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Bank für Tirol und Vorarlberg AG

EANS-Hauptversammlung: Bank für Tirol und Vorarlberg AG
Einberufung zur Hauptversammlung gemäß § 107 Abs. 3 AktG

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  Information zur Hauptversammlung übermittelt durch euro adhoc mit dem Ziel
  einer europaweiten Verbreitung. Für den Inhalt ist der Emittent
  verantwortlich.
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26.05.2021

                Bank für Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft
                                   Innsbruck
                                   FN 32942 w
                       ISIN AT0000625538 (Vorzugsaktien)
                                ("Gesellschaft")
        Einberufung der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre der
                Bank für Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft
           für Mittwoch, den 16. Juni 2021 um 14:00 Uhr, Wiener Zeit

Ort der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre im Sinne von § 106 Z 1 AktG
         ist der Sitz der Gesellschaft in 6020 Innsbruck, Stadtforum 1

I. ABHALTUNG ALS VIRTUELLE VERSAMMLUNG

1. Gesellschaftsrechtliches COVID-19-Gesetz (COVID-19-GesG) und
Gesellschaftsrechtliche COVID-19-Verordnung (COVID-19-GesV)

Der Vorstand hat zum Schutz der Vorzugsaktionäre und der sonstigen Teilnehmer
beschlossen, von der gesetzlichen Regelung für diese gesonderte Versammlung der
Vorzugsaktionäre Gebrauch zu machen.

Die gesonderte Versammlung der Vorzugsaktionäre der Bank für Tirol und
Vorarlberg Aktiengesellschaft am 16. Juni 2021 wird auf Grundlage von § 1 Abs 2
COVID-19-GesG, BGBl. I Nr. 16/2020 idF BGBl. I Nr. 156/2020 und der COVID-19-
GesV (BGBl. II Nr. 140/2020 idF BGBl. II Nr. 616/2020) unter Berücksichtigung
der Interessen sowohl der Gesellschaft als auch der Teilnehmer als virtuelle
Versammlung durchgeführt.

Dies bedeutet, dass nach dem Beschluss des Vorstands bei der gesonderten
Versammlung der Vorzugsaktionäre der Bank für Tirol und Vorarlberg
Aktiengesellschaft am 16. Juni 2021 Vorzugsaktionäre und ihre Vertreter (mit
Ausnahme der besonderen Stimmrechtsvertreter gemäß § 3 Abs 4 COVID-19-GesV)
nicht physisch anwesend sein können.

Die virtuelle Versammlung der Vorzugsaktionäre findet unter physischer
Anwesenheit des Vorsitzenden des Aufsichtsrats, allenfalls von weiteren
Mitgliedern des Aufsichtsrats, des Vorsitzenden des Vorstands und der übrigen
Mitglieder des Vorstands, des beurkundenden öffentlichen Notars und der vier von
der Gesellschaft vorgeschlagenen besonderen Stimmrechtsvertreter in 6020
Innsbruck, Stadtforum 1, statt.

Die Durchführung der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre als virtuelle
Versammlung nach Maßgabe der COVID-19-GesV führt zu Modifikationen im Ablauf der
gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre sowie in der Ausübung der Rechte
der Vorzugsaktionäre.

Die Stimmrechtsausübung, das Recht Beschlussanträge zu stellen und das Recht
Widerspruch zu erheben, erfolgen ausschließlich durch einen der von der
Gesellschaft vorgeschlagenen besonderen Stimmrechtsvertreter gemäß § 3 Abs 4
COVID-19-GesV.

Das Auskunftsrecht kann in der virtuellen Versammlung von den Vorzugsaktionären
selbst im Wege der elektronischen Kommunikation ausgeübt werden, und zwar durch
Übermittlung von Fragen in Textform ausschließlich per E-Mail direkt an die E-
Mail-Adresse  fragen.vorzughv.btv@hauptversammlung.at
[fragen.vorzughv.btv@hauptversammlung.at] der Gesellschaft, sofern die
Vorzugsaktionäre rechtzeitig eine Depotbestätigung im Sinne von § 10a AktG gemäß
Punkt IV. übermittelt und einen besonderen Stimmrechtsvertreter gemäß Punkt V.
bevollmächtigt haben.

