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Oberbank AG

EANS-Hauptversammlung: Oberbank AG
Einberufung zur Hauptversammlung gemäß § 107 Abs. 3 AktG

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  Information zur Hauptversammlung übermittelt durch euro adhoc mit dem Ziel
  einer europaweiten Verbreitung. Für den Inhalt ist der Emittent
  verantwortlich.
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09.04.2021

                                  Oberbank AG
                                      Linz
                                   FN 79063 w
                               ISIN AT0000625108
                                ("Gesellschaft")
             Einberufung der 141. ordentlichen Hauptversammlung der
                                  Oberbank AG
            für Dienstag, den 11. Mai 2021 um 10:00 Uhr, Wiener Zeit
              Ort der Hauptversammlung im Sinne von § 106 Z 1 AktG
        ist der Sitz der Gesellschaft in 4020 Linz, Untere Donaulände 28
         Eindeutige Kennung der Veranstaltung: AT0000625108202105110008

I. ABHALTUNG ALS VIRTUELLE HAUPTVERSAMMLUNG
1. Gesellschaftsrechtliches COVID-19-Gesetz (COVID-19-GesG) und
Gesellschaftsrechtliche COVID-19-Verordnung (COVID-19-GesV)
Der Vorstand hat zum Schutz der Aktionäre und der sonstigen Teilnehmer
beschlossen, von der gesetzlichen Regelung einer virtuellen Hauptversammlung
Gebrauch zu machen.
Die Hauptversammlung der Oberbank AG am 11. Mai 2021 wird auf Grundlage von § 1
Abs 1 und 2 COVID-19-GesG, BGBl. I Nr. 16/2020 idF BGBl. I Nr. 156/2020 und der
COVID-19-GesV (BGBl. II Nr. 140/2020 idF BGBl. II Nr. 616/2020) unter
Berücksichtigung der Interessen sowohl der Gesellschaft als auch der Teilnehmer
als virtuelle Hauptversammlung durchgeführt.
Dies bedeutet, dass nach dem Beschluss des Vorstands bei der Hauptversammlung
der Oberbank AG am 11. Mai 2021 Aktionäre und ihre Vertreter (mit Ausnahme der
besonderen Stimmrechtsvertreter gemäß § 3 Abs 4 COVID-19-GesV) nicht physisch
anwesend sein können.
Die virtuelle Hauptversammlung findet unter physischer Anwesenheit des
Vorsitzenden des Aufsichtsrats, des Vorsitzenden des Vorstands und der
Mitglieder des Vorstands, des beurkundenden öffentlichen Notars und der vier von
der Gesellschaft vorgeschlagenen besonderen Stimmrechtsvertreter in 4020 Linz,
Untere Donaulände 28, statt.
Die Durchführung der ordentlichen Hauptversammlung als virtuelle
Hauptversammlung nach Maßgabe der COVID-19-GesV führt zu Modifikationen im
Ablauf der Hauptversammlung sowie in der Ausübung der Rechte der Aktionäre.
Die Stimmrechtsausübung, das Recht, Beschlussanträge zu stellen und das Recht,
Widerspruch zu erheben, erfolgen ausschließlich durch einen der von der
Gesellschaft vorgeschlagenen besonderen Stimmrechtsvertreter gemäß § 3 Abs 4
COVID-19-GesV.
Diese vier besonderen Stimmrechtsvertreter werden in der spätestens am 20. April
2021 auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.oberbank.at/
hauptversammlung [http://www.oberbank.at/hauptversammlung] zugänglichen
Information über die organisatorischen und technischen Voraussetzungen für die
Teilnahme gem § 3 Abs 3 iVm § 2 Abs 4 COVID-19-GesV ("Teilnahmeinformation")
genannt.
Das Auskunftsrecht kann in der virtuellen Hauptversammlung von den Aktionären
selbst im Wege der elektronischen Kommunikation ausgeübt werden, und durch
Übermittlung von Fragen in Textform ausschließlich per E-Mail direkt an die E-
Mail-Adresse  fragen.oberbank@hauptversammlung.at
[fragen.oberbank@hauptversammlung.at] der Gesellschaft, sofern die Aktionäre
rechtzeitig eine Depotbestätigung im Sinne von § 10a AktG gemäß Punkt IV.
übermittelt haben.
2. Übertragung der Hauptversammlung im Internet
Die Hauptversammlung wird gemäß § 3 Abs 1, 2 und 4 COVID-19-GesV iVm § 102 Abs 4
AktG vollständig akustisch und optisch in Echtzeit im Internet übertragen.
Dies ist datenschutzrechtlich zulässig im Hinblick auf die gesetzliche Grundlage
von § 3 Abs 1, 2 und 4 COVID-19-GesV.
Alle Aktionäre der Gesellschaft können an der Hauptversammlung am 11. Mai 2021
ab 10:00 Uhr, Wiener Zeit, unter Verwendung von geeigneten technischen
Hilfsmitteln (z.B. Computer, Laptop, Tablet oder Smartphone sowie
Internetanschluss mit ausreichender Bandbreite für das Streaming von Videos) im
Internet unter www.oberbank.at/hauptversammlung-livestream [https://
www.oberbank.at/hauptversammlung-livestream] als virtuelle Hauptversammlung
teilnehmen. Eine Anmeldung oder ein Login sind zur Verfolgung der
Hauptversammlung nicht erforderlich.
Durch die Übertragung der virtuellen Hauptversammlung der Gesellschaft im
Internet haben alle Aktionäre die Möglichkeit, durch diese akustische und
optische Einwegverbindung in Echtzeit den Verlauf der Hauptversammlung und
insbesondere die Präsentation des Vorstands, die Beantwortung der Fragen der
Aktionäre und das Abstimmungsverfahren zu verfolgen.
Es wird darauf hingewiesen, dass diese Live-Übertragung als virtuelle
Hauptversammlung keine Fernteilnahme (§ 102 Abs 3 Z 2 AktG) und keine
Fernabstimmung (§ 102 Abs 3 Z 3 AktG und § 126 AktG) ermöglicht und die
Übertragung im Internet keine Zweiweg-Verbindung ist.
Ebenso wird darauf hingewiesen, dass die Gesellschaft für den Einsatz von
technischen Kommunikationsmitteln nur insoweit verantwortlich ist, als diese
ihrer Sphäre zuzurechnen sind (§ 2 Abs 6 COVID-19-GesV).
Im Übrigen wird auf die Information über die organisatorischen und technischen
Voraussetzungen für die Teilnahme gemäß § 3 Abs 3 iVm § 2 Abs 4 COVID-19-GesV
("Teilnahmeinformation") hingewiesen.

