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Scheidung und Steuern: Die wichtigsten Fragen und Antworten

Scheidung und Steuern: Die wichtigsten Fragen und Antworten
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Neustadt a. d. W. (ots)

Laut einer etwas älteren Studie von Soziologen in den USA trennen sich im August und im März die meisten Paare. Für Deutschland ist keine solche Studie zu finden. Aber rund 129.000 Paare haben sich laut Statistischem Bundesamt im Jahr 2023 in Deutschland scheiden lassen. Aus und vorbei - aber nicht mit Blick auf die Steuer. Denn nach einer Scheidung ist steuerlich gesehen einiges zu beachten. Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) gibt Antworten auf die sieben wichtigsten Fragen.

1. Lassen sich Scheidungskosten von der Steuer absetzen?

Die Antwort auf die Frage, ob die Kosten bei einer Scheidung beispielsweise für Anwälte, das Gericht, Notare oder Sachverständige steuerlich geltend gemacht werden können, ist für Betroffene ernüchternd: Nein, das ist nicht möglich. Bis 2012 konnten solche Ausgaben als außergewöhnliche Belastung in der Steuererklärung eingetragen werden. Doch 2013 änderte der Gesetzgeber den entsprechenden Paragrafen im Einkommensteuergesetz. Zwar folgten zahlreiche Diskussionen und Gerichtsverhandlungen, aber schließlich zementierte der Bundesfinanzhof (BFH) das endgültige Nein zur Absetzbarkeit von Scheidungskosten (BFH-Urteil vom 18. Mai 2017, VI R 9/16).

2. Was bedeutet der Begriff Zugewinnausgleich?

Bei einer Scheidung ohne anderslautenden Ehevertrag kann der Zugewinn ausgeglichen werden. Das ist der Betrag, um den das Vermögen eines Ehepartners oder einer Ehepartnerin während der Ehe das Anfangsvermögen übersteigt. Verluste werden dabei nicht berücksichtigt - der Zugewinn kann also nie negativ sein. Wenn sich ein Paar scheiden lässt und ein Partner oder eine Partnerin mehr Zugewinn hat als der oder die andere, wird dieser Unterschied ausgeglichen, so dass beide am Ende gleich viel Zugewinn haben. Dieser Ausgleich ist für beide steuerfrei. Aber: Erfolgt der Zugewinnausgleich über eine Immobilie und wird diese an eine dritte Person verkauft oder dem Ex-Ehepartner beziehungsweise der Ex-Partnerin übertragen, hängt es vom Zeitpunkt des Verkaufs oder der Übertragung ab, ob der mögliche Gewinn versteuert werden muss.

3. Was passiert beim Versorgungsausgleich?

Der Versorgungsausgleich gewährleistet, dass die während der Ehezeit erworbenen Rentenansprüche zwischen den Eheleuten gerecht verteilt werden. Dies umfasst sowohl die gesetzliche Rentenversicherung als auch betriebliche Altersvorsorgen und private Rentenversicherungen. Der Versorgungsausgleich soll sicherstellen, dass keiner der Eheleute nach der Scheidung ungleich schlechter gestellt wird, was die Altersvorsorge betrifft. Dazu werden die während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften zur Hälfte zwischen den Partner/innen aufgeteilt. Bei kurzen Ehen von weniger als drei Jahren und geringfügigen Anrechten wird der Versorgungsausgleich nicht automatisch durchgeführt, kann aber beantragt werden. Für die Besteuerung ist der Versorgungsausgleich in der Regel erst bei der Auszahlung von Bedeutung. Anders verhält es sich, wenn Zahlungen vorgenommen werden, um eine Kürzung der eigenen Versorgungsansprüche durch Übertragung zu vermeiden. In diesen Fällen ist neben der versorgungsrechtlichen auch eine steuerliche Beratung zu empfehlen.

4. Was ist Realsplitting mit Blick auf Unterhalt?

Realsplitting ermöglicht es geschiedenen oder getrenntlebenden Eheleuten, Unterhaltszahlungen steuerlich abzusetzen. Der oder die Zahlende kann unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 13.805 Euro jährlich als Sonderausgaben steuerlich geltend machen (Stand 2024). Dieser Betrag kann sich zudem um Krankenversicherungsbeiträge des Unterhaltsempfängers beziehungsweise der Unterhaltsempfängerin erhöhen. Wer Unterhaltszahlungen erhält, muss diese als sonstige Einkünfte versteuern und muss dem Realsplitting zustimmen. Der Sonderausgabenabzug der oder des Zahlenden muss jährlich in der Steuererklärung angegeben werden. Die Anlage U für die Erfassung von Unterhaltsleistungen in der Steuererklärung muss jedoch nicht jedes Mal neu abgegeben werden, wenn die sogenannte Fortläufigkeit korrekt angegeben ist und nicht widerrufen wird. Dann profitiert der zahlende Part durch eine gegebenenfalls niedrigere Steuerlast, während der empfangende Part den Unterhalt als sonstige Einkünfte angeben muss und dadurch unter Umständen eine höhere Steuerlast zu tragen hat. Insgesamt kann das Realsplitting zu einer steuerlichen Entlastung des Ex-Paares sorgen, allerdings sollten die steuerlichen Auswirkungen im Vorfeld genau abgewogen werden. Denn in bestimmten Fällen ist die oder der Unterhaltsleistende zum sogenannten Nachteilsausgleich verpflichtet.