2. Übertragung der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre im Internet
Die gesonderte Versammlung der Vorzugsaktionäre wird gemäß § 3 Abs 1, 2 und 4
COVID-19-GesV iVm § 102 Abs 4 AktG vollständig akustisch und optisch in Echtzeit
im Internet übertragen.

Dies ist datenschutzrechtlich zulässig im Hinblick auf die gesetzliche Grundlage
von § 3 Abs 1, 2 und 4 COVID-19-GesV.

Alle Vorzugsaktionäre der Gesellschaft können an der gesonderten Versammlung der
Vorzugsaktionäre am 16. Juni 2021 ab 14:00 Uhr, Wiener Zeit, unter Verwendung
von geeigneten technischen Hilfsmitteln (z.B. Computer, Laptop, Tablet oder
Smartphone sowie Internetanschluss mit ausreichender Bandbreite für das
Streaming von Videos) im Internet unter www.btv.at/vorzughv-livestream [http://
www.btv.at/vorzughv-livestream] als virtuelle Versammlung teilnehmen. Eine
Anmeldung oder ein Login sind zur Verfolgung der Versammlung der
Vorzugsaktionäre nicht erforderlich.

Durch die Übertragung der virtuellen gesonderten Versammlung der
Vorzugsaktionäre der Gesellschaft im Internet haben alle Vorzugsaktionäre die
Möglichkeit, durch diese akustische und optische Einwegverbindung in Echtzeit
den Verlauf der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre und insbesondere
die Ausführungen des Vorstands, die Beantwortung der Fragen der Vorzugsaktionäre
und das Abstimmungsverfahren zu verfolgen.

Es wird darauf hingewiesen, dass diese Live-Übertragung als virtuelle
Versammlung der Vorzugsaktionäre keine Fernteilnahme (§ 102 Abs 3 Z 2 AktG) und
keine Fernabstimmung (§ 102 Abs 3 Z 3 AktG und § 126 AktG) ermöglicht und die
Übertragung im Internet keine Zweiweg-Verbindung ist. Der einzelne
Vorzugsaktionär kann daher nur dem Verlauf der Versammlung der Vorzugsaktionäre
folgen.

Ebenso wird darauf hingewiesen, dass die Gesellschaft für den Einsatz von
technischen Kommunikationsmitteln nur insoweit verantwortlich ist, als diese
ihrer Sphäre zuzurechnen sind (§ 2 Abs 6 COVID-19-GesV).

Im Übrigen wird auf die Information über die organisatorischen und technischen
Voraussetzungen für die Teilnahme gemäß § 3 Abs 3 iVm § 2 Abs 4 COVID-19-GesV
("Teilnahmeinformation") hingewiesen.

II. TAGESORDNUNG

  1. Beschlussfassung über die Zustimmung der Vorzugsaktionäre gemäß § 129 Abs 1
     und 3 AktG zur Beschränkung, Änderung oder Aufhebung des Vorzugs gemäß § 4
     Abs 1 lit b) der Satzung, beispielsweise durch (a) Umwandlung der
     Vorzugsaktien in Stammaktien oder (b) Umwandlung der Vorzugsaktien in
     Instrumente gemäß § 26a BWG


III. UNTERLAGEN ZUR GESONDERTEN VERSAMMLUNG DER VORZUGSAKTIONÄRE; BEREITSTELLUNG
VON INFORMATIONEN AUF DER INTERNETSEITE
Insbesondere die folgenden Unterlagen sind gemäß § 108 Abs 3 und 4 AktG
spätestens ab 26. Mai 2021 auf der im Firmenbuch eingetragenen Internetseite der
Gesellschaft unter www.btv.at/vorzughauptversammlung [http://www.btv.at/
vorzughauptversammlung] zugänglich:

* Information über die organisatorischen und technischen Voraussetzungen für die
  Teilnahme gem § 3 Abs 3 iVm § 2 Abs 4 COVID-19-GesV ("Teilnahmeinformation")
* Beschlussvorschlag des Vorstands und des Aufsichtsrats
* Vollmachtsformular für die besonderen Stimmrechtsvertreter gem § 3 Abs 4
  COVID-19-GesV,
* Formular für den Widerruf einer Vollmacht,
* Frageformular,
* vollständiger Text dieser Einberufung.