II. TAGESORDNUNG

  1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichtes für das
     Geschäftsjahr 2020 mit dem Bericht des Aufsichtsrats, des (konsolidierten)
     nichtfinanziellen Berichts sowie des (konsolidierten) Corporate Governance
     Berichts; Vorlage des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts für
     das Geschäftsjahr 2020
  2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinnes des Geschäftsjahres
     2020
  3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes für das
     Geschäftsjahr 2020
  4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates für
     das Geschäftsjahr 2020
  5. Wahlen in den Aufsichtsrat
  6. Wahl des Bankprüfers für das Geschäftsjahr 2022
  7. Wahl des Bankprüfers für die Zweigniederlassung Slowakei für das
     Geschäftsjahr 2021
  8. Beschlussfassung über den Vergütungsbericht
  9. Beschlussfassung über die Vergütungspolitik


III. UNTERLAGEN ZUR HAUPTVERSAMMLUNG; BEREITSTELLUNG VON INFORMATIONEN AUF DER
INTERNETSEITE
Insbesondere die folgenden Unterlagen sind gemäß § 108 Abs 3 und 4 AktG
spätestens ab 20. April 2021 auf der im Firmenbuch eingetragenen Internetseite
der Gesellschaft unter www.oberbank.at/hauptversammlung [https://
www.oberbank.at/hauptversammlung] zugänglich:

