Sonderkündigungsrecht ermöglicht Kfz-Versicherungswechsel nach 30.11.
München (ots)
Nach Erhöhung des Versicherungsbeitrages außerordentliche Kündigung möglich / Wechselzeitpunkt günstig: Kfz-Haftpflichtprämie für Wechsler im Schnitt um 25 Prozent gesunken / Beitrag für Bestandskunden kann um fünf Prozent und mehr ansteigen
Erhöhen Versicherer die Beiträge für die Kfz-Versicherung, können Kunden ihren bestehenden Vertrag auch nach dem Stichtag am 30. November kündigen. Verbraucher, die ihr Sonderkündigungsrecht in Anspruch nehmen, profitieren derzeit von den stark gesunkenen Preisen in der Kfz-Versicherung: Seit August hat sich der durchschnittliche Kfz-Haftpflichtbeitrag für Versicherungswechsler um 25 Prozent verringert.
Für Bestandskunden kann sich der Versicherungsbeitrag 2015 um fünf Prozent und mehr erhöhen. Einige Versicherungsunternehmen teilen die Erhöhungen erst knapp vor oder sogar erst nach dem medial umworbenen Wechselstichtag mit, um Kündigungen zu verhindern.
CHECK24.de weist darauf hin, dass Versicherungskunden nach einer Prämienerhöhung - unabhängig vom Wechselstichtag - das Recht zur außerordentlichen Kündigung haben. Sie können ihren Vertrag innerhalb eines Monats nach Erhalt der Erhöhungsmitteilung mit Bezug auf den Preisanstieg außerordentlich kündigen.
Kfz-Beitrag für Versicherungswechsler seit August im Schnitt um 25 Prozent gesunken
Bestandskunden vieler Versicherungsunternehmen müssen mit Preiserhöhungen von fünf Prozent und mehr rechnen. Das ergab eine Stichprobe von CHECK24.de. Versicherungswechsler werden dagegen in der wechselintensiven Zeit von den Assekuranzen umgarnt und profitieren aktuell von den stark gesunkenen Kfz-Beiträgen: Die durchschnittliche Haftpflichtprämie für Versicherungswechsler*) ist von August bis November 2014 um 25 Prozent gefallen und liegt bereits jetzt zwei Prozent unter dem niedrigsten Stand 2013 (Dezember 2013: 257 Euro).
Viele Versicherungsunternehmen benachrichtigen ihre Bestandskunden erst kurz vor oder sogar erst nach dem Wechselstichtag über Beitragsveränderungen für das folgende Versicherungsjahr. Grund dafür ist, dass die Assekuranzen fürchten, durch hohe Preissteigerungen viele Kunden zu verlieren. Außerdem sehen Verbraucher in den meist intransparenten Rechnungen oft nicht, worauf die Beitragsänderung zurückzuführen ist und wie hoch diese ausfällt.
Sonderkündigungsrecht bei Erhöhung des Kfz-Versicherungsbeitrags
"Das Recht der außerordentlichen Kündigung besteht immer dann, wenn der Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers steigt", erklärt Daniel Friedheim vom Vergleichsportal CHECK24.de. "Es gilt z. B. dann, wenn die Erhöhung durch die Umstufung des Fahrzeugs in eine andere Regional- oder Typklasse bedingt ist. Steigt der Beitrag durch die Änderung prämienrelevanter Merkmale - beispielsweise indem der Kunde einen weiteren Fahrer versichert - gilt das Sonderkündigungsrecht nicht."
Ab der Benachrichtigung über die Prämienerhöhung haben Versicherungskunden einen Monat Zeit schriftlich zu kündigen. Dabei müssen sie sich explizit auf die Erhöhung der Beiträge beziehen - andernfalls kann die Assekuranz eine Kündigung nach dem 30. November ablehnen. Wirksam wird die Kündigung des Kfz-Versicherungsvertrages erst ab dem Zeitpunkt, zu dem der neue Preis gültig wird.
*)CHECK24-Haftpflichtprämienverlauf für Versicherungswechsler: Grundlage der Daten sind mehr als zwei Millionen über CHECK24.de getätigte Abschlüsse seit April 2009, Stand: 24.11.2014.
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