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Haufe aktuell: Einkommensgrenzen im Kindergeldrecht: Verfassungswidrig?

Freiburg (ots)

Gerade in wirtschaftlich harten Zeiten arbeitet
der eigene Nachwuchs häufig mit, um über einen eigenen finanziellen
Beitrag die Schul- oder Hochschulausbildung mitfinanzieren zu können.
Kindergeld, darüber hinaus zahlreiche steuerliche Vergünstigungen für
Kinder, z. B. die Kinderzulage nach der Eigenheimförderung, gibt es
für den Nachwuchs ab Vollendung des 18. Lebensjahrs leider nur dann,
wenn die von Seiten des Kindes selbst erzielten Einkünfte und Bezüge
nicht über den jährlich per Gesetz festgelegten Einkommensgrenzen
liegen. Zu diesen Einkünften zählen alle steuerpflichtigen Einkünfte,
etwa aus Beschäftigungsverhältnissen, aber auch Mieteinnahmen
abzüglich Werbungskosten, Zinserträge abzüglich des
Sparer-Freibetrags/Werbungskosten-Pauschbetrags, Ertragsanteile von
Renten etc.
Das Problem: Es wird nicht das "zu versteuernde", wesentlich
niedrigere Einkommen zugrunde gelegt, sondern im Wesentlichen der
Bruttoverdienst, allenfalls je nach Einkunftsart etwas reduziert um
Werbungskosten. Unberücksichtigt bleiben also z. B. auch jegliche
Sozialversicherungsbeiträge, eigene Aufwendungen für Versicherungen,
bis hin zu Zuzahlungen im Rahmen von außergewöhnlichen Belastungen,
etwa für Arzneimittel etc.
Werden diese, jährlich etwas angepassten Einkommensgrenzen nicht
beachtet, kommt auf die Eltern/Erziehungsberechtigten eine
Zahlungsforderung über die Kindergeldkasse des Arbeitsamtes zu,
unabhängig von den gravierenden Auswirkungen in steuerlicher Hinsicht
bei der Steuererklärung der Eltern. Nach der Rechtsprechung, zuletzt
sogar des Bundesfinanzhofes, wurden diese starren Einkommensgrenzen
bislang zum Nachteil vieler betroffener Eltern und Elternteile
gebilligt.
Für eine alleinstehende Mutter mit einem in Ausbildung
befindlichen Sohn, dessen Ausbildungsvergütung das Jahr über knapp 80
EUR über der Jahresverdienstgrenze lag, wurde nach Überprüfung dieser
Verwaltungspraxis ein Musterverfahren in Gang gebracht. Das
Bundesverfassungsgericht nimmt die Sache offenbar sehr ernst, denn
im Rahmen der Verfassungsbeschwerde steht nun die Anhörung der
Bundesregierung, des Bundestags, des Bundesrats, des
Bundeskanzleramtes und aller Landesregierungen, bis hin zu den
Ministerien.
Rechtsanwalt G. Geckle, Fachanwalt f. Steuerrecht, Freiburg,
hierzu: "Die verfassungsrechtliche Überprüfung dieser
Gesetzesregelung betrifft natürlich nicht nur Auszubildende, sondern
insbesondere volljährige Schüler/Studenten, die in wirtschaftlich
harten Zeiten auch etwas zur Entlastung des Familienhaushalts
beisteuern müssen und deren Eltern man nicht nachträglich noch zur
Rückzahlung des Kindergeldes zwingen kann, nur weil die teilweise
nicht einmal bekannten starren Einkommensgrenzen vielleicht nur um
wenige Euro überschritten sind. Wenn man dazu weiß, dass ein Azubi
selbst nicht unerhebliche Sozialversicherungsbeiträge zahlt,
Studenten im Semesterjob auch zumindest Rentenversicherungsbeiträge,
so sollte man doch das tatsächliche Netto zugrunde legen. Denn sonst
bevorzugt man ja einen wohlhabenden Sohn mit einem großen
Immobilienbesitz, der im direkten Vergleich seine Mieteinnahmen etwa
durch die Abschreibung, Werbungskosten etc. erheblich runterdrücken
kann."
Die Anhörung der Beteiligten soll nach der Stellungnahme des
Bundesverfassungsgerichts bis Mitte Juni 2004 abgeschlossen werden.
RA Geckle: "Verlangt man wirklich beim eigenen Nachwuchs, dass er
etwa ab Oktober eines jeden Jahres unabhängig von seiner eigenen
wirtschaftlichen Situation zum Rechenstift greift, einen Nebenjob
aufgibt, damit die Eltern nicht in die Kindergeldfalle
hineinrutschen? Man kann besorgten Eltern eigentlich kaum noch
erklären, dass der Einkünftebegriff im Kindergeldrecht eben wieder
anders ist als das steuerpflichtige Einkommen, das jegliche sonst
berücksichtigungsfähigen Sonderausgaben, auch z. B. gezahlte
Kirchensteuer, bis hin zu Eigenaufwendungen des Nachwuchses, wie
Arzneimittelzuzahlungen, völlig außer Betracht lässt. Muss man
wirklich erst eine große Steuerreform abwarten, um einen
nachvollziehbaren Einkommensbegriff zu erhalten?"
Tipp: Die Haufe Mediengruppe empfiehlt, auf jeden Fall gegen
Rückforderungsbescheide Einspruch einzulegen und den Ausgang dieses
interessanten Musterverfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht
abzuwarten. Die Einkommensgrenzen von 7.680 EUR für 2004 (7.188 EUR
für das Jahr 2003) gelten für die zum Haushalt zählenden Volljährigen
in Ausbildung. Nicht auszuschließen ist, dass das
Bundesverfassungsgericht auch allgemein über das Kindergeldrecht
hinaus zur Berücksichtigungsfähigkeit von eigenen Aufwendungen zum
Einkommensbegriff bei Hinzuverdienstgrenzen z. B. für Frührentner,
Hinweise geben wird.
Weitere Informationen bei: 
Haufe Mediengruppe 
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit 
Tanja Eckenstein 
Hindenburgstraße 64, 79102 Freiburg 
Tel. 0761-3683-940 oder -464, Fax -900 
E-Mail: mailto:pressestelle@haufe.de

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