Ein (Alb-)Traum in Weiß: Wer muss den Schnee schippen? (BILD)
Saarbrücken (ots)
Räumen, streuen, fegen: Alle Jahre wieder stellt sich bei Wintereinbruch die Frage, wer die Gehwege von Eis und Schnee befreien muss: Hauseigentümer, Mieter oder doch Stadt bzw. Gemeinde? CosmosDirekt gibt Antwort und informiert über den nötigen Versicherungsschutz in der kalten Jahreszeit.
Endlich Schnee! So schön und romantisch die weiße Landschaft ist, sie macht auch viel Arbeit. Denn bei Schnee und Eis gibt es genaue gesetzliche Vorgaben, wie und wann Wege geräumt werden müssen. Nicht jeder weiß darüber genau Bescheid. Eine repräsentative forsa-Umfrage im Auftrag von CosmosDirekt zeigt, dass rund zwei Drittel (64 Prozent) der Befragten ausschließlich den Vermieter oder Eigentümer des Hauses in der Pflicht sehen. Ein Viertel (27 Prozent) der Deutschen meint, der Mieter sei verantwortlich. Und fünf Prozent glauben, dass die Stadt oder Gemeinde für die Räumung zuständig ist. Wer haftet in der Praxis tatsächlich? Versicherungsexperte Bernd Kaiser von CosmosDirekt informiert über Pflichten und gibt Tipps, wie man sich gegen eventuelle Folgeschäden von Schnee und Eis absichern kann.
Wer muss den Schnee vom Gehweg räumen?
Generell gilt: Die Grundstückseigentümer sind fürs Räumen verantwortlich. "Im Mietvertrag kann aber auch festgelegt werden, dass die Streu- und Räumpflicht auf den Mieter übertragen wird", sagt Bernd Kaiser. "Der Vermieter muss dann jedoch prüfen, ob der Mieter seiner Verpflichtung auch nachgekommen ist."
Wann und wie oft muss geräumt werden?
Die Gemeindesatzung regelt die Zeiten, zu denen die Wege von Schnee und Eis befreit werden müssen - und legt meist auch die Streumittel fest, die zum Einsatz kommen dürfen. In der Regel gilt: Zwischen 7 und 20 Uhr sollten Bürgersteige geräumt sein. Gibt es vor dem Grundstück keinen Gehweg, muss trotzdem ein ausreichend breiter Streifen für Fußgänger am Rand der Straße freigeschoben werden. "Schneit es über längere Zeit, muss auch mehrfach am Tag geräumt werden", so Bernd Kaiser. "Berufstätige sollten sich um einen Ersatz kümmern."
Wie ist die Regelung bei Krankheit oder Urlaub?
Die Räumpflicht für Schnee und Eis bleibt auch bei Krankheit oder Urlaub bestehen. Der Verantwortliche muss für eine Vertretung sorgen, wenn er aufgrund einer Erkrankung nicht in der Lage dazu ist, arbeiten muss oder eine Urlaubsreise antritt. Ersatz kann beispielsweise der Nachbar sein, notfalls muss ein professioneller Winterdienst eingeschaltet werden.
Muss auch der Schnee vom Hausdach gefegt werden?
Schneemassen sind eine extreme Belastung für das Dach. "Herabstürzende Schnee- und Eisbrocken gefährden zudem auch Menschen und Autos", sagt Versicherungsexperte Kaiser. In schneereichen Gebieten müssen Räumpflichtige Sicherheitsvorkehrungen treffen - zum Beispiel, indem sie entweder Warnschilder aufstellen oder rechtzeitig ein Schneefanggitter am Dach anbringen. "Um Schäden am eigenen Fahrzeug zu vermeiden, sollten Autofahrer jedoch stets vor dem Parken ihres Wagens prüfen, ob ein gefahrloses Abstellen möglich ist und sich im Zweifelsfall lieber einen sichereren Parkplatz suchen", so Kaiser.
Wer haftet bei einem Unfall?
Kommt es zu einem Unfall, wird die Rechtslage individuell geprüft. Bei einer Verletzung der Räum- und Streupflicht haftet der Verantwortliche. Bei einem selbstgenutzten Einfamilienhaus greift die Privathaftpflichtversicherung, bei einem Mehrfamilienhaus oder vermietetem Einfamilienhaus die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung. "Wird ein Mensch verletzt, kann das mit erheblichen Kosten verbunden sein. Denn wer einem anderen fahrlässig einen Schaden zufügt, ist gesetzlich verpflichtet, Ersatz zu leisten: unbegrenzt und ein Leben lang", so Bernd Kaiser. Der Versicherungsexperte empfiehlt daher unbedingt den Abschluss einer entsprechenden Police.
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