Mittelbayerische Zeitung: Kommentar zu Justiz/Hotel/Hausverbot von Reinhard Zweigler
Regensburg (ots)
Was geht einen Hotelier die Gesinnung seiner Gäste an? Eigentlich gar nichts. Jeder Gast hat einen Anspruch darauf, gut untergebracht und bewirtet zu werden. Es gilt das Prinzip: Leistung gegen Geld. Doch in der weiten Wirklichkeit liegen die Dinge nicht immer so einfach, sie sind vertrackter. Wenn ein privater Unternehmer, ein Hotelbetreiber etwa, nämlich einen missliebigen Gast nicht aufnehmen will, dann kann er ihn ablehnen, Hausverbot erteilen. So wie dies ein privater Hausbesitzer etwa tun kann, der ungebetenen Besuch, von dem er nichts Gutes erwartet, nicht in die eigenen vier Wände lässt. Genau dies haben die Richter des Karlsruher Bundesgerichtshofes im Grunde gestern im Fall des Ex-NPD-Chefs Udo Voigt entschieden. Sie bestätigten im Kern, dass ein privater Hotelbetreiber sein Hausrecht ausüben darf, wenn er befürchtet, dass ein Gast den Hotelbetrieb und sonstige Gäste stören könnte. Das ist ein schwerwiegende Entscheidung, gleichwohl aber eine richtige. Denn auch der Privatmann und frühere NPD-Chef Voigt steht für die radikalen Ziele, für Fremdenfeindlichkeit und Intoleranz seiner Partei. Der private Herr des Hotels darf ihm sein Haus verwehren. Anders freilich sieht es bei Fragen der Daseinsvorsorge aus. Gesundheitliche Betreuung, Bildung, die Eröffnung eines Kontos usw. dürfen niemandem vorenthalten werden. Egal, welche kruden Gedanken er hegt. Die NPD mag nun im Fall Voigt von einem Gesinnungsurteil schwafeln, doch genau das ist der gestrige Richterspruch nicht.
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