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BDI zum Verbraucherinformationsgesetz (VIG): "Gefährdung von Betriebsgeheimnissen ohne Nutzen für Verbraucher"
Berlin (ots)
- Nur spärliches Interesse der Verbraucher - Erweiterung des Anwendungsbereichs des VIG auf sämtliche Verbraucherprodukte unsinnig - VIG nicht mit Vorschriften der Gefahrenabwehr überfrachten
"Durch die geplante Änderung des Verbaucherinformationsgesetzes (VIG) werden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gefährdet ohne tatsächlichen Nutzen für den Verbraucher." So kommentierte BDI-Hauptgeschäftsführer Markus Kerber den Kabinettsentwurf zum VIG am Mittwoch in Berlin.
"Die sinkende Zahl von Anfragen beweist, dass einzelne Verbraucher kaum Interesse an diesen behördlichen Informationen haben. Sie wenden sich mit ihren Fragen zum Produkt lieber direkt an das betreffende Unternehmen", sagte Kerber unter Berufung auf neueste Erhebungen des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher (BMELV). Demzufolge gab es 2010 lediglich 314 Anfragen im Gegensatz zu 487 Anfragen für den Erhebungszeitraum 2008/2009. "Ein Großteil der Anfragen, nämlich 180 von 314, wurde nicht durch einzelne Verbraucher zu bestimmten Produkten gestellt, sondern von Verbraucherorganisationen. Sie sehen darin ein Instrument, umfassende Produktinformationen zu sammeln", sagte Kerber.
"Es ist falsch, das VIG trotz des spärlichen Interesses nun über den Lebensmittelbereich hinaus auf sämtliche Verbraucherprodukte auszudehnen und dabei um den Aspekt der Gefahrenabwehr zu erweitern", kritisierte Kerber. Unbestritten sei, dass bei Gefahr für die Gesundheit schnell gehandelt und alles zum Schutz des Verbrauchers getan werden müsse. Dafür gebe es aber die entsprechenden Gefahrenabwehrgesetze wie das Lebens- und Futtermittelgesetz (LFGB) und das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG). Der jetzt geplante sofortige Vollzug führe dazu, dass trotz erhobenen Widerspruchs oder Klage sensible Informationen an die Öffentlichkeit gelangen können. Kerber: "Das neu gestaltete VIG ist eine Einladung an Wettbewerber, sich über die Produkte der Konkurrenz zu informieren, und eine Gefahr für schützenswerte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse."
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