5. Wer muss wann die Steuerklasse wechseln?

Verheiratete Paare werden ab dem Jahr der Hochzeit zusammenveranlagt. Das heißt: Sie geben eine gemeinsame Steuererklärung ab und profitieren vom Ehegattensplitting. Den Splittingtarif können Paare aber nur nutzen, wenn sie mindestens an einem Tag des betreffenden Jahres zusammengelebt, also "Tisch und Bett geteilt" haben. Ist das nicht der Fall, zum Beispiel im Jahr nach der endgültigen Trennung, werden beide Ex-Partner/innen einzeln veranlagt. Ist das Ex-Paar kinderlos, dann kommen beide in die Steuerklasse I. Hat das getrennte oder bereits geschiedene Paar ein Kind oder mehrere Kinder, kommt es unter anderem darauf an, in wessen Haushalt der Nachwuchs gemeldet ist. Denn die- oder derjenige kommt unter Umständen in die Steuerklasse II für Alleinerziehende. Vorausgesetzt er oder sie lebt nicht in einer Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person und für das Kind oder die Kinder besteht noch Anspruch auf Kindergeld. Für den anderen Teil des getrennten Paares ohne Kind gilt dann die Steuerklasse I.

6. Wem steht der Kinderfreibetrag zu?

Der Kinderfreibetrag beträgt aktuell 6.384 Euro pro Kind und Jahr und wird grundsätzlich auf beide Elternteile jeweils zur Hälfte aufgeteilt. Hinzu kommt der Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf (BEA-Freibetrag) in Höhe von 2.928 Euro pro Kind und Jahr. Dadurch ergeben sich für Eltern insgesamt 9.312 Euro steuermindernd bei der Berechnung der Einkommensteuer für das Jahr 2024, sofern dieser Steuervorteil höher ausfällt als das Kindergeld (Günstigerprüfung). Nach einer Trennung oder Scheidung gilt: Auch weiterhin werden bei beiden Elternteilen der Kinderfreibetrag und der BEA-Freibetrag zur Hälfte steuerlich berücksichtigt - ungeachtet davon, bei wem das Kind lebt. Ausnahme: Kommt ein Elternteil seiner Unterhaltspflicht nicht zu mindestens 75 Prozent nach, dann werden dem betreuenden Elternteil der komplette Kinder- und BEA-Freibetrag angerechnet.

7. Was ist bei der Kapitalertragsteuer zu beachten?

Mit einem Freistellungsauftrag können Steuerzahlerinnen und Steuerzahler den Sparerpauschbetrag nutzen. Aktuell liegt dieser bei 1.000 Euro im Jahr, für Ehepaare sind es 2.000 Euro. Bis zu dieser Höhe sind dann Kapitalerträge wie Zinsen oder Dividenden steuerfrei. Hat ein Ehepaar einen gemeinsamen Freistellungsauftrag, gilt dieser im Jahr der Trennung noch bis zum Jahresende. Er lässt sich aber auch früher aufheben, dazu muss das Ex-Paar diesen bei seiner Bank widerrufen. Und spätestens wenn die Scheidung rechtskräftig ist, muss jeder der beiden Ex-Eheleute einen neuen Freistellungsantrag für sich alleine stellen.

Die VLH: Größter Lohnsteuerhilfeverein Deutschlands

Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) ist mit mehr als einer Million Mitgliedern und bundesweit rund 3.000 Beratungsstellen Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein. Gegründet im Jahr 1972, stellt die VLH außerdem die meisten nach DIN 77700 zertifizierten Beraterinnen und Berater. Die VLH erstellt für ihre Mitglieder die Einkommensteuererklärung, beantragt sämtliche Steuerermäßigungen, prüft den Steuerbescheid und einiges mehr im Rahmen der Beratungsbefugnis nach § 4 StBerG.

Pressekontakt:

Steffen Gall
Lohnsteuerhilfeverein
Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH)
Fritz-Voigt-Str. 13
67433 Neustadt a.d. Weinstraße

Tel.: 06321 4901-0
Fax: 06321 4901-49

E-Mail: presse@vlh.de
Web: www.vlh.de/presse

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