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Studium und Steuererklärung: So holen Studenten das Beste für sich raus

Studium und Steuererklärung: So holen Studenten das Beste für sich raus
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W. (ots)

Das Wintersemester 2017/18 hat vielerorts begonnen. Zahlreiche junge Leute haben ihr Studium angefangen oder fortgesetzt. Dabei werden jede Menge Kosten auf sie zukommen. Von der Miete für die Studentenbude über Semestergebühren bis hin zu Ausgaben für Arbeitsmittel wie Fachliteratur oder Computer. Da stellen sich gleich mehrere Fragen: Können Studierende solche Aufwendungen steuerlich absetzen? Rentiert es sich für sie also, eine Steuererklärung einzureichen? Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) erklärt, worauf es ankommt.

Die gute Nachricht vorweg: Grundsätzlich lassen sich laut VLH-Experten Studien- und Ausbildungskosten von der Steuer absetzen. Dazu können unter bestimmten Bedingungen und Voraussetzungen zum Beispiel folgende Ausgaben gehören:

- Kosten für eine Unterbringung am auswärtigen Studienort - das kann
unter Umständen für Miete, Nebenkosten, Mehraufwendungen für die 
Verpflegung etc. gelten. 
- Fahrtkosten zur Uni oder zur Fachhochschule. 
- Studiengebühren sowie Semester-, Lehrgangs-, Prüfungs- und 
Zulassungsgebühren etc. 
- Aufwendungen für sogenannte Arbeitsmittel, die man für das Studium
braucht - zum Beispiel Computer, Fachliteratur, Büromaterialien oder
-möbel etc. 
- Zinsen für ein Bildungsdarlehen wie zum Beispiel BAföG. 
- Reise-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten für vorgeschriebene 
Studienreisen, Exkursionen oder Praktika. Das kann unter Umständen  
auch für Auslandssemester gelten.

Diese Liste wirkt zwar beim ersten Durchlesen recht positiv, aber auf den zweiten Blick zeigt sich: Die ganze Sache ist wesentlich komplizierter. Grund: Der Fiskus unterscheidet laut VLH-Experten verschiedene Studien- beziehungsweise Ausbildungsszenarien. Je nach Szenario gestalten sich nach der aktuellen Rechtslage die Möglichkeiten fürs Kosten-Absetzen völlig unterschiedlich:

Szenario 1: Wer eine Erstausbildung absolviert, bei der er nichts verdient, kann höchstens 6.000 Euro Studienkosten als Sonderausgaben im jeweiligen Jahr absetzen.

Szenario 2: Wer hingegen schon im Rahmen der Erstausbildung Geld verdient oder eine Zweitausbildung macht, kann alle anfallenden Kosten absetzen und diese außerdem in künftige Jahre vortragen. In diesem Fall gelten die Ausgaben rund um die Ausbildung beziehungsweise das Studium nämlich als Werbungskosten, und diese können - im Gegensatz zu den Sonderausgaben - unbegrenzt in die Steuererklärung ein- und in kommende Jahre vorgetragen werden.

Das erste Szenario ist für viele Studentinnen und Studenten Realität. Deshalb lohnt es sich, diesen Fall noch einmal genauer zu beleuchten, inklusive wertvoller Tipps der VLH-Steuerfachleute.

Erstausbildung ohne Verdienst: Was Studierende beachten müssen

Für zahlreiche Studierende ist ihr jeweiliges Studium die erste Ausbildung, bei der sie jedoch nichts verdienen. Somit können sie nach der gegenwärtigen Rechtslage ihre Studienkosten bis maximal 6.000 Euro als Sonderausgaben eintragen - allerdings nur in dem Jahr, in dem die Kosten tatsächlich angefallen sind.

