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Gestaltung und Platzierung von Trailern ist Teil des ZDF- Jugendschutzes
ZDF wendet strenge Regeln bei den Programmankündigungen an

Mainz (ots)

Der ZDF-Fernsehrat sieht in den Fragen der
Gestaltung und Platzierung von Trailern sowie sonstigen
Programmankündigungen wichtige Bestandteile des programmlichen
Jugendschutzes. Nach der Beratung einer Vorlage über die
Berücksichtigung des Jugendschutzes bei der Gestaltung und beim
Einsatz von Trailern im ZDF-Programm hat der Fernsehrat die
Leistungen des ZDF auf diesem Gebiet ausdrücklich anerkannt. Wegen
der besonderen Bedeutung, die er dem Thema beimisst, wird der
Fernsehrat die Praxis der Programmankündigungen auch weiterhin auf
seine Tagesordnung nehmen. Dabei soll auch das Verfahren bezüglich
der Einstellung von Trailern in das Online- Angebot des ZDF behandelt
werden.
Im Jahr 1994 ist mit dem Ersten Rundfunkänderungsstaatsvertrag
erstmals eine allgemeine gesetzliche Regelung in das deutsche
Rundfunkrecht eingeführt worden, die konkrete Sendezeitbegrenzungen
für Programmankündigungen mit Bewegtbildern enthielt. Damit sollte
gewährleistet werden, dass filmische Programmankündigungen keine
Anreize für Kinder und Jugendliche schaffen, sich Programme
anzusehen, die für sie nicht geeignet sind. Anlass für die
gesetzliche Neuregelung sei die kommerzielle Programmgestaltung der
privaten Fernsehveranstalter gewesen, sagte ZDF-Intendant Markus
Schächter. Sie habe zu erheblich mehr Action, Sex und insbesondere
Gewalt in deren Programmen geführt.
Die seit 1994 im Rundfunkstaatsvertrag enthaltene Sendezeitbegrenzung
für Programmankündigungen mit Bewegtbildern wurde vom Gesetzgeber
wiederholt novelliert und ging schließlich in den am 1. April 2003 in
Kraft getretenen Jugendmedienschutz- Staatsvertrag ein. Dabei nehmen
die Bestimmungen Bezug auf die Sendezeitvorgaben für Filme, die von
der Freiwilligen Film- Selbstkontrolle (FSK) bewertet wurden. Das
bedeutet, dass für Spielfilme, die von der FSK ab 16 Jahre
freigegeben wurden, keine Programmankündigungen mit Bewegtbildern vor
22.00 Uhr und für Spielfilme, die von der FSK erst ab 18 freigegeben
wurden, keine Programmankündigungen mit Bewegtbildern vor 23.00 Uhr
ausgesendet werden dürfen. Bei der Bewegtbild-Ankündigung von
Spielfilmen, die für Kinder unter zwölf Jahren nicht freigegeben
sind, ist bei der Wahl der Sendezeit dem Wohl jüngerer Kinder
Rechnung zu tragen. Über diese gesetzlichen Vorgaben hinaus hat sich
das ZDF seit Jahren allerdings noch deutlich weitergehende
jugendschutzrechtliche Bindungen sowohl für Programmankündigungen mit
Bewegtbildern als auch für solche ohne Bewegtbilder gesetzt. So
werden die gesetzlich vorgegebenen Sendezeitbegrenzungen für
Bewegtbild- Programmankündigungen von FSK-bewerteten Spielfilmen auch
auf Ankündigungen von Sendungen angewendet, die keiner FSK-Freigabe
unterliegen. Dies gilt für Dokumentationen etwa zum Thema
Kindesmissbrauch ebenso wie für Fernsehfilme, deren Inhalt einem ab
16 frei gegebenen Kinofilm entspricht.
In den vergangenen beiden Jahren habe es nicht einen einzigen Fall
einer Programmankündigung gegeben, der zu einer förmlichen
Programmbeschwerde geführt hätte, unterstrich ZDF-Intendant
Schächter in der Sitzung des Fernsehrates in Schwerin. So
genannte "Traileruntersuchungen", die von interessierter Seite mit
durchsichtiger Tendenz erstellt und in die Welt gesetzt würden,
änderten an diesem Befund nichts. Sie seien "bloße medienpolitische
Stimmungsmache".

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Telefon: 06131 / 70 - 2120

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