IV. NACHWEISSTICHTAG UND VORAUSSETZUNG FÜR DIE TEILNAHME AN DER GESONDERTEN
VERSAMMLUNG DER VORZUGSAKTIONÄRE

Die Berechtigung zur Teilnahme an der virtuellen Versammlung und zur Ausübung
des Stimmrechts und der übrigen Vorzugsaktionärsrechte, die im Rahmen dieser
virtuellen Versammlung nach Maßgabe der COVID-19-GesV geltend zu machen sind,
richtet sich nach dem Anteilsbesitz am Ende des 6. Juni 2021 (24:00 Uhr, Wiener
Zeit) (Nachweisstichtag).

Zur Teilnahme an und zur Ausübung ihrer Aktionärsrechte in dieser virtuellen
Versammlung nach Maßgabe der COVID-19-GesV ist nur berechtigt, wer an diesem
Nachweisstichtag Vorzugsaktionär ist und dies der Gesellschaft nachweist.

Für den Nachweis des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag ist eine
Depotbestätigung gemäß § 10a AktG vorzulegen, die der Gesellschaft spätestens am
11. Juni 2021 (24:00 Uhr, Wiener Zeit) ausschließlich auf einem der folgenden
Kommunikationswege und Adressen zugehen muss:

(i) für die Übermittlung der Depotbestätigung in Textform, die die Satzung gemäß
§ 19 Abs 3 genügen lässt
Per Telefax: +43 (0) 1 8900 500-44
Per E-Mail  anmeldung.vorzughv.btv@hauptversammlung.at
[anmeldung.vorzughv.btv@hauptversammlung.at]
(Depotbestätigungen bitte im Format PDF)

(ii) für die Übermittlung der Depotbestätigung in Schriftform
Per Post oder Boten Bank für Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft
c/o HV-Veranstaltungsservice GmbH
Köppel 60
8242 St. Lorenzen am Wechsel

Per SWIFT BTVAAT22XXX
(Message Type MT599, unbedingt
ISIN AT0000625538
im Text angeben)

Ohne rechtzeitig bei der Gesellschaft einlangende Depotbestätigung kann die
Bestellung eines besonderen Stimmrechtsvertreters und die Ausübung des
Auskunftsrechts der Vorzugsaktionäre nicht wirksam erfolgen.

Die Vorzugsaktionäre werden gebeten, sich an ihr depotführendes Kreditinstitut
zu wenden und die Ausstellung und Übermittlung einer Depotbestätigung zu
veranlassen.

Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien.

Depotbestätigung gemäß § 10a AktG
Die Depotbestätigung ist vom depotführenden Kreditinstitut mit Sitz in einem
Mitglied­staat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem Vollmitgliedstaat
der OECD auszustellen und hat folgende Angaben zu enthalten (§ 10a Abs 2 AktG):

* Angaben über den Aussteller: Name/Firma und Anschrift oder eines im Verkehr
  zwischen Kreditinstituten gebräuchlichen Codes (SWIFT-Code),
* Angaben über den Vorzugsaktionär: Name/Firma, Anschrift, Geburtsdatum bei
  natürlichen Personen, gegebenenfalls Register und Registernummer bei
  juristischen Personen,
* Angaben über die Aktien: Anzahl der Aktien des Vorzugsaktionärs, ISIN
  AT0000625538 (international gebräuchliche Wertpapierkennnummer),
* Depotnummer, Wertpapierkontonummer bzw. eine sonstige Bezeichnung,
* Zeitpunkt oder Zeitraum, auf den sich die Depotbestätigung bezieht.


Die Depotbestätigung als Nachweis des Anteilsbesitzes zur Teilnahme an der
gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre muss sich auf das Ende des
Nachweisstichtages 6. Juni 2021 (24:00 Uhr, Wiener Zeit) beziehen.

Die Depotbestätigung wird in deutscher Sprache oder in englischer Sprache
entgegengenommen.

V. BEVOLLMÄCHTIGUNG EINES BESONDEREN STIMMRECHTSVERTRETERS UND DAS DABEI
EINZUHALTENDE VERFAHREN

Jeder Vorzugsaktionär, der zur Teilnahme an der gesonderten Versammlung der
Vorzugsaktionäre nach Maßgabe des COVID-19-GesG und der COVID-19-GesV berechtigt
ist und dies der Gesellschaft gemäß den Festlegungen in dieser Einberufung Punkt
IV nachgewiesen hat, hat das Recht, einen besonderen Stimmrechtsvertreter zu
bestellen.

