ZDF-Pressemitteilung
Europäischer Gerichtshof grenzt Beihilfebegriff ein
ZDF-Intendant Schächter sieht sich bestätigt: Rundfunkgebühr danach keine Beihilfe
Mainz (ots)
In einem mit Spannung erwarteten Urteil hat der Europäische Gerichtshof EuGH den Beihilfebegriff eingegrenzt. Nach Ansicht des Gerichtshofs sind staatliche Leistungen dann keine Beihilfe, wenn sie nur in der Höhe gewährt werden, wie es zum Ausgleich der Kosten für die Erfüllung einer übertragenen öffentlichen Aufgabe erforderlich ist.
"Danach ist die Rundfunkgebühr, da sie strikt bedarfsgerecht zur Finanzierung der Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Rundfunks geleistet wird, keine Beihilfe", so ZDF-Intendant Markus Schächter. Schächter sieht damit die Haltung von ARD und ZDF bestätigt, die - ebenso wie Bund und Länder - seit jeher davon ausgehen, dass die Rundfunkgebühr aus diesem wie auch aus anderen Gründen keine Beihilfe darstellt. "Die Entscheidung ist ein Denkzettel für alle, die ihre medienpolitischen Forderungen gegen den öffentlich- rechtlichen Rundfunk in Deutschland über beihilferechtliche Beschwerden in Brüssel durchsetzen wollen", so Schächter.
Die vier Voraussetzungen, die der EuGH seiner Entscheidung zugrunde legt, sieht Schächter in Bezug auf das Gebührenfestsetzungsverfahren ausnahmslos als erfüllt an:
1. Der Auftrag der Rundfunkanstalten ist ausreichend bestimmt: Er ist in der Form des Funktionsauftrags staatsvertraglich definiert und gerade jüngst im 7. Rundfunkänderungsstaatsvertrag in Bezug auf Online-Angebote und das Mittel der Selbstverpflichtungserklärungen weiter konkretisiert worden.
2. Die Kriterien zur Gebührenermittlung sind objektiv und transparent: Sie sind durch den Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag vorgegeben und von der Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs (KEF) in ihrer Methodik weiter verfeinert worden.
3. Die Höhe der Rundfunkgebühr geht nicht über das erforderliche Maß hinaus: Dafür sorgt die KEF, indem sie - wie gesetzlich vorgeschrieben - prüft, ob sich die Programmentscheidungen der Anstalten im Rahmen ihres Funktionsauftrags halten und ob der aus ihnen abgeleitete Finanzbedarf zutreffend und im Einklang mit den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ermittelt worden ist.
4. Die Höhe der Kosten ist am Maßstab durchschnittlicher, gut geführter Unternehmen zu messen: Die KEF praktiziert die Benchmarkmethode und berücksichtigt eine medienspezifische Preissteigerungsrate, in der sich der marktübliche Aufwand niederschlägt.
Schächter sieht ARD und ZDF durch dieses Urteil gestärkt im Hinblick auf beihilferechtliche Beschwerdeverfahren in Brüssel.
ots-Originaltext: ZDF
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