* Jahresabschluss mit Lagebericht,
* Corporate-Governance-Bericht inkl. Diversitätskonzept,
* Konzernabschluss mit Konzernlagebericht,
* Vorschlag für die Gewinnverwendung,
* Nichtfinanzieller Bericht,
* Bericht des Aufsichtsrats,

jeweils für das Geschäftsjahr 2020;

* Beschlussvorschläge zu den Tagesordnungspunkten 2 bis 9,
* Vergütungsbericht,
* Vergütungspolitik,
* Erklärungen der Kandidaten für die Wahlen in den Aufsichtsrat zu TOP 5 gemäß §
  87 Abs 2 AktG samt Lebenslauf,
* Vollmachtsformular für die besonderen Stimmrechtsvertreter gem § 3 Abs 4
  COVID-19-GesV,
* Formular für den Widerruf einer Vollmacht,
* Frageformular,
* vollständiger Text dieser Einberufung sowie
* Information über die organisatorischen und technischen Voraussetzungen für die
  Teilnahme gem § 3 Abs 3 iVm § 2 Abs 4 COVID-19-GesV ("Teilnahmeinformation").


IV. NACHWEISSTICHTAG UND VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE TEILNAHME AN DER
HAUPTVERSAMMLUNG
Die Berechtigung zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur
Ausübung des Stimmrechts und der übrigen Aktionärsrechte, die im Rahmen dieser
virtuellen Hauptversammlung nach Maßgabe der COVID-19-GesV geltend zu machen
sind, richtet sich nach dem Anteilsbesitz am Ende des 1. Mai 2021 (24:00 Uhr,
Wiener Zeit) (Nachweisstichtag).
Zur Teilnahme an und zur Ausübung ihrer Aktionärsrechte in dieser virtuellen
Hauptversammlung nach Maßgabe der COVID-19-GesV ist nur berechtigt, wer an
diesem Nachweisstichtag Aktionär ist und dies der Gesellschaft nachweist.
Für den Nachweis des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag ist eine
Depotbestätigung gemäß § 10a AktG vorzulegen, die der Gesellschaft spätestens am
6. Mai 2021 (24:00 Uhr, Wiener Zeit) ausschließlich auf einem der folgenden
Kommunikationswege und Adressen zugehen muss:

  1. für die Übermittlung der Depotbestätigung in Textform, die die Satzung
     gemäß § 19 Abs 3 genügen lässt


  1. für die Übermittlung der Depotbestätigung in Textform, die die Satzung
     gemäß § 19 Abs 3 genügen lässt


(i) für die Übermittlung der Depotbestätigung in Textform, die die Satzung gemäß
§ 19 Abs 3 genügen lässt
Per Telefax: +43 (0) 1 8900 500-46; Per E-Mail 
anmeldung.oberbank@hauptversammlung.at; (Depotbestätigungen bitte im Format PDF)
(ii) für die Übermittlung der Depotbestätigung in Schriftform
Per Post oder Boten
Oberbank AG; c/o HV-Veranstaltungsservice GmbH; Köppel 60; 8242 St. Lorenzen am
Wechsel
Per SWIFT: OBKLAT2L; (Message Type MT598, unbedingt ISIN AT0000625108 im Text
angeben)
Ohne rechtzeitig bei der Gesellschaft einlangende Depotbestätigung kann die
Bestellung eines besonderen Stimmrechtsvertreters und die Ausübung des
Auskunftsrechts der Aktionäre nicht wirksam erfolgen.
Die Aktionäre werden gebeten, sich an ihr depotführendes Kreditinstitut zu
wenden und die Ausstellung und Übermittlung einer Depotbestätigung zu
veranlassen.
Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien
und hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.
Depotbestätigung gemäß § 10a AktG
Die Depotbestätigung ist vom depotführenden Kreditinstitut mit Sitz in einem
Mitglied­staat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem Vollmitgliedstaat
der OECD auszustellen und hat folgende Angaben zu enthalten (§ 10a Abs 2 AktG):

* Angaben über den Aussteller: Name/Firma und Anschrift oder eines im Verkehr
  zwischen Kreditinstituten gebräuchlichen Codes (SWIFT-Code),
* Angaben über den Aktionär: Name/Firma, Anschrift, Geburtsdatum bei natürlichen
  Personen, gegebenenfalls Register und Registernummer bei juristischen
  Personen,
* Angaben über die Aktien: Anzahl der Aktien des Aktionärs, ISIN AT0000625108
  (international gebräuchliche Wertpapierkennnummer),
* Depotnummer, Wertpapierkontonummer bzw. eine sonstige Bezeichnung,
* Zeitpunkt oder Zeitraum, auf den sich die Depotbestätigung bezieht.

