Eigenheims. Nachdem sie von der Möglichkeit gehört hatten, das Widerrufsrecht bei einem solchen Darlehensvertrag unter Berufung auf Fehler in den Vertragsunterlagen noch nach Jahren wirksam ausüben zu können, erklärten sie den Widerruf mit einem Schreiben vom 18. Mai 2020 gegenüber der Bank. Da die DSL Bank die Wirksamkeit des erklärten Widerrufs vorgerichtlich nicht akzeptieren wollte, kam es zum Rechtsstreit.

Die OLG-Richter aus Celle entschieden, dass die Kläger ihr Widerrufsrecht durch ihr Schreiben aus dem Jahr 2020 wirksam ausgeübt hatten. Die Widerrufsfrist sei wegen der fehlerhaften Widerrufsinformation der DSL Bank gar nicht in Lauf gesetzt worden. Die Widerrufsbelehrung genüge nicht den gesetzlichen Anforderungen, nach denen sie umfassend, unmissverständlich und für den Verbraucher eindeutig zu erfolgen hat, so das Oberlandesgericht.

"Der Fall ist derart eindeutig, dass die Bank nicht gut beraten wäre, sich noch eine Bestätigung der Entscheidung durch den Bundesgerichtshof abzuholen", kommentiert der Hamburger Rechtsanwalt Christian Rugen von HAHN Rechtsanwälte die Entscheidung. "Die Entscheidung zeigt, dass es sich lohnt, Immobiliendarlehensverträge durch einen spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen zu lassen."

Rechtsfolge eines Widerrufs unter Berufung auf Fehler in den Vertragsunterlagen ist eine vollständige Rückabwicklung des Darlehensvertrags. Im Rahmen dieser Rückabwicklung hat der Darlehensnehmer Anspruch auf Rückzahlung aller geleisteten Beträge. HAHN Rechtsanwälte bietet Kunden deutscher Kreditinstitute eine kostenfreie Überprüfung ihrer Verträge hinsichtlich der zu prüfenden Rechtsfrage an, ob ihre Vertragsunterlagen fehlerhaft sind und eine Widerrufsmöglichkeit deshalb noch immer gegeben ist. In dem Bereich des Widerrufs von Darlehensverträgen unter Berufung auf Fehler in den Vertragsunterlagen hat die Kanzlei bereits über 100 positive Gerichtsentscheidungen für ihre Mandanten erstritten. Gemessen daran ist sie Deutschlands erfolgreichste Kanzlei in diesem Bereich.

Pressekontakt:

Hahn Rechtsanwälte PartG mbB
RA Christian Rugen
Alter Steinweg 1
20459 Hamburg
Fon: +49-40-3615720
Fax: +49-40-361572361
E-Mail: rugen@hahn-rechtsanwaelte.de

Original-Content von: Hahn Rechtsanwälte PartG mbB, übermittelt durch news aktuell

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