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ZDF-Pressemitteilung
Europäischer Gerichtshof grenzt Beihilfebegriff ein
ZDF-Intendant Schächter sieht sich bestätigt: Rundfunkgebühr danach keine Beihilfe

Mainz (ots)

In einem mit Spannung erwarteten Urteil hat der
Europäische Gerichtshof EuGH den Beihilfebegriff eingegrenzt. Nach
Ansicht des Gerichtshofs sind staatliche Leistungen dann keine
Beihilfe, wenn sie nur in der Höhe gewährt werden, wie es zum
Ausgleich der Kosten für die Erfüllung einer übertragenen
öffentlichen Aufgabe erforderlich ist.
"Danach ist die Rundfunkgebühr, da sie strikt bedarfsgerecht zur
Finanzierung der Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Rundfunks
geleistet wird, keine Beihilfe", so ZDF-Intendant Markus Schächter.
Schächter sieht damit die Haltung von ARD und ZDF bestätigt, die -
ebenso wie Bund und Länder - seit jeher davon ausgehen, dass die
Rundfunkgebühr aus diesem wie auch aus anderen Gründen keine Beihilfe
darstellt. "Die Entscheidung ist ein Denkzettel für alle, die ihre
medienpolitischen Forderungen gegen den öffentlich- rechtlichen
Rundfunk in Deutschland über beihilferechtliche Beschwerden in
Brüssel durchsetzen wollen", so Schächter.
Die vier Voraussetzungen, die der EuGH seiner Entscheidung
zugrunde legt, sieht Schächter in Bezug auf das
Gebührenfestsetzungsverfahren ausnahmslos als erfüllt an:
1. Der Auftrag der Rundfunkanstalten ist ausreichend bestimmt: Er
ist in der Form des Funktionsauftrags staatsvertraglich definiert und
gerade jüngst im 7. Rundfunkänderungsstaatsvertrag in Bezug auf
Online-Angebote und das Mittel der Selbstverpflichtungserklärungen
weiter konkretisiert worden.
2. Die Kriterien zur Gebührenermittlung sind objektiv und
transparent: Sie sind durch den Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag
vorgegeben und von der Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs
(KEF) in ihrer Methodik weiter verfeinert worden.
3. Die Höhe der Rundfunkgebühr geht nicht über das erforderliche
Maß hinaus: Dafür sorgt die KEF, indem sie - wie gesetzlich
vorgeschrieben - prüft, ob sich die Programmentscheidungen der
Anstalten im Rahmen ihres Funktionsauftrags halten und ob der aus
ihnen abgeleitete Finanzbedarf zutreffend und im Einklang mit den
Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ermittelt worden
ist.
4. Die Höhe der Kosten ist am Maßstab durchschnittlicher, gut
geführter Unternehmen zu messen: Die KEF praktiziert die
Benchmarkmethode und berücksichtigt eine medienspezifische
Preissteigerungsrate, in der sich der marktübliche Aufwand
niederschlägt.
Schächter sieht ARD und ZDF durch dieses Urteil gestärkt im
Hinblick auf beihilferechtliche Beschwerdeverfahren in Brüssel.
ots-Originaltext: ZDF
Digitale Pressemappe: 
http://www.presseportal.de/story.htx?firmaid=7840

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