EANS-Hauptversammlung: FACC AG
Einberufung zur Hauptversammlung gemäß § 107
Abs. 3 AktG
-------------------------------------------------------------------------------- Information zur Hauptversammlung übermittelt durch euro adhoc mit dem Ziel einer europaweiten Verbreitung. Für den Inhalt ist der Emittent verantwortlich. -------------------------------------------------------------------------------- 01.06.2018 FACC AG mit dem Sitz in Ried i. Innkreis FN 336290w EINLADUNG zur 4. ordentlichen Hauptversammlung Wir laden hiermit unsere Aktionärinnen und Aktionäre (ISIN AT00000FACC2) zur 4. ordentlichen Hauptversammlung der FACC AG am Freitag, dem 29. Juni 2018, um 10.00 Uhr, in der MESSE RIED, Halle 17/1.Stock - Brucknerstrasse 39 in 4910 Ried im Innkreis, ein. TAGESORDNUNG 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses samt Lagebericht, des Konzernabschlusses samt Konzernlagebericht, des gesonderten nichtfinanziellen Berichtes, des Corporate-Governance-Berichtes und des vom Aufsichtsrat erstatteten Berichts für das Geschäftsjahr 2017/18. 2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinnes 3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2017/18. 4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017/18. 5. Beschlussfassung über die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017/18. 6. Wahlen in den Aufsichtsrat. 7. Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2018/19. UNTERLAGEN ZUR HAUPTVERSAMMLUNG Folgende Unterlagen werden ab 8. Juni 2018 gemäß § 108 Abs. 3 und 4 AktG zur Einsicht im Internet unter www.facc.com [http://www.facc.com/] zugänglich gemacht und werden in der Hauptversammlung aufliegen: - Jahresabschluss mit Lagebericht, - Konzernabschluss mit Konzernlagebericht, - Corporate-Governance-Bericht, - Gesonderter nichtfinanzieller Bericht - Bericht des Aufsichtsrats, jeweils für das Geschäftsjahr 2017/18 - Beschlussvorschläge zu den Tagesordnungspunkten 2-7 - Erklärung gemäß § 87 Abs 2 AktG zu Tagesordnungspunkt 6 - Text dieser Einberufung - Formulare für die Erteilung und den Widerruf einer Vollmacht HINWEIS AUF DIE RECHTE DER AKTIONÄRE GEM. §§ 109, 110 und 118 AktG Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 % des Grundkapitals erreichen und die seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung Inhaber dieser Aktien sind, können schriftlich verlangen, dass zusätzliche Punkte auf die Tagesordnung dieser Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht werden. Dieses Verlangen muss in Schriftform spätestens am 8. Juni 2018 der Gesellschaft ausschließlich an die Adresse, 4910 Ried i. Innkreis, Fischerstrasse 9, Abteilung Investor Relations, Manuel Taverne, zugestellt werden. Jedem so beantragten Tagesordnungspunkt muss ein Beschlussvorschlag samt Begründung beiliegen. Zum Nachweis der Aktionärseigenschaft genügt bei depotverwahrten Inhaberaktien die Vorlage einer Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, in der bestätigt wird, dass die antragstellenden Aktionäre seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung Inhaber der Aktien sind und die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein darf. Mehrere Depotbestätigungen über Aktien, die nur zusammen 5 % des Grundkapitals erreichen, müssen sich auf denselben Stichtag beziehen. Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die Depotbestätigung wird auf die Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung verwiesen. Aktionäre, deren Anteile zusammen 1 % des Grundkapitals erreichen, können zu jedem Punkt der Tagesordnung in Textform Vorschläge zur Beschlussfassung samt Begründung übermitteln und verlangen, dass diese Vorschläge zusammen mit den Namen der betreffenden Aktionäre, der anzuschließenden Begründung und einer allfälligen Stellungnahme des Vorstandes oder des Aufsichtsrates auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht werden. Dieses Verlangen in Textform muss spätestens am 20. Juni 2018 der Gesellschaft per Post an, 4910 Ried i. Innkreis, Fischerstrasse 9, Abteilung Investor Relations, Manuel Taverne, oder per E-Mail investor.relations@facc.com, wobei das Verlangen in Textform, beispielsweise als PDF, dem E-Mail anzuschließen ist, zugehen. Über einen Beschlussvorschlag, der gemäß § 110 Abs. 1 AktG bekannt gemacht wurde, ist nur dann abzustimmen, wenn er in der Hauptversammlung als Antrag wiederholt wird. Für den Nachweis der Aktionärseigenschaft zur Ausübung dieses Aktionärsrechts genügt bei depotverwahrten Inhaberaktien die Vorlage einer Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein darf. Mehrere Depotbestätigungen über Aktien, die nur zusammen 1 % des Grundkapitals erreichen, müssen sich auf denselben Stichtag beziehen. Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die Depotbestätigung wird auf die Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung verwiesen. Jeder Aktionär ist berechtigt, in der Hauptversammlung zu jedem Punkt der Tagesordnung Anträge zu stellen, die keiner vorherigen Bekanntmachung bedürfen. Voraussetzung hierfür ist der Nachweis der Teilnahmeberechtigung im Sinne der Einberufung. Dies gilt nicht für Wahlen in den Aufsichtsrat. Ein Aktionärsantrag auf Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds setzt zwingend die fristgerechte Übermittlung eines Beschlussvorschlags gemäß § 110 AktG samt einer Erklärung gemäß § 87 Abs 2 AktG voraus. Für Wahlen in den Aufsichtsrat (Tagesordnungspunkt 6) ist folgendes zu beachten: Bei einem Vorschlag zur Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds tritt an die Stelle der Begründung die Erklärung der vorgeschlagenen Person gemäß § 87 Abs 2 AktG. Diese müssen der Gesellschaft ebenfalls bis spätestens 20. Juni 2018 zugehen und von der Gesellschaft bis spätestens 22. Juni 2018 auf der im Firmenbuch eingetragenen Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht werden, widrigenfalls die betreffende Person nicht in die Abstimmung einbezogen werden darf. Bei der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern hat die Hauptversammlung die Kriterien des § 87 Abs 2a AktG, insbesondere die fachliche und persönliche Qualifikation der Mitglieder, die fachlich ausgewogene Zusammensetzung des Aufsichtsrats, Aspekte der Diversität und der Internationalität sowie die berufliche Zuverlässigkeit, zu beachten. ANGABEN GEM § 110 ABS. 2 S 2 AKTG: Der Aufsichtsrat der FACC AG besteht derzeit aus acht Kapitalvertretern und vier vom Betriebsrat gem. § 110 ArbVG entsandten Mitgliedern. Von den acht Kapitalvertreter sind sieben Männer und eine Frau, von den 4 Arbeitnehmervertretern sind einer ein Mann und drei Frauen. Mitgeteilt wird, dass sowohl die Kapitalvertreter als auch die Arbeitnehmervertreter auf die Erhebung eines Widerspruchs gem. § 86 Abs 9 AktG verzichteten und es daher nicht zur Getrennterfüllung, sondern zur Gesamterfüllung des Mindestanteilsgebot gem. § 86 Abs 7 AktG kommt. Punkt 11.1 der Satzung der FACC AG bestimmt, dass der Aufsichtsrat aus drei bis zehn von der Hauptversammlung gewählten Mitgliedern besteht. Derzeit besteht der Aufsichtsrat aus acht Kapitalvertretern. Es sind in der Hauptversammlung mindestens acht Kapitalvertreter zu wählen. Werden wieder acht Kapitalvertreter gewählt, ist eine Frau zu wählen, um das Mindestanteilsgebot gem. § 86 Abs 7 AktG (30 % Frauen) zu erfüllen, bei neun Kapitalvertretern sind infolge einer Erhöhung der Anzahl der Mitglieder im Rahmen der Satzung mindestens zwei Frauen zu wählen, um die Quote gem. § 86 Abs 7 AktG zu erfüllen, und bei zehn Kapitalvertretern sind infolge einer Erhöhung der Anzahl der Mitglieder im Rahmen der Satzung auch mindestens zwei Frauen zu wählen, um die Quote gem. § 86 Abs 7 AktG zu erfüllen. Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung eines Tagesordnungspunkts erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die Lage des Konzerns sowie der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Die Auskunft darf verweigert werden, soweit sie nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen, oder ihre Erteilung strafbar wäre. Fragen, deren Beantwortung einer längeren Vorbereitung bedürfen, mögen zur Wahrung der Sitzungsökonomie zeitgerecht vor der Hauptversammlung per E-Mail an investor.relations@facc.com oder schriftlich an die Gesellschaft in 4910 Ried im Innkreis, Fischerstraße 9, Abteilung Investor Relations, Manuel Taverne, gestellt werden. Weitergehende Informationen über diese Rechte der Aktionäre nach den §§ 109, 110 und 118 AktG sind ab sofort auf der Internetseite der Gesellschaft www.facc.com zugänglich. NACHWEISSTICHTAG