Die Depotbestätigung als Nachweis des Anteilsbesitzes zur Teilnahme an der
Hauptver­sammlung muss sich auf das Ende des Nachweisstichtages 1. Mai 2021 (24:
00 Uhr, Wiener Zeit) beziehen.
Die Depotbestätigung wird in deutscher Sprache oder in englischer Sprache
entgegengenommen.

V. BEVOLLMÄCHTIGUNG EINES BESONDEREN STIMMRECHTSVERTRETERS UND DAS DABEI
EINZUHALTENDE VERFAHREN
Jeder Aktionär, der zur Teilnahme an der Hauptversammlung nach Maßgabe des
COVID-19-GesG und der COVID-19-GesV berechtigt ist und dies der Gesellschaft
gemäß den Festlegungen in dieser Einberufung Punkt IV nachgewiesen hat, hat das
Recht, einen besonderen Stimmrechtsvertreter zu bestellen.
Die Stellung eines Beschlussantrags, die Stimmabgabe und die Erhebung eines
Widerspruchs in dieser virtuellen Hauptversammlung der Oberbank AG am 11. Mai
2021 können gemäß § 3 Abs 4 COVID-19-GesV nur durch einen der besonderen
Stimmrechtsvertreter erfolgen.
Die besonderen Stimmrechtsvertreter werden in der Teilnahmeinformation bekannt
gegeben.
Jeder Aktionär kann eine der vier von der Gesellschaft in der
Teilnahmeinformation genannten Personen als seinen besonderen
Stimmrechtsvertreter auswählen und dieser Vollmacht erteilen.
Für die Vollmachtserteilung an die besonderen Stimmrechtsvertreter ist auf der
Internetseite der Gesellschaft unter www.oberbank.at/hauptversammlung ein
eigenes Vollmachtsformular abrufbar, welches zwingend zu verwenden ist.
Für die Vollmachtserteilung, die dazu vorgesehenen Übermittlungsmöglichkeiten
und Fristen sind die in der Teilnahmeinformation enthaltenen Regelungen zu
beachten.
Eine persönliche Übergabe der Vollmacht am Versammlungsort ist ausdrücklich
ausgeschlossen.