Die Stellung eines Beschlussantrags, die Stimmabgabe und die Erhebung eines
Widerspruchs in dieser virtuellen Versammlung der Vorzugsaktionäre der Bank für
Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft am 16. Juni 2021 können gemäß § 3 Abs 4
COVID-19-GesV nur durch einen der besonderen Stimmrechtsvertreter erfolgen.

Die besonderen Stimmrechtsvertreter werden in der Teilnahmeinformation bekannt
gegeben.

Jeder Vorzugsaktionär kann eine der vier von der Gesellschaft in der
Teilnahmeinformation genannten Personen als seinen besonderen
Stimmrechtsvertreter auswählen und dieser Vollmacht erteilen.

Für die Vollmachtserteilung an die besonderen Stimmrechtsvertreter ist auf der
Internetseite der Gesellschaft unterwww.btv.at/vorzughauptversammlung [http://
www.btv.at/vorzughauptversammlung] ein eigenes Vollmachtsformular abrufbar. Es
wird gebeten, dieses Vollmachtsformular zu verwenden.

Für die Vollmachtserteilung, die dazu vorgesehenen Übermittlungsmöglichkeiten
und Fristen sind die in der Teilnahmeinformation enthaltenen Regelungen zu
beachten.

Eine persönliche Übergabe der Vollmacht am Versammlungsort ist ausdrücklich
ausgeschlossen.

VI. HINWEISE AUF DIE RECHTE DER VORZUGSAKTIONÄRE GEM §§ 109, 110, 118 UND 119
AKTG

1. Ergänzung der Tagesordnung durch Vorzugsaktionäre nach § 109 AktG
Vorzugsaktionäre, deren Anteile zusammen 5 % des Grundkapitals erreichen und die
seit min­destens drei Monaten vor Antragstellung Inhaber dieser Aktien sind,
können schriftlich verlangen, dass zusätzliche Punkte auf die Tagesordnung
dieser gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre gesetzt und bekannt gemacht
werden, wenn dieses Verlangen in Schriftform per Post oder Boten spätestens bis
zu den üblichen Geschäftszeiten am 28. Mai 2021, somit bis 17:00 Uhr, der
Gesellschaft ausschließlich an der Adresse Bank für Tirol und Vorarlberg
Aktiengesellschaft, zH Herrn Dr. Stefan Heidinger, 6020 Innsbruck, Stadtforum 1,
oder, wenn per E-Mail, mit qualifizierter elektronischer Signatur an die E-Mail-
Adresse  hauptversammlung@btv.at [hauptversammlung@btv.at] oder per SWIFT an die
Adresse BTVAAT22XXX und nach den üblichen Geschäftszeiten spätestens am 28. Mai
2021 (24:00 Uhr, Wiener Zeit) der Gesellschaft per E-Mail, mit qualifizierter
elektronischer Signatur an die E-Mail-Adresse  hauptversammlung@btv.at
[hauptversammlung@btv.at] zugeht. "Schriftlich" bedeutet eigenhändige
Unterfertigung oder firmenmäßige Zeichnung durch jeden Antragsteller oder, wenn
per E-Mail, mit qualifizierter elektronischer Signatur oder bei Übermittlung per
SWIFT mit Message Type MT599, wobei unbedingt ISIN AT0000625538 im Text
anzugeben ist.

Jedem so beantragten Tagesordnungspunkt muss ein Beschlussvorschlag samt
Begründung beiliegen. Der Tagesordnungspunkt und der Beschlussvorschlag, nicht
aber dessen Begründung, muss jedenfalls auch in deutscher Sprache abgefasst
sein. Die Vorzugsaktionärseigenschaft ist durch die Vorlage einer
Depotbestätigung gemäß § 10a AktG nachzuweisen, in der bestätigt wird, dass die
an­tragstellenden Vorzugsaktionäre seit mindestens drei Monaten vor
Antragstel­lung Inhaber der Aktien sind und die zum Zeitpunkt der Vorlage bei
der Gesellschaft nicht älter als sie­ben Tage sein darf. Bei mehreren
Vorzugsaktionären, die nur zusammen den erforderlichen Aktienbesitz in Höhe von
5% des Grundkapitals erreichen, müssen sich die Depotbestätigungen für alle
Vorzugsaktionäre auf denselben Zeitpunkt (Tag, Uhrzeit) beziehen.

Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die Depotbe­stätigung wird auf die
Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung (Punkt IV) verwiesen.

2. Beschlussvorschläge von Vorzugsaktionären zur Tagesordnung nach § 110 AktG
Vorzugsaktionäre, deren Anteile zusammen 1 % des Grundkapitals erreichen, können
zu je­dem Punkt der Tagesordnung in Textform Vorschläge zur Beschlussfassung
samt Be­grün­dung übermitteln und verlangen, dass diese Vorschläge zusammen mit
den Namen der betreffenden Vorzugsaktionäre, der anzuschließenden Begründung und
einer allfälligen Stellungnahme des Vorstands oder des Aufsichtsrats auf der im
Firmenbuch eingetragenen Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht
werden, wenn dieses Verlangen in Textform spätes­tens am 7. Juni 2021 (24:00
Uhr, Wiener Zeit) der Gesellschaft entweder per Telefax an +43 512 5333-81508
oder per Post an Bank für Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft , Recht und
Beteiligungen, zH Herrn Dr. Stefan Heidinger, 6020 Innsbruck, Stadtforum 1, oder
per E-Mail an  hauptversammlung@btv.at [hauptversammlung@btv.at] wobei das
Verlangen in Textform, beispielsweise als PDF, dem E-Mail anzuschließen ist,
zugeht. Sofern für Erklärungen die Textform im Sinne des § 13 Abs 2 AktG
vorgeschrieben ist, muss die Erklärung in einer Urkunde oder auf eine andere zur
dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben, die Person
des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der
Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden. Der Beschlussvorschlag,
nicht aber dessen Begründung, muss jedenfalls auch in deutscher Sprache
abgefasst sein.

Die Vorzugsaktionärseigenschaft ist durch die Vorlage einer Depotbestätigung
gemäß § 10a AktG, die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter
als sie­ben Tage sein darf, nachzuweisen. Bei mehreren Vorzugsaktionären, die
nur zusammen den erforderlichen Aktienbesitz in Höhe von 1% des Grundkapitals
erreichen, müssen sich die Depotbestätigungen für alle Vorzugsaktionäre auf
denselben Zeitpunkt (Tag, Uhrzeit) beziehen.

Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die Depotbe­stätigung wird auf die
Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung (Punkt IV) verwiesen.

3. Auskunftsrecht der Vorzugsaktionäre nach § 118 AktG
Jedem Vorzugsaktionär ist auf Verlangen in der gesonderten Versammlung der
Vorzugsaktionäre Auskunft über Angelegen­heiten der Gesellschaft zu geben,
soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung eines Tages­ordnungspunkts erforderlich
ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen Beziehungen
der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des
Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.
Die Auskunft darf verweigert werden, soweit sie nach vernünftiger
unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen oder einem
verbundenen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen, oder ihre
Erteilung strafbar wäre.

Voraussetzung für die Ausübung des Auskunftsrechts der Vorzugsaktionäre ist der
Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme (Punkt IV. der Einberufung) und die
Erteilung einer entsprechenden Vollmacht an den besonderen Stimmrechtsvertreter
(Punkt V. der Einberufung).

Ausdrücklich wird jedoch darauf hingewiesen, dass das Auskunftsrecht und das
Rederecht während dieser virtuellen gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre
von den Vorzugsaktionären selbst im Wege der elektronischen Post ausschließlich
durch Übermittlung von Fragen bzw. des Redebeitrags per E-Mail direkt an die
Gesellschaft an die E-Mail-Adresse  fragen.vorzughv.btv@hauptversammlung.at
[fragen.vorzughv.btv@hauptversammlung.at] ausgeübt werden kann.

Die Vorzugsaktionäre werden gebeten, alle Fragen bereits im Vorfeld in Textform
per E-Mail an die Adresse  fragen.vorzughv.btv@hauptversammlung.at
[fragen.vorzughv.btv@hauptversammlung.at] zu übermitteln, und zwar so
rechtzeitig, dass diese spätestens am 3. Werktag vor der Versammlung der
Vorzugsaktionäre, das ist der 11. Juni 2021, bei der Gesellschaft einlangen.
Dies dient der Wahrung der Sitzungsökonomie im Interesse aller Teilnehmer an der
gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre, insbesondere für Fragen, die einer
längeren Vorbereitungszeit bedürfen.