UND TEILNAHME AN DER HAUPTVERSAMMLUNG Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts und der übrigen Aktionärsrechte, die im Rahmen der Hauptversammlung geltend zu machen sind, richtet sich nach dem Anteilsbesitz am Ende des 19. Juni 2018 (Nachweisstichtag). Zur Teilnahme an der Hauptversammlung ist nur berechtigt, wer an diesem Stichtag Aktionär ist und dies der Gesellschaft nachweist. Es genügt für den Nachweis des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag eine Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, die der Gesellschaft spätestens am 26. Juni 2018 an die Anmeldestelle zugehen muss. Anmeldestelle: Fax-Nr.: +43(0)1 8900 500 99 E-Mail Adresse: anmeldung.facc@hauptversammlung.at (als eingescannter Anhang; PDF, TIF etc.) Per SWIFT: GIBAATWGGMS (Message Type MT598, unbedingt ISIN im Text angeben) Depotbestätigung gemäß § 10a AktG Die Depotbestätigung ist vom depotführenden Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem Vollmitgliedstaat der OECD auszustellen und hat folgende Angaben zu enthalten: * Angaben über den Aussteller: Name/Firma und Anschrift oder eines im Verkehr zwischen Kreditinstituten gebräuchlichen Codes (SWIFT-Code) * Angaben über den Aktionär: Name/Firma, Anschrift, Geburtsdatum bei natürlichen Personen, gegebenenfalls Register und Registernummer bei juristischen Personen * Angaben über die Aktien: Anzahl der Aktien (ISIN AT00000FACC2) des Aktionärs * Depotnummer bzw. eine sonstige Bezeichnung, * ausdrückliche Angabe, dass sich die Bestätigungen auf den Depotstand 19. Juni 2018 um 24:00 Uhr MESZ beziehen. Die Depotbestätigung wird in deutscher Sprache oder in englischer Sprache entgegengenommen. Die Aktionäre werden durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung bzw. durch Übermittlung einer Depotbestätigung nicht blockiert; Aktionäre können deshalb über ihre Aktien auch nach erfolgter Anmeldung bzw. Übermittlung einer Depotbestätigung weiterhin frei verfügen. VERTRETUNG DURCH BEVOLLMÄCHTIGTE Jeder Aktionär, der zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt ist, hat das Recht einen Vertreter zu bestellen, der im Namen des Aktionärs an der Hauptversammlung teilnimmt und dieselben Rechte wie der Aktionär hat, den er vertritt. Die Vollmacht muss einer bestimmten Person (einer natürlichen oder einer juristischen Person) in Textform erteilt werden, wobei auch mehrere Personen bevollmächtigt werden können. Die Vollmacht muss der Gesellschaft ausschließlich an einer der nach genannten Adressen zugehen: per Telefax: +43(0)1 8900 500 99 Per SWIFT: GIBAATWGGMS (Message Type MT598, unbedingt ISIN im Text angeben) Per Post: FACC AG Investor Relations Fischer Strasse 9 4910 Ried i. Innkreis Per E-Mail: anmeldung.facc@hauptversammlung.at (als eingescannter Anhang; PDF, TIF etc.) Persönlich bei Registrierung zur Hauptversammlung am Versammlungsort. Ein Vollmachtformular und ein Formular für den Widerruf der Vollmacht werden auf Verlangen zugesandt und sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.facc.com abrufbar. Sofern die Vollmacht nicht am Tag der Hauptversammlung bei der Registrierung persönlich übergeben wird, soll die Vollmacht spätestens am 28. Juni 2018 bis 14 Uhr bei der Gesellschaft einlangen. Die vorstehenden Vorschriften über die Erteilung der Vollmacht gelten sinngemäß für den Widerruf der Vollmacht. Hat ein Aktionär seinem depotführenden Kreditinstitut Vollmacht erteilt, so genügt es, wenn dieses zusätzlich zur Depotbestätigung auf einem der dafür zugelassenen Wege (siehe oben) die Erklärung abgibt, dass ihm Vollmacht erteilt wurde. Als besonderer Service steht den Aktionären ein Vertreter vom Interessenverband für Anleger, IVA, Feldmühlgasse 22/4, 1130 Wien, als unabhängiger Stimmrechtsvertreter für die weisungsgebundene Stimmrechtsausübung in der Hauptversammlung zur Verfügung. Seitens IVA ist vorgesehen, dass Herr Florian Beckermann bei der Hauptversammlung diese Aktionäre vertreten wird. Für die Bevollmächtigung von Florian Beckermann ist auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.facc.com [http://www.facc.com/] ein spezielles Vollmachtsformular abrufbar, welches der Gesellschaft ausschließlich an einer der oben genannten Adressen (Telefax, E-Mail, Post) für die Übermittlung von Vollmachten zugehen muss. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit einer direkten Kontaktaufnahme mit Herrn Florian Beckermann vom IVA unter Tel. +43 (0) 1 8763343 - 30, Fax +43 (0) 1 8763343 - 39 oder E-Mail florian.beckermann@iva.or.at. Der Aktionär hat Herrn Florian Beckermann Weisungen zu erteilen, wie dieser (oder allenfalls ein von Herrn Florian Beckermann bevollmächtigter Subvertreter) das Stimmrecht auszuüben hat. Florian Beckermann übt das Stimmrecht ausschließlich auf der Grundlage der vom Aktionär erteilten Weisungen aus. Ohne ausdrückliche Weisungen ist die Vollmacht ungültig. Bitte beachten Sie, dass der Stimmrechtsvertreter keine Aufträge zu Wortmeldungen, zur Erhebung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Fragen oder von Anträgen entgegennimmt. GESAMTZAHL DER AKTIEN UND STIMMRECHTE Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung ist das Grundkapital der Gesellschaft eingeteilt in 45.790.000 Stückaktien. Jede Aktie gewährt eine Stimme. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien. Die Gesamtzahl der teilnahme- und stimmberechtigten Aktien beträgt demzufolge im Zeitpunkt der Einberufung 45.790.000. Um den reibungslosen Ablauf bei der Eingangskontrolle zu ermöglichen, werden die Aktionäre gebeten, sich rechtzeitig vor Beginn der Hauptversammlung einzufinden. Die Aktionäre bzw. ihre Vertreter werden gebeten, zur Überprüfung der Identität am Eingang zur Hauptversammlung einen amtlichen Lichtbildausweis (Führerschein, Reisepass, Personalausweis) vorzulegen. Einlass zur Behebung der Stimmkarten ist ab 09.30 Uhr Information zum Datenschutz für Aktionäre Die FACC AG verarbeitet personenbezogene Daten (insbesondere jene gem. § 10a Abs 2 AktG, dies sind Name, Anschrift, Geburtsdatum, Nummer des Wertpapierdepots, Anzahl der Aktien des Aktionärs, gegebenenfalls Aktiengattung, Nummer der Stimmkarte sowie gegebenenfalls Name und Geburtsdatum des Bevollmächtigten) auf Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze und dem Aktiengesetz, um den Aktionären die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten von Aktionären ist für die Teilnahme von Aktionären und deren Vertretern an der Hauptversammlung zwingend erforderlich. Für die Verarbeitung ist die FACC AG die verantwortliche Stelle. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Artikel 6 (1) c) Datenschutz- Grundverordnung. Die Dienstleister der FACC AG, welche zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung beauftragt werden, erhalten von der FACC AG nur solche personenbezogenen Daten, welche für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind und verarbeiten die Daten ausschließlich nach Weisung der FACC AG. Jeder Aktionär hat ein jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht bezüglich der Verarbeitung der personenbezogenen Daten, sowie ein Recht auf Datenübertragung nach Kapitel III der Datenschutz-Grundverordnung. Die Daten der Aktionäre werden nach Ende der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist gelöscht. Diese Rechte können Aktionäre gegenüber der FACC AG unentgeltlich über die E-Mail-Adresse dataprivacy@facc.com oder über die folgenden Kontaktdaten geltend gemacht werden: FACC AG Fischerstraße 9 4910 Ried i. Innkreis Zudem steht den Aktionären ein Beschwerderecht bei der Datenschutz- Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 Datenschutz-Grundverordnung zu. Sie erreichen den betrieblichen Datenschutzkoordinator der FACC AG unter: FACC AG Datenschutzkoordinator Stefan Wilflingseder Fischerstrasse 9 4910 Ried i. Innkreis E-Mail: dataprivacy@facc.com Weitere Informationen zum Datenschutz sind auf der Internetseite der FACC AG https://www.facc.com/data-privacy [https://www.facc.com/data-privacy] zu finden. Ried i. Innkreis, im Juni 2018 Der Vorstand Rückfragehinweis: Investor Relations: Manuel Taverne Director Investor Relations Mobil: 0664/801192819 E-Mail: m.taverne@facc.com Ende der Mitteilung euro adhoc -------------------------------------------------------------------------------- Emittent: FACC AG Fischerstraße 9 A-4910 Ried im Innkreis Telefon: +43/59/616-0 FAX: +43/59/616-81000 Email: office@facc.com WWW: www.facc.com ISIN: AT00000FACC2 Indizes: Börsen: Wien Sprache: Deutsch
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