Wenn es Saures gibt: Halloween-Streiche werden schnell ein Fall für die Haftpflichtversicherung
Saarbrücken (ots)
An Halloween haben Hexen, Vampire und Geister Ausgang - und Streiche Hochsaison. Doch was Kinder auf der Jagd nach Süßigkeiten anstellen, kann rasch teuer werden. CosmosDirekt informiert, wer in solchen Fällen haftet und wann die Versicherung für den Schaden eintritt.
Beule im Auto, Kleber im Türschloss und Farbe an der Hauswand. Streiche, wie sie Kinder an Halloween (31. Oktober) gerne spielen, können schnell ungeahnte Folgen haben und Eltern einiges kosten. Dann ist es wichtig, eine Haftpflichtversicherung zu haben, die den Schaden rasch und unbürokratisch reguliert. "Generell sollte man unbedingt überprüfen, in welchen Fällen die Haftpflichtversicherung tatsächlich greift", rät Bernd Kaiser, Versicherungsexperte von CosmosDirekt. "Der Gesetzgeber unterscheidet bei der Haftungsfrage nämlich nicht nur nach dem Alter der Kinder, sondern auch danach, ob der Schaden vorsätzlich verursacht wurde und ob die Eltern ihrer Aufsichtspflicht nachgekommen sind."
Kinder über sieben Jahre haften für Schäden
Ab sieben Jahren haften Jungen und Mädchen grundsätzlich selbst für ihr Tun und die Eltern müssen für Schäden aufkommen. Ziehen die Kinder alleine los, sollten die Eltern mit ihnen besprechen, was erlaubt ist und was nicht. Dies ist besonders wichtig, da vorsätzlich verursachte Schäden nicht über eine Haftpflichtversicherung abgedeckt sind und zudem rechtliche Folgen nach sich ziehen können. Aber auch Missgeschicke können immer mal passieren. "Deswegen sollte jede Familie eine Haftpflichtversicherung haben, die im Ernstfall die Kosten übernimmt. Das ist nicht nur zu Halloween, sondern auch an den übrigen 364 Tagen im Jahr wichtig", so Bernd Kaiser.
Kinder unter sieben Jahre trifft generell keine Schuld
Erheblich komplizierter ist die Rechtslage bei Schadensfällen, die von Kindern unter sieben Jahren verursacht werden. Dann gilt: Die Kleinen haften generell nicht. Und auch die Eltern müssen nur dann für die finanziellen Folgen aufkommen, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn das Kind alleine um die Häuser ziehen durfte. Sind die Eltern aber ihrer Aufsichtspflicht nachgekommen, gibt es rein rechtlich gesehen niemanden, der für den Schaden aufkommen muss. Begleitet die Mutter zum Beispiel ihr kleines Gespenst beim Süßigkeitensammeln und der Sprössling beschädigt versehentlich die Gartenbeleuchtung des Nachbarn, muss die Versicherung laut Gesetz nicht zahlen.
Haftpflichtversicherung sollte auch greifen, wenn Eltern aufgepasst haben
Viele Eltern fühlen sich in einer solchen Situation dennoch moralisch verpflichtet, vor allem, wenn es sich beim Geschädigten um einen Nachbarn oder anderen Bekannten handelt. "Dann ist es gut, eine Haftpflichtversicherung zu haben, bei der deliktunfähige Kinder mitversichert sind. Sie greift auch ohne Prüfung der Aufsichtspflicht", erklärt Versicherungsexperte Kaiser. Auf diese Weise ist sichergestellt, dass es vom Nachbarn nichts Saures gibt.
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