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BFH ändert Rechtsprechung zum anschaffungsnahen Aufwand bei Immobilien

Freiburg (ots)

Der BFH hat mit zwei gestern veröffentlichten
Grundsatzentscheidungen v. 12.9.2001 (Az. IX R 39/97 und IX R 52/00)
seine Rechtsprechung zum sog. anschaffungsnahen
(Herstellungs-)Aufwand bei Immobilien geändert!
Nach dem Kauf einer gebrauchten Immobilie erfolgt häufig ein Umbau
bzw. eine Modernisierung, um das Gebäude entsprechend den eigenen
Vorstellungen nutzen zu können. Die Kosten für den Erhaltungsaufwand
sind grds. steuerlich sofort in voller Höhe zu berücksichtigen.
Erreicht der Aufwand (z.B. bei einer Generalüberholung des Gebäudes)
jedoch einen sehr hohen Umfang und führt er dazu, dass Zustand und
Wesen des Gebäudes deutlich verbessert werden, so kann es sich dabei
auch um nachträgliche Herstellungskosten des Gebäudes handeln (sog.
anschaffungsnaher Aufwand). Diese sind nur im Wege der Abschreibung
über die Nutzungsdauer des gesamten Objektes steuerlich zu
berücksichtigen und führen somit erst im Laufe der Jahre zu einer
Steuerentlastung.
Die frühere Rechtsprechung und ihr folgend die Finanzverwaltung
vertreten die Auffassung, dass eine derartige wesentliche
Verbesserung stets vorliegt, wenn in zeitlicher Nähe zum Erwerb des 
Gebäudes (i. d. R. innerhalb von 3 Jahren) Reparatur- und
Modernisierungsmaßnahmen in Höhe von mehr als 15 % der
Gebäudeanschaffungskosten anfallen (sog. anschaffungsnaher
Herstellungsaufwand; R 157 Abs. 4 EStR). Der enge zeitliche
Zusammenhang mit dem Erwerb und die Höhe der Aufwendungen sprechen
nach dieser Ansicht dafür, dass die Aufwendungen zu einer
"wesentlichen Verbesserung über den ursprünglichen Zustand" des
Gebäudes geführt haben. Insoweit liegen Herstellungskosten i. S. d. §
255 Abs. 2 HGB vor.
Mit den gestern veröffentlichten Urteilen hat der BFH die nach
Auffassung der Finanzverwaltung geltende 3-Jahresfrist und die
Aufgriffsgrenze von 15% der Gebäudeanschaffungskosten aufgegeben.
Danach soll es nicht mehr auf das Verhältnis zwischen den
nachträglichen Aufwendungen und dem Kaufpreis für das Gebäude
ankommen. Vielmehr ist für jede einzelne Erhaltungsmaßnahme zu
prüfen, ob sie zu einer wesentlichen Verbesserung des Gebäudes führt.
Welche Aufwendungen zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten
zählen, bestimmt sich danach allein nach den allgemeingültigen
Abgrenzungskriterien des § 255 HGB.
Die Haufe Mediengruppe empfiehlt betroffenen Immobilienkäufern:
Wer erhebliche anschaffungsnahe Aufwendungen tätigt und die
Annahme von Herstellungskosten ausschließen möchte, sollte sowohl die
einzelne Baumaßnahme als auch den Zustand des Gebäudes vor und nach
der Beendigung der Baumaßnahme substantiiert darlegen. Denn die Frage
der wesentlichen Verbesserung ist einzelfallbezogen und kann nicht
für alle Maßnahmen einheitlich behandelt werden.
Sofern Ihr Finanzamt weiterhin die o. g. Aufgriffsgrenze bei der
Abgrenzung zugrunde legen, sollten Sie unter Verweis auf die
Rechtsprechungsänderung Einspruch einlegen.
Ausführliche und exklusiv von BFH-Richtern verfasste
Kommentierungen zu diesen BFH-Entscheidungen finden Sie im Lexikon
Steuer- und Wirtschaftsrecht - dem großen Praxisratgeber zum
Steuerrecht, Arbeitsrecht, Sozialversicherungsrecht und
Wirtschaftsrecht.
Die Volltexturteile stehen Ihnen unter www.steuer-office.de zum
Download zur Verfügung.
Weitere Informationen:
Rudolf Haufe Verlag
Hindenburgstraße 64, 
79102 Freiburg
Dr. Thomas Niederer
Tel. 0761/ 36 83-532
E-Mail:  thomas.niederer@haufe.de

Original-Content von: Haufe-Lexware GmbH & Co. KG, übermittelt durch news aktuell

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