Schertz Bergmann Rechtsanwälte
Presserechtliches Informationsschreiben zum Strafverfahren gegen Jérõme Boateng
Berlin (ots)
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit zeigen wir an, dass uns Frau Sherin Senler mit der Wahrnehmung ihrer presserechtlichen Angelegenheiten mandatiert hat. Die entsprechende Bevollmächtigung wird anwaltlich versichert.
Am 21.06.2023 wird ab 10:00 Uhr vor dem Landgericht München I, Abteilung für Strafsachen, das Strafverfahren gegen Jérõme Boateng wegen vorsätzlicher Körperverletzung u.a. mit einem weiteren Verhandlungstermin fortgesetzt.
Unsere Mandantin hat das Verfahren durch die Erstattung einer Anzeige gegen ihren früheren Lebensgefährten und Vater ihrer Kinder, Jérõme Boateng, in die Wege geleitet. Sie tritt im Verfahren als Nebenklägerin auf und soll am 21.06.2024 als Zeugin vernommen werden.
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung genießen Opfer von Straftaten einen besonderen Anonymisierungsschutz im Hinblick auf die Berichterstattung über Strafverfahren. So hat beispielsweise der BGH mit Urteil vom 13.04.2019 zum Az. VI ZR 360/18 u.a. mit dem Argument des Opferschutzes eine identifizierende Berichterstattung über das Opfer einer Erpressung untersagt. Diese Auffassung vertritt auch die einschlägige Kommentarliteratur (bspw. Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl., Kap. 8 Rz. 45).
Vor diesem Hintergrund wäre es unzulässig, wenn im Zusammenhang mit der Berichterstattung über das Strafverfahren gegen Jérõme Boateng identifizierend in Wort und/oder Bild über unsere Mandantin berichtet wird. Eine identifizierende Berichterstattung ist auch nicht geboten oder gar notwendig. Über das Strafverfahren kann ohne weiteres anonymisiert berichtet werden, ohne dass die Berichterstattung an Informationswert verliert. Es reicht insofern völlig aus, wenn von der früheren Lebensgefährtin gesprochen wird, ohne dass der Name genannt oder ein Bildnis unserer Mandantin gezeigt wird.
Vor diesem Hintergrund warnen wir dringend vor einer identifizierenden Berichterstattung über unsere Mandantin, insbesondere durch Nennung des Namens unserer Mandantin ("Sherin Senler" und/oder die Abkürzung "Sherin S.") und/oder durch Veröffentlichung eines Fotos unserer Mandantin (dazu gehört auch ein verpixeltes Foto).
Bergmann
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