Damit ermöglichen Sie dem Vorstand eine möglichst genaue Vorbereitung und rasche
Beantwortung der von Ihnen gestellten Fragen.

Bitte bedienen Sie sich des Frageformulars, welches auf der Internetseite der
Gesellschaft unter www.btv.at/vorzughauptversammlung [http://www.btv.at/
vorzughauptversammlung] abrufbar ist. Wenn dieses Frageformular nicht verwendet
wird, muss die Person (Name/Firma, Geburtsdatum/Firmenbuchnummer des
Vorzugsaktionärs) im entsprechenden E-Mail genannt werden. Um die Gesellschaft
in die Lage zu versetzen, die Identität und Übereinstimmung mit der
Depotbestätigung festzustellen, bitten wir Sie, in diesem Fall auch Ihre
Depotnummer in dem E-Mail anzugeben.

Bitte beachten Sie, dass dafür während der gesonderten Versammlung der
Vorzugsaktionäre von dem Vorsitzenden angemessene zeitliche Beschränkungen
festgelegt werden können.

Genauere Informationen und Modalitäten zur Ausübung des Auskunftsrechts der
Vorzugsaktionäre gem § 118 AktG werden in der Teilnahmeinformation festgelegt.

4. Anträge von Vorzugsaktionären in der gesonderten Versammlung der
Vorzugsaktionäre nach § 119 AktG

Jeder Vorzugsaktionär ist - unabhängig von einem bestimmten Anteilsbesitz -
berechtigt, in der virtuellen gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre nach
Maßgabe des COVID-19-GesG und der COVID-19-GesV durch seinen besonderen
Stimmrechtsvertreter zu jedem Punkt der Tagesord­nung Anträge zu stellen.

Der Zeitpunkt, bis zu dem Weisungen zu Antragsstellung an den besonderen
Stimmrechtsvertreter möglich sind, wird im Laufe der virtuellen gesonderten
Versammlung der Vorzugsaktionäre vom Vorsitzenden festgelegt.

Voraussetzung hiefür ist der Nachweis der Teilnahmeberechtigung im Sinne dieser
Einberufung und die Erteilung einer entsprechenden Vollmacht an den besonderen
Stimmrechtsvertreter gemäß Punkt V. dieser Einberufung.

Genauere Informationen und Modalitäten zur Ausübung des Antragsrechts der
Vorzugsaktionäre gem § 119 AktG werden in der Teilnahmeinformation festgelegt.

