Koschyk: Bundesregierung muss rechtliche Unklarheiten bei GSG 9-Einsatz im Irak unverzüglich beseitigen
Berlin (ots)
Zu den widersprüchlichen Angaben der Bundesregierung über die recht- liche Grundlage des Einsatzes von GSG-9-Beamten im Irak erklären der innenpolitische Sprecher der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Hartmut Koschyk MdB sowie die zuständigen Berichterstatter Dr. Ole Schrö-der MdB, Günter Baumann MdB und Ralf Göbel MdB:
Die CDU/CSU-Fraktion hat heute im Innenausschuss gegen erheblichen Widerstand der rot-grünen Koalitionsabgeord-neten durchgesetzt, dass die Bundesregierung Auskunft über die rechtlichen Grundlagen des Einsatzes von Ange-hörigen der GSG 9 im Irak erteilt. Über die beabsichtigte Verwendung des BGS im Ausland ist der Deutsche Bundestag zu unterrichten, was beim Ein-satz bislang nicht geschehen ist.
Hierzu hat die Bundesregierung durch den Parlamentari-schen Staatssekretär Rudolf Körper mitgeteilt, dass nach ihrer Auffassung die zusätzlich zur Sicherung des Erkun-dungstermins des Technischen Hilfswerks (THW) im Irak eingesetzten GSG 9-Angehörigen nach § 9 Satz 1 Abs. 2 des BGS-Gesetzes tätig sind, wonach der BGS das Aus- wärtige Amt bei der Wahrnehmung von Aufgaben zum Schutz deutscher Auslandsvertretzungen unterstützt.
Im Innenausschuss des Bundestages hat Staatssekretär Körper aber heute deutlich gemacht, dass das THW-Erkundungsteam jetzt nicht mehr auf dem Gelände der deutschen Botschaft, sondern in neuen Räumlichkeiten außerhalb des Geländes der deutschen Botschaft unterge-bracht ist. Auch hat Bundesinnenminister Schily mehrfach öffentlich gesagt, dass der Einsatz der GSG 9-Angehörigen im Irak zur Rettung von Personen aus einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben im Ausland erfolge.
Ein solcher Einsatz basiert aber auf einer völlig anderen in § 8 des BGS-Gesetzes niedergelegten Rechtsgrundlage, wonach die Bundesregierung schon vor der beabsichtigten Verwendung des BGS im Ausland den Deutschen Bundes-tag unterrichten muss (§ 8 Abs. 1). Diese Unterrichtung ist jedoch bis heute offiziell nicht er-folgt. Deshalb muss die Bundesregierung die rechtlichen Unklar-heiten über den Einsatz von BGS-Angehörigen im Irak un-verzüglich beseitigen. Wenn es hier rechtliche Grauzonen gibt, muss auch eine gesetzliche Klarstellung im BGS-Gesetz erfolgen.
Genauso dringend ist in diesem Zusammenhang die an-gemessene finanzielle Entschädigung der GSG 9-Angehörigen bei Auslandseinsätzen. Es kann nicht sein, dass die Zahlung von Auslandsdienstbezügen durch die sehr kurze Gestaltung der Auslandsaufenthalte vermieden wird. Ein solch falsch verstandener Sparwille zu Lasten der Beamten wird den Gefahren des Auslandseinsatzes sicher nicht gerecht und wirkt sich negativ auf die Motivation der Beamten aus.
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