VI. HINWEISE AUF DIE RECHTE DER AKTIONÄRE GEM §§ 109, 110, 118 UND 119 AKTG
1. Ergänzung der Tagesordnung durch Aktionäre nach § 109 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 % des Grundkapitals erreichen und die seit
min­destens drei Monaten vor Antragstellung Inhaber dieser Aktien sind, können
schriftlich verlangen, dass zusätzliche Punkte auf die Tagesordnung dieser
Hauptver­sammlung gesetzt und bekannt gemacht werden, wenn dieses Verlangen in
Schriftform per Post oder Boten spätestens am 20. April 2021 (24:00 Uhr, Wiener
Zeit) der Gesellschaft ausschließlich an die Adresse Oberbank AG, Abteilung
Sekretariat & Kommunikation, z.H. Mag. Andreas Pachinger, 4020 Linz, Untere
Donaulände 28, oder, wenn per E-Mail, mit qualifizierter elektronischer Signatur
an die E-Mail-Adresse  andreas.pachinger@oberbank.at
[andreas.pachinger@oberbank.at]. Jedem so beantragten Tagesordnungspunkt muss
ein Beschlussvorschlag samt Begründung beiliegen. Der Tagesordnungspunkt und der
Beschlussvorschlag, nicht aber dessen Begründung, muss jedenfalls auch in
deutscher Sprache abgefasst sein, wobei im Fall eines Widerspruchs zwischen dem
deutschen und dem anderssprachigen Text der deutsche Text vorgeht. Die
Aktionärseigenschaft ist durch die Vorlage einer Depotbestätigung gemäß § 10a
AktG nachzuweisen, in der bestätigt wird, dass die an­tragstellenden Aktionäre
seit mindestens drei Monaten vor Antragstel­lung Inhaber der Aktien sind und die
zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sie­ben Tage sein
darf. Bei mehreren Aktionären, die nur zusammen den erforderlichen Aktienbesitz
in Höhe von 5% des Grundkapitals erreichen, müssen sich die Depotbestätigungen
für alle Aktionäre auf denselben Zeitpunkt (Tag, Uhrzeit) beziehen.
Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die Depotbestätigung wird auf die
Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung (Punkt IV) verwiesen.
2. Beschlussvorschläge von Aktionären zur Tagesordnung nach § 110 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen 1 % des Grundkapitals erreichen, können zu
je­dem Punkt der Tagesordnung in Textform Vorschläge zur Beschlussfassung samt
Be­grün­dung übermitteln und verlangen, dass diese Vorschläge zusammen mit den
Namen der betreffenden Aktionäre, der anzuschließenden Begründung und einer
allfälligen Stellungnahme des Vorstands oder des Aufsichtsrats auf der im
Firmenbuch eingetragenen Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht
werden, wenn dieses Verlangen in Textform spätestens am 30. April 2021 (24:00
Uhr, Wiener Zeit) der Gesellschaft entweder per Telefax an +43 732 7802 37555
oder Post bzw. Boten an Oberbank AG, Abteilung Sekretariat & Kommunikation, z.H.
Mag. Andreas Pachinger, 4020 Linz, Untere Donaulände 28, oder per E-Mail an 
andreas.pachinger@oberbank.at [andreas.pachinger@oberbank.at], wobei das
Verlangen in Textform, beispielsweise als PDF, dem E-Mail anzuschließen ist,
zugeht.
Sofern für Erklärungen die Textform im Sinne des § 13 Abs 2 AktG vorgeschrieben
ist, muss die Erklärung in einer Urkunde oder auf eine andere zur dauerhaften
Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben, die Person des
Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der
Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden. Der Beschlussvorschlag,
nicht aber dessen Begründung, muss jedenfalls auch in deutscher Sprache
abgefasst sein, wobei im Fall eines Widerspruchs zwischen dem deutschen und dem
anderssprachigen Text der deutsche Text vorgeht.
Bei einem Vorschlag zur Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds tritt an die Stelle
der Begründung die Erklärung der vorgeschlagenen Person gemäß § 87 Abs 2 AktG.
Die Aktionärseigenschaft ist durch die Vorlage einer Depotbestätigung gemäß §
10a AktG, die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als
sieben Tage sein darf, nachzuweisen. Bei mehreren Aktionären, die nur zusammen
den erforderlichen Aktienbesitz in Höhe von 1% des Grundkapitals erreichen,
müssen sich die Depotbestätigungen für alle Aktionäre auf denselben Zeitpunkt
(Tag, Uhrzeit) beziehen.
Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die Depotbestätigung wird auf die
Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung (Punkt IV) verwiesen.
3. Angaben gem § 110 Abs 2 Satz 2 iVm § 86 Abs 7 und 9 AktG
Zum Tagesordnungspunkt 5 "Wahlen in den Aufsichtsrat" und der allfälligen
Erstattung eines entsprechenden Wahlvorschlags durch Aktionäre gemäß § 110 AktG
macht die Gesellschaft folgende Angaben:
Der Aufsichtsrat der Oberbank AG besteht derzeit aus zehn von der
Hauptversammlung gewählten Mitgliedern (Kapitalvertretern) und fünf vom
Betriebsrat gemäß § 110 ArbVG entsandten Mitgliedern. Von den zehn
Kapitalvertretern sind sieben Männer und drei Frauen; von den
