Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. - VLH
Elektroauto: Steuerfrei aufladen und 10 Jahre keine Kfz-Steuer
W. (ots)
Ob Privat-Auto, privat genutzter Dienstwagen oder Elektrofahrrad S-Pedelec: Wer als Arbeitnehmer seit 1. Januar 2017 sein Elektrofahrzeug kostenfrei beim Arbeitgeber auflädt, zahlt für diesen geldwerten Vorteil keine Steuern. Außerdem: Besitzer eines Elektrofahrzeugs sind für zehn statt - wie bisher - nur für fünf Jahre von der Kfz-Steuer befreit. Die Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) mit diesen und weiteren Steuervorteilen für Elektrofahrzeuge im Überblick.
10 Jahre keine Kfz-Steuer
Neu seit Januar 2017: Wer sich einen reinen Elektrowagen zulegt, wird zehn Jahre von der Kraftfahrzeug-Steuer befreit. Das gilt für Elektrofahrzeuge, die in der Zeit vom 18. Mai 2011 bis zum 31. Dezember 2020 erstmals zugelassen wurden bzw. werden. Bislang waren es lediglich fünf Jahre Kfz-Steuerbefreiung.
Ebenfalls neu: Die zehnjährige Kfz-Steuerbefreiung gilt auch für Fahrzeuge, die in der Zeit vom 18. Mai 2016 bis zum 31. Dezember 2020 verkehrsrechtlich genehmigt zu reinen Elektro-Autos umgerüstet wurden bzw. werden.
Steuerfrei: Elektroauto aufladen
Morgens zur Arbeit fahren, dort das Auto an die Steckdose anschließen und abends mit dem aufgeladenen Wagen wieder nach Hause fahren - das muss Arbeitnehmer seit 1. Januar 2017 weder Geld noch Steuern kosten. Die Voraussetzungen dafür sind:
- Der Arbeitgeber stellt kostenfreien Strom für die entsprechenden Autos seiner Mitarbeiter zur Verfügung, und zwar zusätzlich zum Arbeitslohn. - Die betreffenden Autos sind reine Elektro- oder Plug-in-Hybrid-Fahrzeuge. - Für Arbeitnehmer mit einem entsprechenden privat mitgenutzten Dienstwagen gilt: Zahlen sie den Ladestrom aus eigener Tasche, kann der Arbeitgeber die Kosten dafür im Rahmen des Auslagenersatzes steuerfrei erstatten. - Für Arbeitnehmer mit einem Elektrofahrrad gilt: Sie nutzen ein zulassungspflichtiges S-Pedelec, das schneller als 25 Stundenkilometer fährt.
Anders als bei anderen Arbeitgeber-Vergünstigungen - etwa Essens- oder Tankgutscheine für Diesel- bzw. Benzin-Fahrzeuge - wird das Aufladen von Elektro-Autos oder S-Pedelecs an ortsfesten betriebseigenen Ladestationen in der Regel nicht als geldwerter Vorteil versteuert.
Auch in puncto Ladevorrichtung können Arbeitgeber ihre Angestellten unterstützen: Stellt der Chef die Technik zum Aufladen eines Elektrofahrzeugs unentgeltlich bzw. verbilligt zur Verfügung (gleichzusetzen mit Verleihen), fallen dafür keine Steuern für den Arbeitnehmer an. Anders ist es, wenn der Arbeitgeber die Ladeeinrichtung übereignet (gleichzusetzen mit Verschenken): Das zählt als geldwerter Vorteil, weshalb grundsätzlich für den Arbeitnehmer pauschal 25 Prozent Steuern zzgl. Kirchensteuer und Soli auf den Wert der übereigneten Ladeeinrichtung fällig werden.
Bis zu 4.000 Euro steuerfreie Kauf-Prämie vom Staat
Bereits seit Juli 2016 können Käufer von Elektroautos eine Prämie beantragen: 4.000 Euro für rein elektrische Fahrzeuge und 3.000 Euro für Plug-in-Hybride. Diese Prämien sind steuerfrei. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Bafa) zahlt diesen Zuschuss, den sich Bund und Industrie teilen. Der entsprechende Online-Antrag kann beim Bafa gestellt werden. Das Bafa vergibt die Förderung solange, bis die Bundesmittel von 600 Millionen Euro aufgebraucht sind; spätestens 2019 läuft das Programm aus.
Bundesregierung fördert Elektromobilität
Die verlängerte Kfz-Steuerbefreiung sowie die Steuervergünstigungen für das Aufladen von Elektro-Autos sind Bestandteile des Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität, das am 17. November 2016 in Kraft getreten ist und bis zum 31. Dezember 2020 gelten soll. Das Gesetz ergänzt das Maßnahmenbündel der Bundesregierung zur Förderung der Elektromobilität im Sektor Straßenverkehr.
Über die VLH
Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) ist mit mehr als 900.000 Mitgliedern und rund 3.000 Beratungsstellen Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein. Die VLH stellt außerdem die meisten nach DIN 77700 zertifizierten Berater: Von drei zertifizierten Beratern aller Lohnsteuerhilfevereine sind zwei von der VLH.
Gegründet im Jahr 1972, erstellt die VLH für ihre Mitglieder die Einkommensteuererklärungen im Rahmen der gesetzlichen Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG.
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