BDI Bundesverband der Deutschen Industrie
BDA und BDI: Beschluss des Rats für Wettbewerbsfähigkeit zur Fusionsrichtlinie trotz richtiger Korrekturen für deutsche Unternehmen problematisch
Berlin (ots)
Der Kompromiss des Europäischen Wettbewerbsrats über die Mitbestimmung bei der Fusionsrichtlinie bleibt für die deutschen Unternehmen problematisch und belegt damit die isolierte Stellung des deutschen Mitbestimmungsrechtes in Europa. Trotz einiger Änderungen gegenüber den Regelungen zur Europäischen Gesellschaft (SE) werden die deutschen Unternehmen auch nach dem jetzigen Kompromiss benachteiligt: Bei europäischen Unternehmenszusammenschlüssen, bei denen wenigstens für ein Drittel der Arbeitnehmer das deutsche Mitbestimmungssystem galt, würde im Ergebnis die deutsche Unternehmensmitbestimmung zwangsweise in die fusionierte Gesellschaft exportiert. Und zwar auch, wenn in dem Sitzland der fusionierten Gesellschaft ein geringeres oder überhaupt kein Mitbestimmungssystem existiert. Unser System der Mitbestimmung will aber kein einziger europäischer Partner übernehmen.
Grundsätzlich ist eine Fusionsrichtlinie notwendig und sinnvoll, um grenzüberschreitende Fusionen in der Europäischen Union zu erleichtern. Es ist auch zu begrüßen, dass Bundesminister Clement dazu beigetragen hat, mit dem Kompromiss die Fusionsrichtlinie überhaupt zu Stande zu bringen. Positiv ist, dass die Mitgliedstaaten im monistischen Verwaltungsrat eine geringere Arbeitnehmerbeteiligung in Höhe von einem Drittel vorsehen können. Dadurch wird der europäische Wettbewerb gefördert. Entscheidend wird sein, dass bei der Umsetzung der Richtlinie in das deutsche Recht die Hürden für die deutschen Unternehmen nicht noch weiter erhöht werden.
Das Ergebnis zeigt, dass die paritätische Mitbestimmung dringend reformiert werden muss. Dafür hat die gemeinsame Kommission von BDA und BDI im November 2004 Vorschläge unterbreitet. Für die Fusionsrichtlinie schlagen BDA und BDI vor, dass sich bei länderübergreifenden Fusionen Anteilseigner und Arbeitnehmervertreter auf Mitbestimmungsregelungen einigen. Kommt keine Vereinbarung zu Stande, müssen die Staaten in einer Auffangregelung die Beteiligung der Arbeitnehmer auf ein Drittel der Sitze begrenzen können, und zwar sowohl im Aufsichts- als auch im Verwaltungsrat.
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