CDU/CSU-Bundestagsfraktion
Hasselfeldt/Wülfing: Union hat
wesentliche Erleichterungen für den Mittelstand durchgesetzt
Berlin (ots)
Zur 2./3. Lesung zum Gesetz zur Fortentwicklung des Unternehmensteuerrechts erklären die finanzpolitische Sprecherin der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Gerda Hasselfeldt MdB und die zuständige Berichterstatterin, Elke Wülfing MdB:
In allerletzter Minute sind die Regierungsparteien im Gesetzgebungsverfahren zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts doch noch auf die Linie der Union eingeschwenkt.
Die CDU/CSU-Bundestagsfraktion hat von Beginn des Gesetzgebungsverfahrens an darauf hingewiesen, dass sich die steuerliche Gleichstellung der Personenunternehmen gegenüber Kapitalgesellschaften nur erreichen lasse, wenn Rot/Grün den Anträgen der Union im Finanzausschuss zustimme.
Eine wesentliche Forderung der Union war dabei die Streichung der Behaltefrist von sieben Jahren bei Umstrukturierungsmaßnahmen bei Personenunternehmen. Die Einführung einer solchen Behaltefrist hätte nur unnötigen Bürokratieaufwand bedeutet. Gut, dass sich die Regierungskoalitition bei diesem Punkt nicht beratungsresistent gezeigt hat und dem Änderungsantrag der Union für eine Streichung der Frist im Ergebnis gefolgt ist.
Dennoch wurde das Ziel des Gesetzentwurfs, Personenunternehmen - also den klassischen Mittelstand - gegenüber Kapitalgesellschaften steuerlich gleich zu stellen, bei der Einführung einer Reinvestitionsrücklage verfehlt. In der Einführung einer sog. Reinvestitionsrücklage speziell für Personenunternehmen sah man die Chance, auch für Personenunternehmen die Möglichkeit zu schaffen, Beteiligungen an anderen Kapitalgesellschaften steuerfrei zu veräußern. Kapitalgesellschaften können dies nämlich ab 2002 ebenfalls.
Was nun bei dem Gesetzentwurf letztendlich herausgekommen ist, ist aber alles andere als die steuerliche Gleichstellung der Personenunternehmen mit den Kapitalgesellschaften: Die Gewinne aus dem Verkauf von Beteiligungen können zwar nun - entsprechend den Forderungen der Union - steuerfrei auf Gebäude und andere Wirtschaftsgüter übertragen werden, doch wird der übertragbare Gewinn auf einen Höchstbetrag von 50 000 Euro begrenzt. Hinzu kommt, dass die steuerfreie Übertragung auf 2 Jahren begrenzt ist. Diese Einschränkungen gibt es für Kapitalgesellschaften nicht.
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