Arbeitnehmervertretern sind zwei Männer und drei Frauen.
Die Oberbank AG unterliegt dem Anwendungsbereich von § 86 Abs 7 AktG und hat das
Mindestanteilsgebot gemäß § 86 Abs 7 AktG zu berücksichtigen.
Ein Widerspruch gemäß § 86 Abs 9 AktG wurde weder von der Mehrheit der
Kapitalvertreter noch von der Mehrheit der Arbeitnehmervertreter erhoben, sodass
es daher nicht zur Getrennterfüllung, sondern zur Gesamterfüllung des
Mindestanteilsgebot gemäß § 86 Abs 7 AktG kommt.
Zum Ende der kommenden Hauptversammlung scheiden zwei Mitglieder als
Kapitalvertreter aus dem Aufsichtsrat aus. Es sind daher von der
Hauptversammlung zwei Mitglieder zu wählen, um diese Zahl wieder zu erreichen.
Sollte es zum Tagesordnungspunkt 5. "Wahlen in den Aufsichtsrat" zu keiner
Erhöhung oder Verringerung der Anzahl der Mitglieder im Rahmen der Satzung und §
86 Abs. 1 AktG kommen, ist bei der Erstattung von Wahlvorschlägen durch
Aktionäre jedenfalls darauf Bedacht zu nehmen, dass im Falle der Annahme des
Wahlvorschlags mindestens fünf Frauen dem Aufsichtsrat angehören; dies ist im
vorliegenden Fall ohnehin erfüllt.
4. Auskunftsrecht der Aktionäre nach § 118 AktG
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft über
Angelegen­heiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen
Beurteilung eines Tages­ordnungspunkts erforderlich ist. Die Auskunftspflicht
erstreckt sich auch auf die rechtlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem
verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den
Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.
Die Auskunft darf verweigert werden, soweit sie nach vernünftiger
unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen oder einem
verbundenen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen, oder ihre
Erteilung strafbar wäre.
Voraussetzung für die Ausübung des Auskunftsrechts der Aktionäre ist der
Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme (Punkt IV. der Einberufung).
Ausdrücklich wird jedoch darauf hingewiesen, dass das Auskunftsrecht und das
Rederecht während dieser virtuellen Hauptversammlung von den Aktionären selbst
im Wege der elektronischen Post ausschließlich durch Übermittlung von Fragen
bzw. des Redebeitrags per E-Mail direkt an die Gesellschaft an die Emailadresse 
fragen.oberbank@hauptversammlung.at [fragen.oberbank@hauptversammlung.at]
ausgeübt werden kann.
Die Aktionäre werden gebeten, alle Fragen bereits im Vorfeld in Textform per E-
Mail an die Adresse  fragen.oberbank@hauptversammlung.at
[fragen.oberbank@hauptversammlung.at] zu übermitteln, und zwar so rechtzeitig,
dass diese spätestens am 3. Werktag vor der Hauptversammlung, das ist der 6. Mai
2021, bei der Gesellschaft einlangen. Dies dient der Wahrung der
Sitzungsökonomie im Interesse aller Teilnehmer an der Hauptversammlung,
insbesondere für Fragen, die einer längeren Vorbereitungszeit bedürfen.
Damit ermöglichen Sie dem Vorstand eine möglichst genaue Vorbereitung und rasche
Beantwortung der von Ihnen gestellten Fragen.
Bitte bedienen Sie sich des Frageformulars, welches auf der Internetseite der
Gesellschaft unter www.oberbank.at/hauptversammlung [https://www.oberbank.at/
hauptversammlung] abrufbar ist. Wenn dieses Frageformular nicht verwendet wird,
muss die Person (Name/Firma, Geburtsdatum/Firmenbuchnummer des Aktionärs) im
entsprechenden E-Mail genannt werden. Um die Gesellschaft in die Lage zu
versetzen, die Identität und Übereinstimmung mit der Depotbestätigung
festzustellen, bitten wir Sie, in diesem Fall auch Ihre Depotnummer in dem E-
Mail anzugeben.
Bitte beachten Sie, dass dafür während der Hauptversammlung von dem Vorsitzenden
angemessene zeitliche Beschränkungen festgelegt werden können.
Genauere Informationen und Modalitäten zur Ausübung des Auskunftsrechts der
Aktionäre gem § 118 AktG werden in der Teilnahmeinformation festgelegt.
5. Anträge von Aktionären in der Hauptversammlung nach § 119 AktG
Jeder Aktionär ist - unabhängig von einem bestimmten Anteilsbesitz - berechtigt,
in der virtuellen Hauptversammlung nach Maßgabe des COVID-19-GesG und der COVID-
19-GesV durch seinen besonderen Stimmrechtsvertreter zu jedem Punkt der
Tagesord­nung Anträge zu stellen.
Der Zeitpunkt, bis zu dem Weisungen an den besonderen Stimmrechtsvertreter zur
Stellung von Anträgen möglich sind, wird im Laufe der virtuellen
Hauptversammlung vom Vorsitzenden festgelegt.
Voraussetzung hierfür ist der Nachweis der Teilnahmeberechtigung im Sinne dieser
Einberufung und die Erteilung einer entsprechenden Vollmacht an den besonderen
Stimmrechtsvertreter gemäß Punkt V. dieser Einberufung.
Ein Aktionärsantrag auf Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds setzt jedoch zwingend
die rechtzeitige Übermittlung eines Beschlussvorschlags gemäß § 110 AktG voraus:
Personen zur Wahl in den Aufsichtsrat (Punkt 5 der Tagesordnung) können nur von
