Westfalen-Blatt: Das WESTFALEN-BLATT (Bielefeld) zum Thema Streusalzmangel
Bielefeld (ots)
Im Winter darf es keine Streupflicht erster und zweiter Klasse geben. Während für die Bürger die Pflicht besteht, die Bürgersteige von Schnee und Eis zu befreien, gibt es zum Beispiel auf Bundes- und Landstraßen keine Streupflicht. Lediglich auf den Autobahnen muss ausreichend gestreut werden. Dass Autofahrer wiederum die Pflicht haben, ihre Fahrweise den Straßenverhältnissen anzupassen, ist eine Selbstverständlichkeit. Selbstverständlich muss es aber auch sein, dass die Bevorratung mit Streusalz in heutiger Zeit kein Problem mehr darstellen darf. Wenn sich Lieferanten nicht an vereinbarte Verträge halten und es bei eisigen Temperaturen zu einem Lieferstopp bei Streusalz kommt, kommen Städte und Gemeinden nicht umhin, aus Gründen der Verkehrssicherheit Ersatzmaterial für teures Geld einzukaufen. Daher ist es auch selbstverständlich, dass für Vertragsbruch Entschädigung gezahlt werden muss. Weigert sich die Salzindustrie, sollten die Kommunen und der Landesbetrieb Straßen NRW ihre berechtigten Forderungen im Sinne des Steuer- und Gebührenzahlers auf dem Klageweg durchsetzen.
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