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Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. - VLH

Fünf Frühlingstipps zum Steuern sparen

Fünf Frühlingstipps zum Steuern sparen
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Neustadt a. d. W. (ots)

Endlich Frühling! Viele freuen sich darauf, den Garten wieder flott zu machen oder Sonnenbrillen zu shoppen. Andere stöhnen bei dem Gedanken an Heuschnupfen oder Frühjahrsputz. Wie Sie bei alldem auch Steuern sparen können, zeigt Ihnen der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH).

1. Einmalige Gartenarbeiten als Handwerkerleistungen absetzen: Terrasse erneuern, Innenhof pflastern, Grundstück verschönern

Viele Hobbygärtner möchten im Frühling ihren Garten neugestalten, vielleicht eine neue Terrasse anlegen, das Grundstück ebnen oder den Hof neu pflastern. Viel Arbeit, wovon so manches nicht selbst erledigt werden kann. Hier helfen Profis wie Gärtner, Pflasterer oder Garten- und Landschaftsbauer. Und handelt es sich dabei um Aushub- und Erdarbeiten, Pflanzarbeiten, Pflasterarbeiten oder umfangreiche Arbeiten zur Gartengestaltung oder Gartenpflege, kann der Besitzer die Kosten in seiner Steuererklärung als Handwerkerleistung angeben.

Ob ein bereits vorhandener Garten dabei neu angelegt oder lediglich umgestaltet wird, spielt dafür keine Rolle. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 13. Juli 2011 (Aktenzeichen: VI R 61/10) entschieden. An zwei Bedingungen knüpft der BFH die Gewährung steuerlicher Vorteile für Handwerkerleistungen auf dem Grundstück.

  • Erstens: Das zum Grundstück gehörende Haus wird vom Besitzer selbst bewohnt und ist kein Neubau. Das gilt auch für Ferienhäuser oder Schrebergartenlauben, die nicht das ganze Jahr über bewohnt sind. Laut dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 9. November 2016 (BStBl I 2016 S. 1213) sind Zweit-, Ferien- oder Wochenendwohnungen sogar ausdrücklich begünstigt. Auch Haushalte, die im innereuropäischen Ausland liegen, fallen unter diese Regelung.
  • Zweitens: Maximal 20 Prozent der Lohnkosten im Jahr kann man absetzen und das bis zu einer Grenze von 1.200 Euro im Jahr. Wichtig ist: Die Rechnungen müssen unbar beglichen werden, inklusive Zahlungsbeleg - also beispielsweise als Überweisung samt passendem Kontoauszug. Und lediglich die Lohnkosten sind absetzbar, keine anderen Kosten wie für Material.

2. Regelmäßige Gartenarbeiten als haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen: Rasen mähen, Unkraut jäten, Hecken schneiden

Im Garten gibt es immer viel zu tun. Viele Berufstätige oder auch ältere Menschen holen sich für die regelmäßig anfallenden Gartenarbeiten Hilfe vom Gärtner - sie können die Kosten dafür als haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen. Auch hier beteiligt sich der Fiskus mit 20 Prozent.

Genau wie bei Handwerkerleistungen erkennt die Finanzverwaltung aber nur Rechnungen über Dienstleistungen an, wenn diese unbar beglichen wurden und ein Zahlungsbeleg vorliegt. Außerdem muss darauf geachtet werden, dass die Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten getrennt von den Materialkosten ausgewiesen werden - denn für Letztere erhalten Steuerzahler keine Steuervergünstigung.

Der Unterschied zu den Handwerkerleistungen: Für haushaltsnahe Dienstleistungen können sogar bis zu 4.000 Euro pro Jahr steuerlich geltend gemacht werden.

3. Frühjahrsputz als haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen: Fenster putzen, Gardinen waschen, Teppiche reinigen

Viele nehmen ab März Schrubber, Besen und Putzmittel in die Hand, um den eigenen Haushalt auf Vordermann zu bringen. Manche engagieren auch einen professionellen Dienstleister, der die Reinigungs- und Pflegearbeiten übernimmt. Da diese Tätigkeiten regelmäßig im Haushalt anfallen und auch von einem Haushaltsmitglied erledigt werden könnten, lassen sich die Ausgaben für den Profi als haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen.

Hierfür gilt steuerlich gesehen Folgendes: 20 Prozent der jeweils anfallenden Anfahrts-, Arbeits- und Maschinenkosten können geltend gemacht werden, nämlich insgesamt bis zu 4.000 Euro im Jahr. Auch Verbrauchsmittel wie zum Beispiel die Putzmittel der Reinigungskraft oder das Streugut beim Winterdienst sind absetzbar. Materialkosten werden dagegen nicht berücksichtigt, deshalb sollten die verschiedenen Kostenarten in der Rechnung getrennt ausgewiesen werden. Außerdem: Die Rechnungssumme immer überweisen, denn das Finanzamt erkennt keine Barzahlung an.

