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BDI Bundesverband der Deutschen Industrie

BDI schlägt Regelungen zur Besteuerung von Stock Options vor

Berlin (ots)

Der Steuerausschuss des Bundesverbands der
Deutschen Industrie (BDI-Steuerausschuss) forderte heute in einem
Positionspapier neue gesetzliche Regelungen für Aktienoptionen. Die
Steuern auf Aktienoptionen müssten niedriger ausfallen. Gewinne aus
Optionen dürften nicht mehr mit normalem Arbeitslohn gleichzusetzen
sein. So sollen bei nicht handelbaren Optionen - entsprechend dem
Halbeinkünfteverfahren -nur die Hälfte des Gewinns zum
Ausübungszeitpunkt zu Grunde gelegt werden. Bei frei handelbaren
Optionen solle im Zeitpunkt der Einräumung ein Pauschalbetrag von 7,5
Prozent des Kurswertes versteuert werden.
Nähere Informationen entnehmen Sie dem beigefügten Positionspapier
"Verbesserung der steuerlichen Rahmenbedingungen für Aktienoptionen".
Positionspapier
Verbesserung der steuerlichen Rahmenbedingungen für 
   Aktienoptionen
I. Allgemeines
Aktienoptionen erfreuen sich in Deutschland wachsender
Beliebtheit. Die meisten "start-up"-Unternehmen haben ihren
Mitarbeitern vor dem Börsengang Aktienoptionen eingeräumt. Aber auch
seit Jahren an der Börse notierte Unternehmen entdecken die Vorteile
dieser Beteiligungsform und wollen den Kreis der Berechtigten
erweitern. Die Unternehmen können damit nicht nur Führungskräfte,
sondern auch andere qualifizierte Mitarbeiter am Erfolg "ihres"
Unternehmens teilhaben lassen.
In der Praxis bereiten die Aktienoptionen aber vor allem aus
steuerlichen Gründen erhebliche Probleme.
Wir begrüßen daher die Initiative der Bundesregierung, die
Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen als Thema in das Bündnis für
Arbeit aufzunehmen.
II. Ziele und Grundidee
   Im Rahmen eines Aktienoptionsplans erhält der Mitarbeiter das
Recht, innerhalb eines bestimmten Zeitraumes eine festgelegte Zahl
von Aktien der Gesellschaft zu erwerben. Kaufpreis ist in der Regel
der Börsenkurs am Tag der Optionseinräumung.
Ist der Aktienkurs am Tag der Optionsausübung gestiegen, kann der
Arbeitnehmer entweder die Aktien zum vereinbarten Preis kaufen oder
sich die Differenz zwischen dem Basispreis am Tag der
Optionsgewährung und dem aktuellen Börsenkurs auszahlen lassen.
Liegt der Aktienkurs unter dem Kurs zum Zeitpunkt der
Optionseinräumung, wird der Mitarbeiter die Option verfallen lassen.
Die Unternehmen verfolgen mit der Optionsgewährung hauptsächlich
folgende Ziele:
   * Die Motivation der Mitarbeiter soll gesteigert und damit die
     Ertragskraft des Unternehmens verbessert werden;
   * Durch die Einräumung der Aktienoptionen können ansonsten nicht
     bezahlbare Mitarbeiter rekrutiert werden;
   * Mitarbeiter, insbesondere qualifizierte Führungskräfte, sollen
     an das Unternehmen gebunden werden, ohne dass hohe Gehälter    
     gezahlt werden müssen;
   * Finanzierungseffekte sollen ausgenutzt werden (Gewinnung von
     Liquidität, Verbesserung der Kapitalstruktur );
   * Unternehmen gewinnen als potentielle Arbeitgeber an
     Attraktivität
III. Die Besteuerung von stock options - aktuelle Rechtslage
Aktienoptionen gelten als Sachleistung und werden steuerlich als
geldwerter Vorteil betrachtet. Die Bemessung dieses geldwerten
Vorteils ist umstritten: In der Vergangenheit gab es unterschiedliche
Auffassungen und Gerichtsurteile zu der Frage, wie und zu welchem
Zeitpunkt Aktienoptionen zu besteuern sind.
Hinsichtlich des Besteuerungszeitpunkts werden grundsätzlich zwei
Alternativen diskutiert:
1. Die Besteuerung bei Einräumung der Aktienoption:
   Die Einräumung des Optionsrechts stellt einen steuerpflichtigen
Sachbezug dar. Der Arbeitnehmer hat Einkünfte in Höhe der
Optionsprämie; der spätere Bar-ausgleich ist ein nicht steuerbarer
Vermögenszuwachs.
2. Die Besteuerung bei Ausübung
Die Einräumung der Option ist mangels hinreichender
Konkretisierung kein sachbezugsfähiges Wirtschaftsgut. Der
Arbeitnehmer erwirbt nur eine steuerrechtlich irrelevante Chance. Übt
er später die Option aus, so führt der Barausgleich durch den
Arbeitgeber zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. In diesem Fall wird der
