Doppelte Haushaltsführung: Zwei-Jahres-Frist verfassungswidrig
Haufe empfiehlt betroffenen Steuerzahlern, Einspruch zu erheben
Freiburg (ots)
Das Bundesverfassungsgericht hat am 8.4.2003 einen steuerzahlerfreundlichen Beschluss veröffentlicht: Die seit dem 1.1.1996 geltende zeitliche Begrenzung von zwei Jahren für die steuerliche Abzugsfähigkeit von Mehrkosten der doppelten Haushaltsführung ist verfassungswidrig.
Von dieser Entscheidung profitieren berufstätige Ehegatten, bei denen der eine Ehegatte aus beruflichen Gründen einen Zweitwohnsitz errichtet und der andere Ehegatte seine - ortsgebundene - berufliche Tätigkeit am gemeinsamen Erstwohnsitz weiter ausübt. Die bisherige zeitliche Befristung widerspricht dem Grundgesetz (Art. 6 Abs. 1 GG), weil sie die Vereinbarkeit von Ehe und Berufsausübung beider Ehegatten erschwert. Der Gesetzgeber habe Regelungen zu vermeiden, die geeignet sind, in die freie Entscheidung der Ehegatten über die Aufgabenverteilung in der Ehe einzugreifen.
Die zweite Fallgruppe, mit denen sich das Bundesverfassungsgericht beschäftigte, umfasst Steuerzahler, bei denen sich die Dauer der Tätigkeit an einem fremden Beschäftigungsort überwiegend nach den Belangen des Arbeitgebers oder Dienstherren richtet, also vom Steuerpflichtigen selbst nicht eigenständig bestimmt werden kann. Solche "Kettenabordnungen" erfordern nach Auffassung der Richter vom Arbeitnehmer die gleiche Arbeitszeitflexibilität wie die doppelte Haushaltsführung an wechselnden Beschäftigungsorten, die nicht der Zwei-Jahres-Frist unterliegt. Die bisher bestehende Ungleichbehandlung ist daher verfassungswidrig.
Die Haufe Steuerredaktion hatte bereits mehrfach - u.a. in den Produkten "Haufe Steuer Office" und "Lexikon des Steuer- und Wirtschaftsrecht" - empfohlen, unter Hinweis auf diese anhängigen Verfahren Einspruch einzulegen.
Empfehlung für betroffene Steuerzahler mit doppelter Haushaltsführung: Die Kosten für die doppelte Haushaltsführung auch nach Ablauf des 2- Jahres-Zeitraums unbedingt steuerlich geltend machen. Gegen Steuerbescheide, bei denen das Finanzamt die Aufwendungen außerhalb des Zwei-Jahres-Zeitraums nicht anerkennt, unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Einspruch einlegen. Ist die Einspruchsfrist bereits abgelaufen, sollte geprüft werden, ob andere Änderungsvorschriften greifen (z. B. bei einem unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Bescheid). Wurde bereits Einspruch eingelegt und ruht das Verfahren unter Hinweis auf das jetzt entschiedene Verfahren (Az. 2 BvR 400/98 und 2 BvR 1735/00), sollte das Finanzamt aufgefordert werden, das Verfahren wieder aufzunehmen und unter Anerkennung der Aufwendungen den Steuerbescheid zu ändern.
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