BLM Bayerische Landeszentrale für neue Medien
Neuverteilung der UKW-Frequenzen in Hof und den Landkreisen Hof und Wunsiedel rechtmäßig
Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts
München (ots)
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 31. Mai entschieden, dass die vom Medienrat der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) im Oktober 2015 beschlossenen Zuweisungen der UKW-Frequenz 88,0 MHZ und der zugeordneten Füllsenderfrequenz zur Verbreitung des Programms Radio Euroherz sowie der Frequenzen 94,0 MHz und 97,3 MHz für die Verbreitung des Programms extra radio rechtmäßig sind. Insbesondere werde die Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 22 GG der Klägerin extra radio durch die Zuweisung nicht verletzt. extra radio war gegen den Beschluss des Medienrats der BLM vorgegangen. Vor der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hatten bereits das Verwaltungsgericht Bayreuth und der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Klage abgewiesen.
Nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts steht der Landeszentrale ein verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Ermessens- und Gestaltungsspielraum bei der Auswahlentscheidung zu, wenn die zur Verfügung stehenden Übertragungskapazitäten für den lokalen Hörfunk nicht zur Berücksichtigung sämtlicher grundsätzlich berücksichtigungsfähiger Programmangebote ausreichen. Zudem habe die BLM ihre Prognose, der Klägerin extra radio werde es möglich sein nach einem Wechsel auf die zugewiesenen Frequenzen hinreichende Werbeeinnahmen für einen wirtschaftlichen Programmbetrieb zu erzielen, nachvollziehbar begründet.
Die Entscheidung des Medienrats muss jetzt spätestens sechs Monate nach der Urteilsverkündung durch das Bundesverwaltungsgericht umgesetzt werden.
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