Gestaltung und Platzierung von Trailern ist Teil des ZDF- Jugendschutzes
ZDF wendet strenge Regeln bei den Programmankündigungen an
Mainz (ots)
Der ZDF-Fernsehrat sieht in den Fragen der Gestaltung und Platzierung von Trailern sowie sonstigen Programmankündigungen wichtige Bestandteile des programmlichen Jugendschutzes. Nach der Beratung einer Vorlage über die Berücksichtigung des Jugendschutzes bei der Gestaltung und beim Einsatz von Trailern im ZDF-Programm hat der Fernsehrat die Leistungen des ZDF auf diesem Gebiet ausdrücklich anerkannt. Wegen der besonderen Bedeutung, die er dem Thema beimisst, wird der Fernsehrat die Praxis der Programmankündigungen auch weiterhin auf seine Tagesordnung nehmen. Dabei soll auch das Verfahren bezüglich der Einstellung von Trailern in das Online- Angebot des ZDF behandelt werden.
Im Jahr 1994 ist mit dem Ersten Rundfunkänderungsstaatsvertrag erstmals eine allgemeine gesetzliche Regelung in das deutsche Rundfunkrecht eingeführt worden, die konkrete Sendezeitbegrenzungen für Programmankündigungen mit Bewegtbildern enthielt. Damit sollte gewährleistet werden, dass filmische Programmankündigungen keine Anreize für Kinder und Jugendliche schaffen, sich Programme anzusehen, die für sie nicht geeignet sind. Anlass für die gesetzliche Neuregelung sei die kommerzielle Programmgestaltung der privaten Fernsehveranstalter gewesen, sagte ZDF-Intendant Markus Schächter. Sie habe zu erheblich mehr Action, Sex und insbesondere Gewalt in deren Programmen geführt.
Die seit 1994 im Rundfunkstaatsvertrag enthaltene Sendezeitbegrenzung für Programmankündigungen mit Bewegtbildern wurde vom Gesetzgeber wiederholt novelliert und ging schließlich in den am 1. April 2003 in Kraft getretenen Jugendmedienschutz- Staatsvertrag ein. Dabei nehmen die Bestimmungen Bezug auf die Sendezeitvorgaben für Filme, die von der Freiwilligen Film- Selbstkontrolle (FSK) bewertet wurden. Das bedeutet, dass für Spielfilme, die von der FSK ab 16 Jahre freigegeben wurden, keine Programmankündigungen mit Bewegtbildern vor 22.00 Uhr und für Spielfilme, die von der FSK erst ab 18 freigegeben wurden, keine Programmankündigungen mit Bewegtbildern vor 23.00 Uhr ausgesendet werden dürfen. Bei der Bewegtbild-Ankündigung von Spielfilmen, die für Kinder unter zwölf Jahren nicht freigegeben sind, ist bei der Wahl der Sendezeit dem Wohl jüngerer Kinder Rechnung zu tragen. Über diese gesetzlichen Vorgaben hinaus hat sich das ZDF seit Jahren allerdings noch deutlich weitergehende jugendschutzrechtliche Bindungen sowohl für Programmankündigungen mit Bewegtbildern als auch für solche ohne Bewegtbilder gesetzt. So werden die gesetzlich vorgegebenen Sendezeitbegrenzungen für Bewegtbild- Programmankündigungen von FSK-bewerteten Spielfilmen auch auf Ankündigungen von Sendungen angewendet, die keiner FSK-Freigabe unterliegen. Dies gilt für Dokumentationen etwa zum Thema Kindesmissbrauch ebenso wie für Fernsehfilme, deren Inhalt einem ab 16 frei gegebenen Kinofilm entspricht.
In den vergangenen beiden Jahren habe es nicht einen einzigen Fall einer Programmankündigung gegeben, der zu einer förmlichen Programmbeschwerde geführt hätte, unterstrich ZDF-Intendant Schächter in der Sitzung des Fernsehrates in Schwerin. So genannte "Traileruntersuchungen", die von interessierter Seite mit durchsichtiger Tendenz erstellt und in die Welt gesetzt würden, änderten an diesem Befund nichts. Sie seien "bloße medienpolitische Stimmungsmache".
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