Alle Storys
Folgen
Keine Story von Financial Planning Standards Board Deutschland e.V. mehr verpassen.

Financial Planning Standards Board Deutschland e.V.

FPSB Deutschland: "Finanzspritze für die Immobilie: Welche Fallstricke bei der Schwiegereltern-Schenkung lauern"

FPSB Deutschland: "Finanzspritze für die Immobilie: Welche Fallstricke bei der Schwiegereltern-Schenkung lauern"
  • Bild-Infos
  • Download

Pressemeldung des FPSB Deutschland

Finanzspritze für die Immobilie: Welche Fallstricke bei der Schwiegereltern-Schenkung lauern

Der FPSB Deutschland gibt Praxistipps zum Thema "Finanzspritze für die Immobilie: Welche Fallstricke bei der Schwiegereltern-Schenkung lauern":

Bundesgerichtshof stellt Umgang mit Geldgeschenken der Schwiegereltern nach einer Trennung klar – Rückforderungsanspruch abhängig von verschiedenen Kriterien

Frankfurt/Main, 08. Juni 2021 – Am Anfang ist noch alles eitel Sonnenschein: Das junge Paar ist verliebt, heiratet und plant, ein Haus zu bauen oder eine Immobilie zu kaufen. Und weil das Eigenkapital dafür nicht ausreicht, greifen die Eltern dem jungen Glück finanziell großzügig unter die Arme. Was dann folgt, ist hierzulande keine Seltenheit. Es kommt zum Bruch, das Ehepaar trennt sich, die Immobilie wird entweder verkauft oder wandert in den Besitz eines der Eheleute. So weit, so – angesichts einer Scheidungsrate hierzulande von rund 40 Prozent – normal.

„Doch dann geht der Ärger unter Umständen erst richtig los. Denn nicht selten kommt es vor, dass Schwiegereltern nach der Scheidung ihr Geldgeschenk zurückfordern“, berichtet Professor Dr. Rolf Tilmes, CFP®, EFA, HonCFEP und Vorstandsvorsitzender des Financial Planning Standards Board Deutschland (FPSB Deutschland). Die Motivation dabei: Zwar können sie das Ende der Beziehung nicht verhindern, wohl aber, dass der Ex-Partner des eigenen Kindes die Hälfte der Schenkung behalten darf.

Nach gültiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) handelt es sich bei Zuwendungen von den Schwiegereltern an das Schwiegerkind um Schenkungen im Sinne des § 516 BGB. Sollte die Ehe beziehungsweise die nichteheliche Lebensgemeinschaft scheitern, kann die Schenkung nach den sogenannten „Regeln des Wegfalls der Geschäftsgrundlage“ zurückgefordert werden (§ 313 BGB). Schließlich erfolge eine Schenkung in der Erwartung, dass die Beziehung andauern werde und die mit dem Zuschuss der Schwiegereltern erworbene Immobilie die gemeinsame Grundlage des weiteren Zusammenlebens der Partner bildet, heißt es zur Begründung.

Umfassende Interessenabwägung erforderlich

Allerdings ist es nach einem Urteil des BGH vom 18.06.2019 (Az: X ZR 107/16) nun entscheidend, dass das Festhalten am Schenkungsvertrag für die Schwiegereltern unzumutbar ist. „Hier fordert das BGH eine umfassende Interessenabwägung“, erläutert Prof. Tilmes. Konkret sind als Kriterien die Ehedauer, die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Schwiegereltern sowie die Dauer der Immobiliennutzung zu betrachten.

Nach Ansicht des BGH besteht ein Rückforderungsanspruch, wenn das Paar sich bereits kurze Zeit nach der erfolgten Schenkung trennt. „Beim Rücktritt vom Schenkungsvertrag kann sogar die Immobilie oder deren Wert insgesamt zurückgefordert werden“, betont Prof. Tilmes, der neben seiner Vorstandstätigkeit auch Academic Director Finance & Wealth Management an der EBS Executive School, Oestrich-Winkel, ist. Doch Vorsicht: Handelt es sich bei der Schenkung um Geldzuwendungen, verjähren Ansprüche grundsätzlich nach Ablauf von drei Jahren ab Ende des Jahres, in dem die Schenkung erfolgte. Rückforderungsansprüche von Grundstücken verjähren in der Regel nach zehn Jahren.

„Die Rechtslage sollte jedoch nicht dazu führen, dass künftig keine Schwiegereltern-Schenkung mehr vorgenommen wird“, sagt der FPSB-Vorstand. Möchten Eltern ihr Kind und dessen Partner beim Immobilienkauf unterstützen, haben sie bei der Schenkung von Geldbeträgen oder von Grundeigentum unterschiedliche Gestaltungsmöglichkeiten.

