Stellungnahme der CONVAR Unternehmensgruppe
Pirmasens (ots)
Stellungnahme der CONVAR Unternehmensgruppe zur Rede des Bayerischen Staatsminister der Justiz Dr. Manfred Weiß in einem Statement im Ausschuß für Verfassungs-, Rechts- und Parlamentsfragen des Bayerischen Landtags am 4. Mai 2000
Anfang Mai 1996 trat der Augsburger EDV Sachverständiger Dr. Wißner erstmals mit CONVAR in Kontakt. Am 22 Mai 1996 erhielt dann CONVAR durch UPS eine Quantum 2.5" Festplatte zur Datenrettung. Der Auftrag durch Herrn Dr. Wißner lautete wie folgt " ... Dabei reicht es mir aus, wenn Sie die individuellen Daten rekonstruieren. ...". CONVAR wurden keine weiteren Hintergrundinformationen durch den Sachverständigen oder die Staatsanwaltschaft zugeleitet. Auftraggeber und Ansprechpartner war der zuvor erwähnte Sachverständige.
Der am 11. Juli 1996 erstellte Bericht basiert auf der Grundlage einer Datenrettung. Im Zuge einer Datenrettung ist es notwendig die Datenstruktur zusammenhängend wiederherzustellen. In der Bewertung des Berichtes ging der damalige Techniker von den Grundsätzen einer Datenrettung aus. Die damals gewonnenen Ergebnisse waren nach der persönlicher Einschätzung des Mitarbeiters nicht zufriedenstellend.
Insgesamt 7.901 MB s.g. "Netto-Daten" konnten wiederhergestellt werden. Die so gewonnenen Daten wurden unter Verwendung eines Restmagnetismusverstärkers gewonnen. Bei diesem Verfahren wird das "Rauschen" entsprechend verstärkt und durch Verlagerung eines fiktiven "Null-Punktes" neu berechnet. Die damit gewonnenen Daten können dann durch entsprechende Logarithmen neu berechnet werden.
Die Auswertung dieser Daten ergibt dann z.B. Fragmente die wie folgt (im Klartext) aussehen können :
Dieser Datenstring ist zwar "lesbar" jedoch nicht zusammenhängend. Die Leerstellen sind teilweise auch durch "falsche" Zeichen aufgefüllt. Selbst Dokumente die mehrere Textseiten in diesem Format enthalten sind für Datenrettungskunden in der Regel nicht verwertbar.
Wenn ein Kunde den Auftrag zur Datenrettung gibt, wünscht er die Wiederherstellung der Daten in einem solchen Format, dass er diese sofort nach der Rekonstruktion wieder verwenden kann. Dies war bei den Daten der Festplatte des Augsburger Sachverständigen nicht möglich und wurde daher auch in dieser Form in unserem Bericht vom 11. Juli 1996 zum Ausdruck gebracht.
CONVAR wurde zu keinem Zeitpunkt als Gutachter beauftragt. Die Beurteilung ob die damals durch CONVAR gewonnenen Daten für die Staatsanwaltschaft verwertbar gewesen wären oder nicht, hätte ausschließlich durch die Staatsanwaltschaft oder den damit beauftragten Gutachter erfolgen können.
CONVAR berechnete für Erstellung dieses "Diagnoseberichtes" die damals gültige Diagnosepauschale in Höhe von DM 250,00 zzgl. MwSt.
Für die Übersendung der bereits aufbereiteten 7.901 MB Netto-Daten wären weitere Kosten in Höhe von ca. DM 7.000,00 zu entrichten gewesen. Auf die Übersendung der Daten und das dadurch zu entrichtende Entgelt, wurde durch den Sachverständigen verzichtet.
Die Festplatte wurde auf schriftliche Anforderung durch den EDV Sachverständigen am 14. August 1996 zurück gesendet.
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