Schertz Bergmann Rechtsanwälte
Presseerklärung zum Verfahren Till Lindemann gegen Shelby Lynn
Berlin (ots)
Landgericht Hamburg sieht in Shelby Lynns Aussagen keine Verdachtsäußerung, sondern eine bloße Meinungsäußerung, die das Persönlichkeitsrecht Till Lindemanns nicht verletze.
Nachdem Shelby Lynn unlängst öffentlich erklärt hatte, dass sie unserem Mandanten Till Lindemann persönlich nichts vorzuwerfen habe, hat jetzt das Landgericht Hamburg zudem mit Beschluss vom 15.08.2023 (Az. 324 O 256/23) entschieden, dass ihre Aussagen keine Verdachtsäußerungen seien, sondern bloße Bewertungen. Zum Hintergrund:
Über die sozialen Netzwerke Twitter und Instagram sowie in einem Interview mit der BBC hatte Shelby Lynn nach dem Besuch eines Rammstein-Konzerts in Vilnius am 22.05.2023 erklärt, ihr seien Drogen in den Drink gemischt worden. Diese Aussage wurde in den sozialen Netzwerken und in den Medien zum Anlass genommen, um zu Lasten unseres Mandanten schwerwiegende Vorwürfe zu erheben. So war u.a. im SPIEGEL der (mittlerweile gerichtlich untersagte) Verdacht erhoben worden, unser Mandant habe Frauen anlässlich von Rammstein-Konzerten mit K.O.-Tropfen, Drogen bzw. Alkohol betäubt, um sexuelle Handlungen an den Frauen vornehmen zu können.
Wir hatten für Till Lindemann beantragt, Shelby Lynn die Behauptung zu untersagen, ihr seien anlässlich des Rammstein-Konzerts in Vilnius Drogen in den Drink gemischt worden. Im Verfahren hat sie sich mit dem Argument verteidigt, sie habe unseren Mandanten mit ihren über Twitter und Instagram verbreiteten Äußerungen persönlich gar nicht beschuldigt. Von der BBC sei sie teilweise falsch zitiert worden. Dass Dritte auf eine mögliche Beteiligung Lindemanns schließen würden, gehe nicht auf sie zurück, zumal sie ausdrücklich erklärt habe, nicht zu wissen, wann und wie ihr Drogen zugeführt worden seien.
Diese Argumentation hat das Landgericht Hamburg aufgegriffen und den Verfügungsantrag mit der Begründung zurückgewiesen, Shelby Lynn habe keinen Verdacht zulasten unseres Mandanten geäußert, sondern auf Basis einer von ihr behaupteten Anknüpfungstatsache (ungewöhnliche Ausfallerscheinungen bei moderatem Alkoholkonsum) lediglich eine wertende Schlussfolgerung gezogen, die unseren Mandanten nicht in seinem Persönlichkeitsrecht verletze.
Auch wenn der Verfügungsantrag unseres Mandanten zurückgewiesen wurde, sprechen die Entscheidungsgründe des Beschlusses zugunsten unseres Mandanten. Soweit es dort heißt, Shelby Lynn habe nicht den Verdacht geäußert, unser Mandant habe ihr Drogen in den Drink gemischt, wird klar, dass die gesamte Folgeberichterstattung, die genau diese Verdachtserweckung aufgegriffen hatte, haltlos ist. Die Entscheidung des Landgerichts Hamburg dürfte auch Auswirkungen auf das derzeit noch bei der Staatsanwaltschaften Berlin anhängige Ermittlungsverfahren haben, welches von unbeteiligten Dritten maßgeblich unter Berufung auf die Vorwürfe von Shelby Lynn eingeleitet worden war.
Pressekontakt:
Rechtsanwalt Simon Bergmann Schertz
Kontaktdaten:
Schertz Bergmann Rechtsanwälte PartG mbB
Kurfürstendamm 53, 10707 Berlin
E-Mail: sb@schertz-bergmann.de
Tel.: 030/88 00 15-0
Rechtsanwalt Prof. Dr. Christian Schertz
Kontaktdaten:
Schertz Bergmann Rechtsanwälte PartG mbB
Kurfürstendamm 53, 10707 Berlin
E-Mail: cs@schertz-bergmann.de
Tel.: 030/88 00 15-0
Original-Content von: Schertz Bergmann Rechtsanwälte, übermittelt durch news aktuell