Fiskus voll am Wertzuwachs beteiligt.
Nach der Rechtsprechung kommt es für den Besteuerungszeitpunkt auf
die Handelbarkeit der Option an: Sind die Optionen handelbar, dann
sind sie bereits im Zeitpunkt der Einräumung zu besteuern, nicht
handelbare Optionen müssen im Zeitpunkt der Ausübung besteuert
werden.
IV. Kritik
Die Besteuerung in Deutschland ist im internationalen Vergleich
nicht attraktiv. In anderen Ländern (z. B. Großbritannien oder USA)
gibt es erhebliche Steuererleichterungen.
In Deutschland unterliegt der Wertzuwachs hingegen der vollen
Besteuerung.
1.Werden die Aktienoptionen fällig, so muss der Mitarbeiter nicht
nur den Kaufpreis aufbringen, sondern die Steuer auf den geldwerten
Vorteil zahlen. Um diese Zahlungen leisten zu können, wird er häufig
seine gerade erst erworbenen Aktien verkaufen müssen.
2.Durch die steuerliche Behandlung als Sachleistung steigt das
steuerpflichtige Einkommen des Arbeitnehmers; dies führt zu einer
höheren Steuerprogression.
V. BDI-Vorschlag
1. Neue gesetzliche Regelung für Aktienoptionen
Die Vorteile aus stock options können nicht ohne Bedenken unter
die bestehenden Einkunftsarten subsumiert werden: Die Gewährung und
die Ausübungsmöglichkeit von stock options sind kausal mit dem
Arbeitsverhältnis verknüpft, so dass eine Einordnung bei den
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit naheliegend wäre.
Aktienoptionen werden dem Arbeitnehmer aber nicht regelmäßig zur
Verfügung gestellt. Die Mitarbeiter gehen ein Risiko ein, wenn sie
anstelle von (sicherem) Arbeitseinkommen nur eine Option erhalten.
Die Wertsteigerung kann ausbleiben. Bei einer Beurteilung losgelöst
vom Arbeitsverhältnis käme eine steuerliche Erfassung regelmäßig nur
im Rahmen privater Veräußerungsgeschäfte bei den sonstigen Einkünften
in Betracht.
Bei den Vorteilen aus stock options handelt es sich somit um eine
Zwischenform. Eine eindeutige Einordnung in bestehende
Besteuerungskonzepte ist deshalb nicht ohne weiteres möglich.
Es sollte daher eine neue gesetzliche Regelung für stock options
geschaffen werden, die dem Risiko des Arbeitnehmers hinreichend
Rechnung trägt. Sozialversicherungsbeiträge sollten nicht erhoben
werden.
2. Unterscheidung zwischen handelbaren und nicht handelbaren
Aktienoptionen
Die unterschiedlichen Inhalte einzelner Optionsprogramme müssen
bei der Besteuerung Berücksichtigung finden. Für die Besteuerung der
Aktienoptionen schlagen wir vor, zwischen handelbaren und nicht
handelbaren stock options zu unterscheiden.
Einräumungsbesteuerung bei handelbaren Aktienoptionen
1. Die Besteuerung folgt dem belgischen Modell. Danach wird eine
Option mit 7,5 % des Kurswertes der Aktien zum Einräumungszeitpunkt
bewertet. Der geldwerte Vorteil erhöht sich für jedes Jahr, um das
eine Laufzeit von 5 Jahren überschritten wird, um 0,5 % und um einen
positiven Unterschiedsbetrag zwischen Ausübungspreis und Kurswert im
Zeitpunkt der Einräumung. Zuzahlungen des Arbeitnehmers mindern den
steuerpflichtigen Arbeitslohn. Für die Ermittlung des
Veräußerungsgewinns aus dem Verkauf der durch Ausübung erworbenen
Aktien gilt als Anschaffungspreis der Kurswert bei Ausübung.
2. Der Kurswert der Aktien zum Einräumungszeitpunkt ergibt sich
bei börsennotierten Unternehmen durch den Börsenkurs, bei nicht
börsennotierten Unternehmen an Hand der (unter Marktbedingungen
festgestellten) Bewertung in der letzten, der Optionseinräumung
vorausgegangenen Finanzierungsrunde.
Ausübungsbesteuerung bei nicht handelbaren Aktienoptionen
1. Als steuerliche Bemessungsgrundlage bei der Berechnung der auf
die Option entfallenden Einkommensteuer gilt die Hälfte des
Differenzbetrages zwischen dem maßgeblichen Kurswert der Aktien im
Ausübungszeitpunkt und den  Aufwendungen, die der Arbeitnehmer im
Zusammenhang mit dem Erwerb der Aktien zu tragen hat.
2. Der Kurswert der Aktien ergibt sich bei börsennotierten
Unternehmen durch den Börsenkurs, bei nicht börsennotierten
Unternehmen an Hand der (unter Marktbedingungen festgestellten)
Bewertung in der jeweils letzten, die Optionseinräumung bzw. die
Optionsausübung vorausgegangenen Finanzierungsrunde.

Rückfragen bitte an:

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