Elternunterhalt Was Sie jetzt wissen müssen
Hamburg (ots)
Hamburg (ots) Werden die Mutter oder der Vater pflegebedürftig, kann das schnell zu finanziellen Engpässen führen. Typische Fragen zum Elternunterhalt klärt die Frauenzeitschrift FÜR SIE in ihrer Ausgabe vom 18. Oktober 2005. Reicht beispielsweise die Rente der Eltern nicht für einen Platz im Altenheim, springt zwar erstmal das Sozialamt ein. Allerdings kann es die Kosten zurückfordern, und zwar von den Kindern.
Nach neuer Rechtslage sieht die Praxis heute so aus: Um zu bestimmen, wieviel die Kinder zahlen müssen, wird zunächst das verfügbare Nettoeinkommen der Kinder ermittelt. Dazu zählen zum Beispiel auch Weihnachts- und Urlaubsgeld sowie Kapitalerträge. Oft lassen sich davon Belastungen wie berufsbedingte Fahrtkosten und manche Versicherungsbeiträge abziehen. Bei Selbstständigen werden die Durchschnittseinkünfte der letzten drei Geschäftsjahre herangezogen.
Dann wird dem Nettoeinkommen der so genannte Selbstbehalt, sprich der Eigenbedarf zum Leben, gegenübergestellt. Die neue Düsseldorfer Tabelle geht für unverheiratete Kinder von 1.400 Euro aus. Danach zahlen Kinder also erst für ihre Eltern, wenn ihr Nettoeinkommen diese Grenze überschreitet. Der Überschuss muss auch nicht ganz abgegeben werden, sondern nur maximal zur Hälfte.
Zudem dürfen die Kinder Ersparnisse in Höhe von 10.000 bis 75.000 Euro behalten, der Betrag sinkt allerdings bei Immobilienbesitz, berichtet FÜR SIE. Und: Die Behörde kann nicht verlangen, dass Schulden gemacht werden, um den Unterhalt für die Eltern zu bezahlen.
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