Keine Seltenheit: Beinbruch im Winterurlaub
Coburg (ots)
- Auslandsreise-Krankenversicherung gibt Sicherheit bei Ski-Unfällen
- Wo brauchen Skiläufer:innen private Haftpflichtversicherung?
Winterurlaub: Sonne, Schnee und Spaß pur? Die Realität sieht oft anders aus: Jahr für Jahr verunglücken Tausende von Skiläufer:innen auf den Pisten und müssen im Krankenhaus behandelt werden. Unschöne Aussichten, über die niemand gerne nachdenkt. Doch Bescheid zu wissen, zahlt sich aus - vor allem im Ausland.
Gesetzlich Krankenversicherte können mit der Europäischen Versicherungskarte (EHIC) in der EU zum Arzt gehen. Diese Regelung schließt auch die Schweiz, Liechtenstein, Island, Norwegen und Mazedonien ein. Der Leistungskatalog des Urlaubslandes regelt die medizinische Versorgung, nicht immer entspricht die dem deutschen Standard. In manchen Staaten sind wesentlich höhere Zuzahlungen oder Eigenanteile üblich, und natürlich müssen Urlauber:innen immer einen Vertragsarzt aufsuchen.
Diese Vorgabe ist oft schwierig zu erfüllen. Warum? Das erklärt die HUK-COBURG. Wer die Berge herunterwedelt, sich verletzt und ins Krankenhaus kommt, stellt oft fest, dass Ärzte in Wintersportgebieten nur privat behandeln. Schon ein glatter Bruch und ein paar Tage Krankenhausaufenthalt können aber mehrere tausend Euro kosten. Ereignet sich der Unfall in einem Land, mit dem kein Sozialversicherungsabkommen besteht - zum Beispiel in den USA oder Kanada - müssen Verunglückte ohnehin die gesamte Behandlung selbst bezahlen.
Auch die Erstversorgung auf der Ski-Piste und der Transport ins Krankenhaus summieren sich schnell: Kosten von 800 Euro für einen Krankenwagen bis hin zu mehreren tausend Euro für einen Rettungseinsatz mit dem Hubschrauber sind realistisch. Die gesetzliche Krankenkasse übernimmt diese Kosten nicht.
Anders die Auslandsreise-Krankenversicherung: Sie zahlt sowohl die Privatbehandlung als auch den für den Transport von der Piste zum Arzt. Ist unfallbedingt ein Krankenrücktransport - zum Wohnort oder in ein deutsches Krankenhaus - unumgänglich, organisiert sie auch den. Das gilt selbstverständlich nicht nur für Unfälle, sondern auch für unvorhersehbare Erkrankungen, die im Ausland auftreten.
Für Privatkrankenversicherte ist das kein Thema. Ihr Versicherungsschutz schließt die Behandlungskosten beim Auslandsurlaub mit ein, übernimmt aber nicht immer die Kosten für den Krankenrücktransport. Bestehen Zweifel sollten sie vor Reiseantritt ausgeräumt werden, am besten durch einen Anruf beim Versicherer.
Bedenkenswert: Für Privatversicherte kann sich der Abschluss einer zusätzlichen Auslandsreise-Krankenversicherung vielleicht doch rechnen. Eventuell lässt sich damit die jährliche Beitragsrückerstattung retten bzw. der Selbstbehalt sparen.
Nicht ohne Haftpflichtversicherung
Gefahr lauert noch an anderer Stelle: Wer dem Rausch der Geschwindigkeit verfällt, darüber die Verkehrsregeln der Piste (FIS-Verhaltensregeln) vergisst und einen Unfall verursacht, muss haften. Bei den Geschwindigkeiten, die heute auf Ski-Pisten erreicht werden, kommt es häufig zu ernsthaften Verletzungen. Neben Behandlungskosten können Geschädigte auch Verdienstausfall oder Schmerzensgeld geltend machen. Bleiben schwerwiegende dauerhafte Schäden zurück, werden sogar lebenslange Rentenzahlungen fällig. Ohne private Haftpflichtversicherung muss der Schädiger das alles aus dem eigenen Portemonnaie bezahlen.
Eine fehlende Haftpflichtversicherung kann also für das Opfer schwerwiegende Konsequenzen haben: Reicht das Privatvermögen des Unfallverursachenden nicht, um die Ansprüche des Geschädigten zu erfüllen, geht letzterer leer aus. Auf italienischen Pisten ist eine Private Haftpflichtversicherung deshalb mittlerweile ein Muss. Wer ohne unterwegs ist, muss mit Bußgeldern von bis zu 150 Euro und dem Entzug des Skipasses rechnen.
Die Erfahrung zeigt, gerade bei dauerhaften Schäden braucht ein Unfallopfer Geld. Oft muss das Leben komplett umorganisiert, vielleicht sogar Wohnung oder Haus behindertengerecht ausgebaut werden. Im Invaliditätsfall hilft aber auch eine private Unfallversicherung. Sie zahlt unabhängig davon, ob das Opfer durch den Unfallverursachenden entschädigt wird oder nicht.
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