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Fitnessstudio: Beiträge von der Steuer absetzen

W. (ots)

Mehr Sport gehört wahrscheinlich zu den beliebtesten Vorsätzen für das neue Jahr. Was viele nicht wissen: Die Beiträge für ein Fitnessstudio lassen sich unter bestimmten Voraussetzungen von der Steuer absetzen.

Übergewicht reduzieren, das Rauchen aufgeben oder Rückenschmerzen lindern: Sport hilft gegen etliche schlechte Angewohnheiten und Beschwerden. Viele Menschen nutzen das Angebot eines Fitnessstudios, um sich körperlich zu bewegen. Wer das aufgrund einer Krankheit tut, kann seinen Mitgliedsbeitrag steuerlich absetzen. Zwei Bedingungen müssen dafür erfüllt sein.

Erste Voraussetzung: Sport lindert oder heilt die Krankheit

Steuerlich absetzbar sind die Kosten für ein Fitnessstudio dann, wenn das dortige Angebot aus gesundheitlichen Gründen genutzt wird: Der Sport muss für die Linderung oder Heilung einer Krankheit - zum Beispiel bei einem Bandscheibenvorfall - erforderlich sein. Das Finanzamt verlangt ein entsprechendes Attest des zuständigen Amtsarztes.

Für ein solches amtsärztliches Attest ist zunächst ein Attest des Hausarztes nötig. Hat der Hausarzt ein solches Attest ausgestellt, können Sie einem Termin beim zuständigen Gesundheitsamt mit dem Amtsarzt vereinbart werden. Bestätigt dieser die Diagnose des Hausarztes, wird auch die amtsärztliche Bescheinigung ausgestellt. Ganz wichtig: Das Attest des Amtsarztes muss vorliegen, bevor die Mitgliedschaft bei einem Fitnessstudio abgeschlossen wird.

Zweite Voraussetzung: Ein Arzt oder Heilpraktiker leitet das Training an

Das zuständige Finanzamt akzeptiert die Kosten für ein Fitnessstudio außerdem nur, wenn das Training dort "nach genauer Einzelverordnung und unter Verantwortung eines Arztes, Heilpraktikers oder einer sonst zur Ausübung der Heilkunde zugelassenen Person" stattfindet, wie die Richter des Bundesfinanzhofs in ihrem Urteil vom 14. August 1997 festgelegt haben. Der Sport muss also regelmäßig unter Aufsicht einer fachkundigen Person erfolgen.

Sind beide Voraussetzungen erfüllt - das amtsärztliche Attest und die regelmäßige Anleitung durch einen Arzt, Heilpraktiker oder eine ähnlich fachkundige Person - können die Beiträge für das Fitnessstudio als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden.

Übrigens: Übernimmt die Krankenkasse den Mitgliedsbeitrag für das Fitnessstudio, dürfen die Kosten nicht in der Steuererklärung eingetragen werden.

Über die VLH

Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) ist mit mehr als 850.000 Mitgliedern und rund 3.000 Beratungsstellen Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein. Die VLH stellt außerdem die meisten nach DIN 77700 zertifizierten Berater: Von drei zertifizierten Beratern aller Lohnsteuerhilfevereine sind zwei von der VLH. Gegründet im Jahr 1972, erstellt die VLH für ihre Mitglieder die Einkommensteuererklärungen im Rahmen der gesetzlichen Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG.

Pressekontakt:

Christina Georgiadis
Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH)
Fritz-Voigt-Straße 13
67433 Neustadt a. d. Weinstraße

Tel.: 06321 4901-0
Fax: 06321 4901-49

E-Mail: presse@vlh.de
Web: http://www.vlh.de/presse.html

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