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BDA und BDI: Beschluss des Rats für Wettbewerbsfähigkeit zur Fusionsrichtlinie trotz richtiger Korrekturen für deutsche Unternehmen problematisch

Berlin (ots)

Der Kompromiss des Europäischen Wettbewerbsrats
über die Mitbestimmung bei der Fusionsrichtlinie bleibt für die
deutschen Unternehmen problematisch und belegt damit die isolierte
Stellung des deutschen Mitbestimmungsrechtes in Europa. Trotz einiger
Änderungen gegenüber den Regelungen zur Europäischen Gesellschaft
(SE) werden die deutschen Unternehmen auch nach dem jetzigen
Kompromiss benachteiligt: Bei europäischen
Unternehmenszusammenschlüssen, bei denen wenigstens für ein Drittel
der Arbeitnehmer das deutsche Mitbestimmungssystem galt, würde im
Ergebnis die deutsche Unternehmensmitbestimmung zwangsweise in die
fusionierte Gesellschaft exportiert. Und zwar auch, wenn in dem
Sitzland der fusionierten Gesellschaft ein geringeres oder überhaupt
kein Mitbestimmungssystem existiert. Unser System der Mitbestimmung
will aber kein einziger europäischer Partner übernehmen.
Grundsätzlich ist eine Fusionsrichtlinie notwendig und sinnvoll,
um grenzüberschreitende Fusionen in der Europäischen Union zu
erleichtern. Es ist auch zu begrüßen, dass Bundesminister Clement
dazu beigetragen hat, mit dem Kompromiss die Fusionsrichtlinie
überhaupt zu Stande zu bringen. Positiv ist, dass die Mitgliedstaaten
im monistischen Verwaltungsrat eine geringere Arbeitnehmerbeteiligung
in Höhe von einem Drittel vorsehen können. Dadurch wird der
europäische Wettbewerb gefördert. Entscheidend wird sein, dass bei
der Umsetzung der Richtlinie in das deutsche Recht die Hürden für die
deutschen Unternehmen nicht noch weiter erhöht werden.
Das Ergebnis zeigt, dass die paritätische Mitbestimmung dringend
reformiert werden muss. Dafür hat die gemeinsame Kommission von BDA
und BDI im November 2004 Vorschläge unterbreitet. Für die
Fusionsrichtlinie schlagen BDA und BDI vor, dass sich bei
länderübergreifenden Fusionen Anteilseigner und Arbeitnehmervertreter
auf Mitbestimmungsregelungen einigen. Kommt keine Vereinbarung zu
Stande, müssen die Staaten in einer Auffangregelung die Beteiligung
der Arbeitnehmer auf ein Drittel der Sitze begrenzen können, und zwar
sowohl im Aufsichts- als auch im Verwaltungsrat.
ots-Originaltext: BDI Bundesverband der Dt. Industrie
Digitale Pressemappe: 
http://www.presseportal.de/story.htx?firmaid=6570

Kontakt:

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Tel.: 030 20 28 1450
Fax: 030 20 28 2450
Email: presse@bdi-online.de
Internet: http://www.bdi-online.de

Original-Content von: BDI Bundesverband der Deutschen Industrie, übermittelt durch news aktuell

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