Aktionären, deren Anteile zusammen 1 % des Grundkapitals erreichen,
vorgeschlagen werden. Solche Wahlvorschläge müssen spätestens am 30. April 2021
in der oben angeführten Weise (Punkt VI Abs 2) der Gesellschaft zugehen. Jedem
Wahlvorschlag ist die Erklärung gemäß § 87 Abs 2 AktG der vorgeschlagenen Person
über ihre fachliche Qualifikation, ihre beruflichen oder vergleichbaren
Funktionen sowie über alle Umstände, die die Besorgnis einer Befangenheit
begründen könnten, anzuschließen.
Widrigenfalls darf der Aktionärsantrag auf Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds bei
der Abstimmung nicht berücksichtigt werden.
Hinsichtlich der Angaben gemäß § 110 Abs 2 Satz 2 iVm § 86 Abs 7 und 9 AktG wird
auf die Ausführungen zu Punkt VI. Abs 3 verwiesen.
Genauere Informationen und Modalitäten zur Ausübung des Antragsrechts der
Aktionäre gem § 119 AktG werden in der Teilnahmeinformation festgelegt.
6. Information zum Datenschutz der Aktionäre
Die Oberbank AG verarbeitet personenbezogene Daten der Aktionäre (insbesondere
jene gemäß § 10a Abs. 2 AktG, dies sind Name, Anschrift, Geburtsdatum, Nummer
des Wertpapierdepots, Anzahl der Aktien des Aktionärs, gegebenenfalls
Aktiengattung, Nummer der Stimmkarte sowie gegebenenfalls Name und Geburtsdatum
des oder der Bevollmächtigten) auf Grundlage der geltenden
Datenschutzbestimmungen, insbesondere der Europäischen Datenschutz-
Grundverordnung (DSGVO) sowie des österreichischen Datenschutzgesetzes, um den
Aktionären die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu
ermöglichen.
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten von Aktionären ist für die
Teilnahme von Aktionären und deren Vertretern an der Hauptversammlung gemäß dem
Aktiengesetz zwingend erforderlich. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist
somit Artikel 6 (1) c) DSGVO.
Für die Verarbeitung ist die Oberbank AG die verantwortliche Stelle. Die
Oberbank AG bedient sich zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung
externer Dienstleistungsunternehmen, wie etwa Notaren, Rechtsanwälten, Banken
und IT-Dienstleistern. Diese erhalten von Oberbank AG nur solche
personenbezogenen Daten, die für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung
erforderlich sind, und verarbeiten die Daten ausschließlich nach Weisung der
Oberbank AG. Soweit rechtlich notwendig, hat die Oberbank AG mit diesen
Dienstleistungsunternehmen eine datenschutzrechtliche Vereinbarung
abgeschlossen.
Nimmt ein Aktionär an der Hauptversammlung teil, können die besonderen
Stimmrechtsvertreter , die Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder, der Notar und
alle anderen Personen mit einem gesetzlichen Teilnahmerecht in das gesetzlich
vorgeschriebene Teilnehmerverzeichnis (§ 117 AktG) Einsicht nehmen und dadurch
auch die darin genannten personenbezogenen Daten (u. a. Name, Wohnort,
Beteiligungsverhältnis) einsehen. Die Oberbank AG ist zudem gesetzlich
verpflichtet, personenbezogene Aktionärsdaten (insbesondere das
Teilnehmerverzeichnis) als Teil des notariellen Protokolls zum Firmenbuch
einzureichen (§ 120 AktG).
Die Daten der Aktionäre werden anonymisiert bzw. gelöscht, sobald sie für die
Zwecke, für die sie erhoben bzw. verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind,
und soweit nicht andere Rechtspflichten eine weitere Speicherung erfordern.
Nachweis- und Aufbewahrungspflichten ergeben sich insbesondere aus dem
Unternehmens-, Aktien- und Übernahmerecht, aus dem Steuer- und Abgabenrecht
sowie aus Geldwäschebestimmungen. Sofern rechtliche Ansprüche von Aktionären
gegen die Oberbank AG oder umgekehrt von der Oberbank AG gegen Aktionäre erhoben
werden, dient die Speicherung personenbezogener Daten der Klärung und
Durchsetzung von Ansprüchen in Einzelfällen. Im Zusammenhang mit
Gerichtsverfahren vor Zivilgerichten kann dies zu einer Speicherung von Daten
während der Dauer der Verjährung zuzüglich der Dauer des Gerichtsverfahrens bis
zu dessen rechtskräftiger Beendigung führen.
Jeder Aktionär hat ein jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigungs-,
Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht bezüglich der Verarbeitung der
personenbezogenen Daten sowie ein Recht auf Datenübertragung nach Kapitel III
der DSGVO. Diese Rechte können Aktionäre gegenüber der Oberbank AG unentgeltlich
über die E-Mail-Adresse  datenschutz@oberbank.at [datenschutz@oberbank.at] oder
über die folgenden Kontaktdaten geltend machen: Oberbank AG,
Datenschutzbeauftragter, Untere Donaulände 28, 4020 Linz.
Zudem steht den Aktionären ein Beschwerderecht bei der Datenschutz-
Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DSGVO zu.
Weitere Informationen zum Datenschutz sind auf der Internetseite der Oberbank AG
www.oberbank.at [https://www.oberbank.at/] zu finden.

