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HUK-COBURG

Tipps für den Alltag
Beim Gebrauchtwagenkauf an Versicherungsschutz denken

Coburg (ots)

Wer ein Auto kaufen will, entscheidet sich oft
nicht für ein Neues, sondern für einen Gebrauchtwagen.
Ausschlaggebend dafür, welches das richtige Fahrzeug ist, sind
zumeist Zustand und Preis des Wagens. Doch wer sein neues Auto von
einem Privatmann kauft, sollte nicht vergessen: Mit dem Kauf
übernimmt er grundsätzlich den dazugehörigen Kfz-Versicherungvertrag,
darauf weist die HUK-COBURG Versicherungsgruppe hin.
Der Käufer hat aber, ebenso wie der Versicherer, ein
außerordentliches Kündigungsrecht. Dieses Recht gilt als
wahrgenommen, wenn der Käufer das Auto mit der Doppelkarte eines
anderen Versicherers auf seinen Namen ummeldet. Übernimmt der Käufer
den Vertrag vom Verkäufer, müssen beide Seiten entscheiden, wie sie
es mit der Beitragszahlung für das laufende Versicherungsjahr halten.
Gegenüber dem Versicherer haften Käufer und Verkäufer hierfür
gleichermaßen.
Der Vertrag des Käufers wird übrigens nach seinen persönlichen
Risikomerkmalen, also beispielsweise nach seiner jährlichen
Fahrleistung oder seinem Schadenfreiheitsrabatt, eingestuft. Seinen
Schadenfreiheitsrabatt kann der Verkäufer selber weiter nutzen.
Verhalten sich beide Seiten regelkonform, gibt es keine Probleme.
Was ist aber, wenn der Käufer das Auto nicht ummeldet oder vor der
Ummeldung einen Schaden verursacht, oder wenn der Verkäufer entgegen
der Absprache ein nicht-versichertes Auto übergibt?
Um Schwierigkeiten zu vermeiden, sollte immer ein schriftlicher
Kaufvertrag geschlossen werden. - Manche Versicherer, wie die
HUK-COBURG, stellen ihren Kunden kostenlos Musterverträge zur
Verfügung. (Der Vertrag kann unter http://www.huk.de auch im Internet
abgerufen werden.) - Im Vertrag sollten beide Seiten die genaue
Uhrzeit der Autoübergabe festhalten. Je eine Kopie des Vertrags ist
an die Kfz-Zulassungsstelle und an die Versicherungsgesellschaft zu
schicken. Verursacht dann der Käufer noch vor der Ummeldung einen
Unfall, zahlt die Versicherung den Schaden.
Dies gilt auch, wenn der Käufer "vergisst", das Auto umzumelden
und später einen Unfall verursacht. Der Verkäufer haftet in diesem
Fall für die Versicherungsprämie des laufenden Versicherungsjahrs.
Um dies zu vermeiden sollte der Kaufvertrag auch eine Erklärung
des Käufers enthalten, ob er  den Versicherungsvertrag fortführt oder
ihn kündigt und bei einer anderen Gesellschaft eine Versicherung
beantragt. Leider sehen selbst manche Muster-Kaufverträge eine solche
Klausel nicht immer vor.
Erklärt der Käufer, er übernehme die Kfz-Versicherung des
Verkäufers, hält sie sich wegen der Beitragszahlung künftig an den
Käufer. Erklärt der Käufer, die Versicherung zu kündigen, unterlässt
es dann aber, wird die Zulassungsstelle versuchen, das Auto aus dem
Verkehr zu ziehen, weil für das Auto kein Versicherungsschutz mehr
besteht.
Der Käufer wiederum sollte sich, bevor er losfährt, auf jeden Fall
vergewissern, dass für das Auto noch Versicherungsschutz besteht.  Am
besten lässt er sich vom Verkäufer die Versicherungspolice und den
Nachweis, dass die Prämie bezahlt ist, zeigen. Außerdem muss er
darauf achten, dass die Kennzeichen noch den amtlichen Stempel
tragen. Sonst läuft er Gefahr, eventuell vor der Ummeldung
angerichtete Schäden selber bezahlen zu müssen.
Ansprechpartnerin bei Rückfragen 
Karin Benning (T. 0 5 61/96-20 82;
e-mail  karin.benning@huk-coburg.de)

Original-Content von: HUK-COBURG, übermittelt durch news aktuell

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