4. Blüten, Pollen, Gräser: Kosten gegen Heuschnupfen als außergewöhnliche Belastung absetzen

Mit den ersten warmen Sonnenstrahlen erblüht auch die Natur: Krokusse, Gänseblümchen, Buschwindröschen, Birken, Erlen und Haselnussbäume - die meisten freuen sich über das, was da blüht und sprießt. Aber für viele bedeutet es Schniefnase, juckende Augen und bleierne Müdigkeit: Sie sind Allergiker. Der Klassiker unter den Allergien ist der Heuschnupfen. Nasenspray, Tabletten oder gar eine Therapie zur Desensibilisierung gehören zu den typischen Maßnahmen, um die Ursachen und Folgen von Heuschnupfen zu bekämpfen. Doch nicht jede Krankenkasse übernimmt die Kosten.

Allergiker können jedoch alles, was der Arzt ihnen verordnet und ihre Krankenkasse nicht bezahlt, als Krankheitskosten und damit als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen. Wichtig ist, dass das Finanzamt dabei nur die unmittelbaren Krankheitskosten anerkennt. Das sind Kosten, die für die Heilung einer Krankheit oder die Linderung ihrer Folgen entstehen. Kosten für eine Krankheitsvorbeugung können dagegen in der Regel nicht abgesetzt werden.

Viele Allergiker schwören auf alternative Behandlungsmethoden wie Akupunktur oder Akupressur. Diese und ähnliche Behandlungen sind unter zwei Bedingungen als außergewöhnliche Belastung absetzbar:

  • Erstens: Die Patientin oder der Patient kann die medizinische Notwendigkeit mit einem amtsärztlichen Attest oder einer Bescheinigung des Medizinischen Dienstes belegen.
  • Zweitens: Das Attest wurde vor dem Beginn der Behandlung ausgestellt.

Noch ein Tipp: Wer zum Arzt oder Heilpraktiker fährt oder aber sich zum Beispiel für eine Akupunktur auf den Weg macht, kann die Fahrtkosten ebenfalls als außergewöhnliche Belastung in der Steuererklärung eintragen. Dazu zählen auch die Fahrten zur Apotheke.

5. Frühling, Sonne, Sonnenschein: Sonnenbrille von der Steuer absetzen

Wenn im Frühjahr die Sonnenstunden wieder zunehmen, greifen viele Menschen gerne zur Sonnenbrille. Wer eine Sonnenbrille mit Sehstärke benötigt, der kann die Kosten dafür als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen. Die Bedingung dafür ist die gleiche wie für eine Brille ohne getönte Gläser: Eine Sehhilfe muss zumindest in der Vergangenheit vom Arzt verschrieben worden sein. Dann genügt in der Folgezeit die Sehschärfenbestimmung durch den Optiker - und die Kosten der Sonnenbrille als medizinisches Hilfsmittel sind steuerlich absetzbar.

Wichtig: Außergewöhnliche Belastungen sind nicht in voller Höhe absetzbar. Erst die Kosten, die eine "zumutbare Belastungsgrenze" überschreiten, können in der Steuererklärung eingetragen werden. Diese Grenze berechnet das Finanzamt für jeden Steuerfall individuell, nämlich anhand des Jahreseinkommens und Familienstands sowie der Anzahl der Kinder. Immerhin: Wer zum Augenarzt oder Optiker fährt, kann die Fahrtkosten dafür ebenfalls als außergewöhnliche Belastung in der Steuererklärung eintragen.

Die VLH: Größter Lohnsteuerhilfeverein Deutschlands

Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) ist mit mehr als einer Million Mitgliedern und rund 3.000 Beratungsstellen bundesweit Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein. Gegründet im Jahr 1972, stellt sie außerdem die meisten nach DIN 77700 zertifizierten Berater.

Die VLH erstellt für ihre Mitglieder die Einkommensteuererklärung, beantragt sämtliche Steuerermäßigungen, prüft den Steuerbescheid und einiges mehr im Rahmen der eingeschränkten Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG.

Pressekontakt:

Christina Georgiadis
Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH)
Fritz-Voigt-Str. 13
67433 Neustadt a.d. Weinstraße

Tel.: 06321 4901-0
Fax: 06321 4901-49

E-Mail: presse@vlh.de
Web: www.vlh.de/presse

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