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OEMs aufgepasst: Neue EU-Verordnung Allgemeine Sicherheit seit 5. Juli 2022 in Kraft

OEMs aufgepasst: Neue EU-Verordnung Allgemeine Sicherheit seit 5. Juli 2022 in Kraft
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Nicht nur Abbiegeassistenten

Neben großen Änderungen, wie beispielsweise der Abbiegeassistenten-Pflicht für neue LKW-Typen, wartet die diese Woche in Kraft getretene „General Safety Regulation“ der EU auch mit für den einen oder anderen interessanten Regelungen für Hersteller on- und off-highway-Nutzfahrzeugen, Anhängern oder als Anhänger zugelassenen land- und forstwirtschaftlichen Anbaugeräten auf.

Das Testzentrum Technik und Betriebsmittel der DLG (Deutsche Landwirtschafts-Gesellschaft e. V.) weist darauf hin, dass seit dem 5. Juli 2022 die neuen Regelungen der „General Safety Regulation“ der EU in Kraft getreten und somit von den OEMs (Original Equipment Manufacturer engl. für Originalgerätehersteller, also die Hersteller von Fahrzeugen und Anhängern) anzuwenden sind.

Hierzu finden Sie unten unsere Pressemitteilung - wir freuen uns über eine redaktionelle Berücksichtigung!

OEMs aufgepasst: Neue EU-Verordnung Allgemeine Sicherheit seit 5. Juli 2022 in Kraft

Vielfältige Änderungen für Fahrzeug- und Anhängerhersteller – Änderungsserien und Übergangsregelungen zum Teil parallel gültig – Überprüfung angebracht – Unterstützung durch die DLG möglich

(DLG). Das Testzentrum Technik und Betriebsmittel der DLG (Deutsche Landwirtschafts-Gesellschaft e. V.) weist darauf hin, dass seit dem 5. Juli 2022 die neuen Regelungen der „General Safety Regulation“ der EU in Kraft getreten und somit von den OEMs (Original Equipment Manufacturer engl. für Originalgerätehersteller, also die Hersteller von Fahrzeugen und Anhängern) anzuwenden sind. Die EU-Kommission überprüft alle 10 Jahre, welche neuen Technologien einen fahrzeugseitigen Beitrag zur Verkehrssicherheit leisten können und verpflichtend gefordert werden sollten. Die Ergebnisse dieser Überprüfung sind zum Anfang dieser Woche rechtswirksam geworden. Da je nach Fahrzeug- oder Bauteil-Typ sehr unterschiedliche Anforderungen gelten, sollten die Hersteller, ggf. durch die DLG-Experten extern unterstützt – ihre jeweiligen Typgenehmigungen überprüfen.

„Neben den durch die Publikumspresse bekannten, großen Änderungen – hier sind vor allem die verpflichtende Ausstattung mit Abbiegeassistenten bei neuen Fahrzeugtypen im On-Highway-Nutzfahrzeugbereich zu nennen – sind es vor allem eine Reihe kleinerer Regelungen, die aber gerade für OEMs im Bereich der on- und off-highway-Nutzfahrzeuge und Anhänger große Bedeutung haben können“, warnt Stefano Mastrogiovanni, Geschäftsführer des DLG-Testzentrums, denn eine Nichtbeachtung der neuen Regelungen können schlimmstenfalls die Zulassung der Fahrzeuge infrage stellen.

Er fügt hinzu: „Insbesondere bei Leuchten und elektronischen Unterbaugruppen (EUB) ist zu beachten, dass die UN ECE typgenehmigten Leuchten an Pkw, Lkw, Bussen und Anhängern ab dem Stichtag die jeweiligen Änderungsserien gemäß VO (EU) 2019/2144 Anhang II erfüllen müssen. Für die Elektronischen Unterbaugruppen gelten die Regelungen der UN ECE R 10 ÄS 05.“

Für Hersteller von Fahrzeugen der Klassen M, N, O (Pkw, Busse, Lkw und Anhänger) bedeutet dies, dass sie im Typgenehmigungsverfahren die Anforderungen der VO (EU) 2019/2144 erfüllen müssen.

Hinsichtlich des Kennbuchstabens „A“ im Anhang der Verordnung weist das Kraftfahrt-Bundesamt darauf hin, dass dort nun kein EU-Regelwerk mehr angewendet werden kann, sondern nur noch UN ECE-Regelungen. Die anzuwendenden UN ECE-Regelungen in den jeweiligen Änderungsserien sind dem Anhang 1 der Verordnung zu entnehmen, respektive den in den einzelnen Regelwerken enthaltenen Übergangsbestimmungen, sofern enthalten.

Wie verwirrend diese Regelungen und Übergangsbestimmungen sein können, macht Mastrogiovanni am konkreten Beispiel der elektromagnetischen Verträglichkeit fest. So ist für Fahrzeuge seit dem 5. Juli eine Prüfung nach UN ECE-Regelung 10 in der Änderungsserie 05 zwingend vorgeschrieben. Dabei muss das Gesamtfahrzeug die aktuellen Anforderungen der GSR erfüllen, wenn es in die Prüfkammer geschoben und geprüft wird. Für das Inverkehrbringen von Bauteilen bzw. selbstständigen technischen Einheiten (STEs) sind die Übergangsbestimmungen der UN ECE-Regelung 10 zu beachten. Prinzipiell wäre es somit zulässig, dass im Gesamtfahrzeug auch Bauteile, STEs und Unterbaugruppen verwendet werden, die älteren Änderungsserien entsprechen. Allerdings geht der OEM in diesem Fall das Risiko ein, möglicherweise die abschließende EMV-Prüfung des Gesamtfahrzeugs nicht erfolgreich zu absolvieren – was schlimmstenfalls den Austausch einer Unterbaugruppe inklusive der nötigen Anpassungen in die Hard- und Softwarearchitektur des Fahrzeugs bedeutet.

Da je nach Fahrzeug- oder Bauteil-Typ sehr unterschiedliche Anforderungen gelten, sollten die Hersteller ihre jeweiligen Typgenehmigungen überprüfen. Die DLG-Experten stehen in den Homologations- und Prüfungsprozessen den OEMs gerne beratend und unterstützend zur Seite.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Frank Volz

Referent/Redakteur Technikkommunikation/Technology Communications Editor

DLG e.V.
Eschborner Landstraße 122
60489 Frankfurt
Tel. +49 6924788-224
Fax +49 6924788-8224
 F.Volz@dlg.org
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Hauptgeschäftsführer/CEO: Dr. Reinhard Grandke
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