Ein Beispiel: Ein Medizinstudent muss im Jahr 2017 hohe Ausgaben rund um sein Studium bewältigen, gleichzeitig hat er nur geringe Einnahmen. Wer jedoch nur wenig verdient, zahlt auch nur geringe Steuern. Und wer nur wenige Steuern gezahlt hat, der kann sich für das betreffende Jahr auch nicht viel durch das Absetzen von Kosten zurückholen. Hier rächt es sich, dass die Kosten einer solchen Erstausbildung als Sonderausgaben und somit nur im Jahr ihrer Entstehung geltend gemacht werden können. Viel vorteilhafter wäre es, wenn der Medizinstudent die Kosten für sein Studium als Werbungskosten behandeln könnte. Dann ließen sich die Aufwendungen per Verlustvortrag in kommende Jahre verschieben - solange, bis er gut verdient und sich das Absetzen von Kosten richtig rentiert. Was soll der Medizinstudent in dieser Lage tun?

So können Studierende eine ungeklärte Rechtslage für sich nutzen

Für die VLH-Experten ist es verfassungsrechtlich bedenklich, dass die Kosten der Erstausbildung - im Gegensatz zur Zweitausbildung - als Sonderausgaben eingestuft werden, mit all den genannten Nachteilen. Das sieht der Bundesfinanzhof (BFH) genauso (Az. VI R 2/12, VI R 8/12). Deswegen muss nun das Bundesverfassungsgericht eine Entscheidung fällen. Damit ist aber laut Experten erst 2018 zu rechnen. Bis dahin ist die rechtliche Situation noch nicht endgültig entschieden. Das können Studenten für sich nutzen. Die VLH-Fachleute raten zu folgendem Vorgehen:

- Die betroffenen Studierenden sollten alle Nachweise und Belege 
rund um ihre Ausbildungskosten sammeln. 
- Anschließend sollten sie diese Ausgaben - trotz der aktuellen 
Rechtslage - nicht als Sonderausgaben, sondern als Werbungskosten in 
die Steuererklärung eintragen und einen sogenannten 
Verlustfeststellungsbescheid beantragen. 
- Dieses Vorgehen werden die Finanzämter in den Steuerbescheiden wohl
meist ablehnen - und zwar mit Verweis auf die gegenwärtige 
Rechtsauffassung. 
- Dagegen können die Studentinnen und Studenten allerdings Einspruch 
einlegen, um auf Nummer sicher zu gehen. Dabei ist es wichtig, auf 
die beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahren (Az. 2 BvL 
22/14, 2 BvL 23/14, 2 BvL 24/14 2 BvL 25/14, 2 BvL 26/14 und 2 BvL 
27/14) zu verweisen.
- Ebenfalls wichtig: Sie sollten in der Regel das Ruhen des 
(Einspruchs-)Verfahrens beantragen. Dann bleibt der Steuerbescheid in
dem fraglichen Punkt offen. Das ist sinnvoll: Falls nämlich das 
Bundesverfassungsgericht irgendwann im Sinne der Studentinnen und 
Studenten entscheidet, können alle, die den VLH-Tipp beherzigt haben,
auch rückwirkend von einem solchen Urteil profitieren. Konkret: Der 
Fiskus wird die Kosten für ihre Erstausbildung außerhalb eines 
Dienstverhältnisses rückwirkend als Werbungskosten werten.

Über die VLH

Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) ist mit mehr als 900.000 Mitgliedern und rund 3.000 Beratungsstellen Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein. Die VLH stellt außerdem die meisten nach DIN 77700 zertifizierten Berater: Von drei zertifizierten Beratern aller Lohnsteuerhilfevereine sind zwei von der VLH.

Gegründet im Jahr 1972, erstellt die VLH für ihre Mitglieder die Einkommensteuererklärungen im Rahmen der gesetzlichen Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG.

Pressekontakt:

Christina Georgiadis
Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH)
Fritz-Voigt-Straße 13
67433 Neustadt a. d. Weinstraße
Tel.: 06321 4901-0
Fax: 06321 4901-49
E-Mail: presse@vlh.de
Web: http://www.vlh.de/presse.html

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