EANS-News: Oberbank AG
Ermächtigungsbeschlüsse zum Aktienrückkauf
-------------------------------------------------------------------------------- Corporate News übermittelt durch euro adhoc. Für den Inhalt ist der Emittent verantwortlich. -------------------------------------------------------------------------------- Aktienrückkauf Linz - In der am 20. Mai 2020 abgehaltenen 140. ordentlichen Hauptversammlung der Aktionärinnen und Aktionäre der Oberbank AG wurden zu den Tagesordnungspunkten 10, 11 und 12 folgende Ermächtigungsbeschlüsse zum Rückerwerb eigener Aktien gefasst: Tagesordnungspunkt 10: a) Widerruf der in der 138. ordentlichen Hauptversammlung vom 15. Mai 2018 auf die Dauer von 30 Monaten erteilten Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 65 Abs. 1 Z. 4 AktG im unausgenützten Umfang. b) Ermächtigung der Oberbank AG, eigene Aktien zum Zweck des Angebotes an Arbeitnehmer, leitende Angestellte und Mitglieder des Vorstandes oder Aufsichtsrates der Gesellschaft oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens gemäß § 65 Abs. 1 Z. 4 AktG bis zu 5 % des Grundkapitals auf die Dauer von 30 Monaten ab dem Tag der Beschlussfassung der 140. ordentlichen Hauptversammlung zu erwerben. Der Gegenwert pro zu erwerbender Stückaktie darf jeweils den Durchschnitt der an der Wiener Börse festgestellten amtlichen Einheitskurse für die Aktien der Oberbank AG an den dem Erwerb vorausgehenden drei Börsetagen nicht um mehr als 20 % übersteigen oder unterschreiten. Diese Ermächtigung gilt auf die Dauer von 30 Monaten ab dem Tag der Beschlussfassung durch die Hauptversammlung und endet somit am 20. November 2022. Tagesordnungspunkt 11: a) Widerruf der in der 138. ordentlichen Hauptversammlung vom 15. Mai 2018 auf die Dauer von 30 Monaten erteilten Ermächtigung gemäß § 65 Abs. 1 Z. 7 AktG eigene Aktien zum Zweck des Wertpapierhandels zu erwerben im unausgenützten Umfang. b) Ermaächtigung der Oberbank AG, gemäß § 65 Abs. 1 Z. 7 AktG eigene Aktien zum Zweck des Wertpapierhandels mit der Maßgabe zu erwerben, dass der Handelsbestand der zu diesem Zweck zu erwerbenden Aktien den anteiligen Betrag von 5 % des Grundkapitals am Ende jeden Tages nicht übersteigen darf. Der Gegenwert pro zu erwerbender Stückaktie darf jeweils den Durchschnitt der an der Wiener Börse festgestellten amtlichen Einheitskurse für die Aktien der Oberbank AG an den dem Erwerb vorausgehenden drei Börsetagen nicht um mehr als 20 % übersteigen oder unterschreiten. Diese Ermächtigung gilt auf die Dauer von 30 Monaten ab dem Tag der Beschlussfassung durch die 140.Hauptversammlung und endet somit am 20. November 2022. Tagesordnungspunkt 12: a) Widerruf der in der 138. ordentlichen Hauptversammlung vom 15. Mai 2018 auf die Dauer von 30 Monaten erteilten Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 65 Abs. 1 Z. 8 AktG im unausgenützten Umfang. b) Ermächtigung der Oberbank gemäß § 65 Abs. 1 Z. 8 AktG zum Erwerb eigener Aktien. Der Handel in eigenen Aktien als Erwerbszweck wird ausdrücklich ausgeschlossen. Der Anteil der zu erwerbenden Aktien darf 10% des Grundkapitals nicht übersteigen. Der Gegenwert pro zu erwerbender Stückaktie darf jeweils den Durchschnitt der an der Wiener Börse festgestellten amtlichen Einheitskurse für die Aktien der Oberbank AG an den dem Erwerb vorausgehenden drei Börsetagen nicht um mehr als 20 % übersteigen oder unterschreiten. Der Vorstand ist ermächtigt, aufgrund dieses Beschlusses erworbene eigene Aktien wieder zu veräußern. Der Vorstand ist verpflichtet, das jeweilige Rückkaufprogramm sowie dessen Dauer und ein allfälliges Wiederverkaufsprogramm unmittelbar vor Durchführung entsprechend den Bestimmungen des Börsegesetzes zu veröffentlichen. Jedes Rückkauf- und gegebenenfalls Wiederverkaufsprogramm muss dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Aktionäre gemäß § 47a AktG entsprechen. Der mit den von der Gesellschaft gemäß § 65 Abs. 1 Z. 1, 4, 7 und 8 AktG erworbenen eigenen Aktien verbundene Anteil am Grundkapital darf zusammen mit den anderen eigenen Aktien, welche die Gesellschaft bereits erworben hat und noch besitzt, 10 von 100 des Grundkapitals nicht übersteigen. Diese Ermächtigung gilt auf die Dauer von 30 Monaten ab dem Tag der Beschlussfassung durch die 140. Hauptversammlung und endet somit am 20. November 2022. Rückfragehinweis: Oberbank AG Mag. Frank Helmkamp 0043 / 732 / 7802 - 37247 frank.helmkamp@oberbank.at Ende der Mitteilung euro adhoc --------------------------------------------------------------------------------
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