Zunächst sollten die Eltern entscheiden, ob sie allein ihr eigenes Kind oder außerdem noch den Lebenspartner beschenken wollen. „Geht die Schenkung ausschließlich und ausdrücklich an den eigenen Nachwuchs, dann zählt dieser Vermögenszuwachs nicht zum gemeinsamen Vermögen des Paares. Und somit wird die Schenkung bei einer Trennung auch nicht im Zugewinnausgleich berücksichtigt“, empfiehlt Tilmes. Eine andere Variante ist es, schriftlich zu fixieren, dass die Schenkung rückzahlbar ist, wenn die Ehe in die Brüche geht. „Dadurch kann am einfachsten bewiesen werden, dass die Schenkung ehebedingt erfolgte“, so Tilmes. Und nicht zuletzt ist es auch wichtig, die Steuerfreibeträge bei Schenkungen zu beachten.

Alternativ kann eine Zuwendung an das Schwiegerkind auch als ein Darlehen gestaltet werden, das mit der Auflösung der Partnerschaft an die Schwiegereltern zurückgezahlt werden muss. Es empfiehlt sich dabei, einen schriftlichen Darlehensvertrag zu schließen. Der Darlehensvertrag sollte den Betrag, die Laufzeit, die Verzinsung und die Person des Darlehensgebers und Darlehensnehmers enthalten sowie neben Sonderkündigungsrechten auch zur Verdeutlichung eine Klausel, für welchen Zweck das Darlehen gegeben wird.

Professionals verhindern Fehlentscheidungen

„Es gibt darüber hinaus noch weitere, individuell anpassbare Gestaltungsmöglichkeiten für die Schenkung“, erklärt Tilmes. Da die Materie insgesamt jedoch recht komplex ist, sollten sich Interessierte unbedingt professionelle Unterstützung holen. Wertvolle Hilfe bieten hier Professionals wie die vom FPSB zertifizierten CERTIFIED FOUNDATION AND ESTATE PLANNER (CFEP®) oder die CERTIFIED FINANCIAL PLANNER (CFP®). Sie beraten bei allen Fragen rund um das Thema Vermögensübertragung. Und sie verstehen sich als Koordinatoren des Beratungsprozesses und garantieren im Netzwerk mit anderen Fachberatern (Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Notare) optimale und individuell zugeschnittene Lösungen.

Über den FPSB Deutschland e.V.

Das Financial Planning Standards Board Ltd. - FPSB ist ein globales Netzwerk mit derzeit 27 Mitgliedsländern und rund 192.000 Zertifikatsträgern. Dessen Ziel ist es, den weltweiten Berufsstandard für Financial Planning zu verbreiten und das öffentliche Vertrauen in Financial Planner zu fördern. Das Financial Planning Standards Board Deutschland e.V. (FPSB Deutschland) mit Sitz in Frankfurt/ Main gehört seit 1997 als Vollmitglied dieser Organisation an.

Zentrale Aufgabe des FPSB Deutschland ist die Zertifizierung von Finanz- und Nachfolgeplanern nach international einheitlich definierten Regeln. Wichtige Gütesiegel sind der CERTIFIED FINANCIAL PLANNER®-Professional, der CERTIFIED FOUNDATION AND ESTATE PLANNER®-Professional, der EFPA European Financial Advisor® EFA und der CGA® CERTIFIED GENERATIONS ADVISOR. Der FPSB Deutschland hat ferner den Anspruch, Standards zur Methodik der ganzheitlichen Finanzberatung zu setzen. Dafür arbeitet der FPSB Deutschland eng mit Regulierungs- und Aufsichtsbehörden, Wissenschaft und Forschung, Verbraucherschützern sowie Presse und interessierter Öffentlichkeit zusammen.

Ein weiteres Anliegen des FPSB Deutschland ist die Verbesserung der finanziellen Allgemeinbildung. Zu diesem Zweck hat der Verband den Verbraucher-Blog www.frueher-planen.de lanciert. Er informiert neutral, anbieterunabhängig und werbefrei über alle relevanten finanziellen Themen und beinhaltet drei Online-Rechner zur Berechnung der Altersrente und der Basisrente sowie zur Optimierung der Fondsanlage.

Weitere Informationen erhalten Sie unter: https://www.fpsb.de/.

Folgen Sie uns auch auf LinkedIn unter: https://www.linkedin.com/company/fpsbdeutschland/

Rück- oder Interviewanfragen mit dem Vorstandsvorsitzenden des FPSB Deutschland Prof. Dr. Rolf Tilmes, CFP®, EFA, HonCFEP, bitte an:

iris albrecht finanzkommunikation GmbH
Frau Iris Albrecht
Feldmannstraße 121
66119 Saarbrücken
Tel.: 0681 – 410 98 06 10
Fax: 0681 – 410 98 06 19
Email:  presse@fpsb.de
www.irisalbrecht.com