VII. WEITERE ANGABEN UND HINWEISE
1. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der
Gesellschaft EUR 105.921.900,-- und ist zerlegt in 35.307.300 auf Inhaber
lautende Stamm-Stückaktien. Jede Stamm-Stückaktie gewährt eine Stimme.
Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 133.843
Stamm-Stückaktien als eigene Aktien. Hieraus stehen ihr keine Rechte zu, auch
nicht das Stimmrecht. 216 Stück-Stammaktien sind gemäß § 67 iVm § 262 Abs. 29
AktG für kraftlos erklärt. Die Gesamtzahl der stimmberechtigten Aktien beträgt
demzufolge im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 35.173.241 Stück.
2. Keine physische Anwesenheit
Wir weisen nochmals ausdrücklich darauf hin, dass bei der Durchführung der
kommenden Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung gemäß der COVID-19-
GesV am Ort der Hauptversammlung weder Aktionäre noch Gäste persönlich
zugelassen sind.

Linz, im April 2021
Der Vorstand



Rückfragehinweis:
Oberbank AG, Abteilung Sekretariat
Mag. Andreas Pachinger, Tel. 0043 / 732 / 7802 - 37460 
andreas.pachinger@oberbank.at

Ende der Mitteilung                               euro adhoc
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Emittent:    Oberbank AG
             Untere Donaulände  28
             A-4020 Linz
Telefon:     +43(0)732/78 02-0
FAX:         +43(0)732/78 58 10
Email:        sek@oberbank.at
WWW:      www.oberbank.at
ISIN:        AT0000625108, AT0000625132
Indizes:     WBI
Börsen:      Wien
Sprache:     Deutsch

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