5. Information zum Datenschutz der Vorzugsaktionäre
Die Bank für Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft verarbeitet
personenbezogene Daten der Vorzugsaktionäre (insbesondere jene gemäß § 10a Abs.
2 AktG, dies sind Name, Anschrift, Geburtsdatum, Nummer des Wertpapierdepots,
Anzahl der Aktien des Aktionärs, gegebenenfalls Aktiengattung, Nummer der
Stimmkarte sowie gegebenenfalls Name und Geburtsdatum des oder der
Bevollmächtigten) auf Grundlage der geltenden Datenschutzbestimmungen,
insbesondere der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie des
österreichischen Datenschutzgesetzes, um den Vorzugsaktionären die Ausübung
ihrer Rechte im Rahmen der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre zu
ermöglichen.
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten von Vorzugsaktionären ist für die
Teilnahme von Vorzugsaktionären und deren Vertretern an der gesonderten
Versammlung der Vorzugsaktionäre gemäß dem Aktiengesetz zwingend erforderlich.
Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist somit Artikel 6 (1) c) DSGVO.
Für die Verarbeitung ist die Bank für Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft
die verantwortliche Stelle. Die Bank für Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft
bedient sich zum Zwecke der Ausrichtung der gesonderten Versammlung der
Vorzugsaktionäre externer Dienstleistungsunternehmen, wie etwa Notaren,
Rechtsanwälten, Banken und IT-Dienstleistern. Diese erhalten von Bank für Tirol
und Vorarlberg Aktiengesellschaft nur solche personenbezogenen Daten, die für
die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind, und
verarbeiten die Daten ausschließlich nach Weisung der Bank für Tirol und
Vorarlberg Aktiengesellschaft. Soweit rechtlich notwendig, hat die Bank für
Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft mit diesen Dienstleistungsunternehmen
eine datenschutzrechtliche Vereinbarung abgeschlossen.
Nimmt ein Aktionär an der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre teil,
können alle anwesenden Vorzugsaktionäre bzw. deren Vertreter, die Vorstands- und
Aufsichtsratsmitglieder, der Notar und alle anderen Personen mit einem
gesetzlichen Teilnahmerecht in das gesetzlich vorgeschriebene
Teilnehmerverzeichnis (§ 117 AktG) Einsicht nehmen und dadurch auch die darin
genannten personenbezogenen Daten (u. a. Name, Wohnort, Beteiligungsverhältnis)
einsehen. Bank für Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft ist zudem gesetzlich
verpflichtet, personenbezogene Aktionärsdaten (insbesondere das
Teilnehmerverzeichnis) als Teil des notariellen Protokolls zum Firmenbuch
einzureichen (§ 120 AktG).
Die Daten der Vorzugsaktionäre werden anonymisiert bzw. gelöscht, sobald sie für
die Zwecke, für die sie erhoben bzw. verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig
sind, und soweit nicht andere Rechtspflichten eine weitere Speicherung
erfordern. Nachweis- und Aufbewahrungspflichten ergeben sich insbesondere aus
dem Unternehmens-, Aktien- und Übernahmerecht, aus dem Steuer- und Abgabenrecht
sowie aus Geldwäschebestimmungen. Sofern rechtliche Ansprüche von
Vorzugsaktionären gegen die Bank für Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft
oder umgekehrt von der Bank für Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft gegen
Vorzugsaktionäre erhoben werden, dient die Speicherung personenbezogener Daten
der Klärung und Durchsetzung von Ansprüchen in Einzelfällen. Im Zusammenhang mit
Gerichtsverfahren vor Zivilgerichten kann dies zu einer Speicherung von Daten
während der Dauer der Verjährung zuzüglich der Dauer des Gerichtsverfahrens bis
zu dessen rechtskräftiger Beendigung führen.
Jeder Aktionär hat ein jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigungs-,
Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht bezüglich der Verarbeitung der
personenbezogenen Daten sowie ein Recht auf Datenübertragung nach Kapitel III
der DSGVO. Diese Rechte können Vorzugsaktionäre gegenüber der Bank für Tirol und
Vorarlberg Aktiengesellschaft unentgeltlich über die E-Mail-Adresse 
datenschutz@btv.at [datenschutz@btv.at] oder über die folgenden Kontaktdaten
geltend machen:

Bank für Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft
c/o Andreas Gerstenbauer
Telefax: +43 505 333-802478

Zudem steht den Vorzugsaktionären ein Beschwerderecht bei der Datenschutz-
Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DSGVO zu.

Weitere Informationen zum Datenschutz sind auf der Internetseite der Bank für
Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft www.btv.at [http://www.btv.at/] zu
finden.

VII. WEITERE ANGABEN UND HINWEISE

  1. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Zum Zeitpunkt der Einberufung der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre
beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 68.062.500,-- und ist zerlegt in
31.531.250 Stamm-Stückaktien und 2.500.000 Vorzugs-Stückaktien. In der
gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre sind nur Vorzugsaktien
stimmberechtigt, wobei jede Vorzugs-Stückaktie eine Stimme gewährt. Die
Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung der Versammlung 70.148 Vorzugs-
Stückaktien als eigene Aktien. Hieraus stehen ihr keine Rechte zu, auch nicht
das Stimmrecht.

Eine allfällige Veränderung im Bestand eigener Aktien bis zur Versammlung der
Vorzugsaktionäre und damit der Gesamtzahl der Stimmrechte wird in dieser bekannt
gegeben werden.

2. Keine physische Anwesenheit
Wir weisen nochmals ausdrücklich darauf hin, dass bei der Durchführung der
kommenden gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre als virtuelle Versammlung
gemäß der COVID-19-GesV am Ort der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre
weder Vorzugsaktionäre noch Gäste persönlich zugelassen sind.

Innsbruck, im Mai 2021
Der Vorstand



Rückfragehinweis:
Bank für Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft
Bereich Recht und Beteiligungen
Dr. Stefan Heidinger
+43-505333-1500 
stefan.heidinger@btv.at

Ende der Mitteilung                               euro adhoc
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FAX:         +43(0)5 05 333- 1408
Email:        info@btv.at
WWW:      www.btv.at
ISIN:        AT0000625504, AT0000625538
Indizes:     WBI
Börsen:      Wien
Sprache:     Deutsch

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