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ABDA Bundesvgg. Dt. Apothekerverbände

Pflaster gegen Schmerzen nicht zerschneiden

Berlin (ots)

Schmerzpflaster sollten nicht zerschnitten werden.
"Das Zerschneiden ist nur dann erlaubt, wenn es im Beipackzettel 
explizit erlaubt ist", sagt Apotheker Prof. Dr. Martin Schulz, 
Geschäftsführer Arzneimittel der ABDA - Bundesvereinigung Deutscher 
Apothekerverbände. "Fehlt ein Hinweis auf eine Nichtteilbarkeit, so 
heißt das keinesfalls, dass das Teilen erlaubt ist." Alle 
Schmerzpflaster sind Betäubungsmittel und unterliegen damit der 
besonderen Verschreibungspflicht.
Durch das Teilen eines Pflasters kann die Dosierung ungenau und 
die Wirkung beeinträchtigt werden, zudem ist die fachgerechte 
Lagerung des unbenutzten Pflasterabschnitts heikel. Schulz: "Auf 
keinen Fall darf der flüssige oder halbfeste Inhalt des Pflasters auf
die Haut gelangen, sonst kann es zu Vergiftungen sogar mit tödlichem 
Ausgang kommen." Werden geringere Dosierungen gewünscht, sollten 
unzerschnittene Pflaster mit einer geringeren Wirkstärke aufgeklebt 
werden. Verbrauchte Schmerzpflaster enthalten noch immer anteilige 
Mengen der Wirkstoffe Fentanyl oder Buprenorphin. Selbst kleinste 
Mengen dieser Wirkstoffe können insbesondere Kindern, die in 
unbeaufsichtigten Momenten ein Pflaster "ausprobieren", gefährlich 
werden. Therapeutische Pflaster sollten daher immer sorgfältig und 
fachgerecht entsorgt werden.
Diese Pressemitteilung und weitere Informationen finden Sie auch 
unter www.abda.de

Pressekontakt:

Dr. Ursula Sellerberg
Stellv. Pressesprecherin
Tel. 030-40004 -134, Fax -133
E-Mail: u.sellerberg@abda.aponet.de

Original-Content von: ABDA Bundesvgg. Dt. Apothekerverbände, übermittelt durch news aktuell

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